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{'item': '7Ob615/84; 8Ob542/86; 2Ob583/92; 7Ob652/92; 7Ob583/94; 3Ob164/00i; 9Ob64/01d; 1Ob143/03s; 8Ob45/05h; 6Ob188/06z; 5Ob19/15b; 2Ob12/21k; 2Ob45

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039158 Entscheidungsdatum21.03.2023 Geschäftszahl7Ob615/84; 8Ob542/86; 2Ob583/92; 7Ob652/92; 7Ob583/94; 3Ob164/00i; 9Ob64/01d; 1Ob143/03s; 8Ob45/05h; 6Ob188/06z; 5Ob19/15b; 2Ob12/21k; 2Ob45/23s NormZPO §230a RechtssatzEin Überweisungsantrag darf nur dann gestellt werden, wenn der Kläger bisher keine Gelegenheit hiezu hatte. Diese mit der ZVN 1983 neu eingeführte Bestimmung hat vor allem den Zweck, dem Kläger im Falle einer a - limine - Zurückweisung Gelegenheit zur Wahrung von Fristen zu geben. Keinesfalls sollte hiemit die Möglichkeit geboten werden, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache zu begehren. Erfolgt unter Nichtbeachtung eines Überweisungsantrages eine Klagszurückweisung, so kann dies nur mit einem Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Beschluss bekämpft werden. Die Stellung eines weiteren Überweisungsantrages nach Beschlussfassung ist ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-13 7 Ob 615/84 TE OGH 1986-05-07 8 Ob 542/86 nur: Diese mit der ZVN 1983 neu eingeführte Bestimmung hat vor allem den Zweck, dem Kläger im Falle einer a - limine - Zurückweisung Gelegenheit zur Wahrung von Fristen zu geben. Keinesfalls sollte hiemit die Möglichkeit geboten werden, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache zu begehren. (T1) Veröff: JBl 1986,529 = EvBl 1987/69 S 281 = RZ 1986/61 S 218 TE OGH 1992-12-16 2 Ob 583/92 Auch TE OGH 1992-12-10 7 Ob 652/92 Vgl; Veröff: EvBl 1993/100 S 425 TE OGH 1994-07-13 7 Ob 583/94 Auch; nur T1 TE OGH 2001-01-29 3 Ob 164/00i Auch; Beisatz: War die Unzuständigkeitseinrede eindeutig Gegenstand der Verhandlung, wurde dem Rechtsanwalt zweifellos im Sinn des § 182 Abs 2 ZPO Gelegenheit gegeben, einen Überweisungsantrag zu stellen, beziehungsweise hatte er diese Gelegenheit im Sinne des geringfügig anderen Wortlauts des § 230a ZPO. (T2)Auch; Beisatz: War die Unzuständigkeitseinrede eindeutig Gegenstand der Verhandlung, wurde dem Rechtsanwalt zweifellos im Sinn des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO Gelegenheit gegeben, einen Überweisungsantrag zu stellen, beziehungsweise hatte er diese Gelegenheit im Sinne des geringfügig anderen Wortlauts des Paragraph 230 a, ZPO. (T2) TE OGH 2001-05-23 9 Ob 64/01d nur T1; nur: Ein Überweisungsantrag darf nur dann gestellt werden, wenn der Kläger bisher keine Gelegenheit hiezu hatte. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2003-10-14 1 Ob 143/03s Vgl auch; Beisatz: Der § 230a ZPO ist auch noch nach Eintritt der Streitanhängigkeit einer Rechtssache anwendbar, wenn dem Kläger vor Zurückweisung der Klage keine Gelegenheit zur Antragstellung nach § 261 Abs 6 ZPO geboten wurde. (T4)Vgl auch; Beisatz: Der Paragraph 230 a, ZPO ist auch noch nach Eintritt der Streitanhängigkeit einer Rechtssache anwendbar, wenn dem Kläger vor Zurückweisung der Klage keine Gelegenheit zur Antragstellung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO geboten wurde. (T4) TE OGH 2005-05-30 8 Ob 45/05h Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es entspricht der mit dem Wortlaut des § 230a ZPO korrespondierenden herrschenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, dass der Kläger, wenn ihm entgegen § 182 Abs 2 ZPO keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO eingeräumt wurde, einen nachträglichen Überweisungsantrag (auch kumuliert mit einem Rekurs) gemäß § 230a ZPO stellen kann. (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es entspricht der mit dem Wortlaut des Paragraph 230 a, ZPO korrespondierenden herrschenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, dass der Kläger, wenn ihm entgegen Paragraph 182, Absatz 2, ZPO keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO eingeräumt wurde, einen nachträglichen Überweisungsantrag (auch kumuliert mit einem Rekurs) gemäß Paragraph 230 a, ZPO stellen kann. (T5) TE OGH 2006-08-31 6 Ob 188/06z Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Verhandlung wurde zur Entscheidung über die Zuständigkeit auf unbestimmte Zeit erstreckt. Die Beurteilung, der Klägerin sei durch eine überraschende Aktion des Erstgerichtes die Stellung eines Überweisungsantrags abgeschnitten worden, ist jedenfalls vertretbar. (T6) TE OGH 2015-02-24 5 Ob 19/15b Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2021-10-21 2 Ob 12/21k Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Für die Erledigung eines solchen Antrags ist das Erstgericht zuständig. (T7) TE OGH 2023-03-21 2 Ob 45/23s Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039158

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