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{'item': ['7Ob625/84', '3Ob119/87', '3Ob197/88', '3Ob13/91', '3Ob145/98i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.09.1984 Geschäftszahl7Ob625/84; 3Ob119/87; 3Ob197/88; 3Ob13/91; 3Ob145/98i NormAO idF IRÄG BGBl 1982/370 §54 Abs3;AO in der Fassung IRÄG BGBl 1982/370 §54 Abs3; RechtssatzDas IRÄG hat insoweit eine Änderung der bisherigen Rechtslage bewirkt, als seinerzeit jener Gläubiger, der ein Wiederaufleben seiner gesamten Forderung geltend gemacht hat (jetzt § 53 Abs AO), die Voraussetzungen für dieses Wiederaufleben beweisen mußte, während es nach der nunmehrigen Fassung des § 54 Abs 3 AO zur Bewilligung der Exekution im Falle des Verzuges nicht des Nachweises bedarf, daß sich der Schuldner in Verzug befindet. Der Gesetzgeber hatte die Absicht, der sogenannten "Aufzehrungstheorie" (der durch Nichtbestreitung im Ausgleichsverfahren entstandene Exekutionstitel zehrt einen bereits bestehenden auf) den Boden zu entziehen, sowie dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auch zugunsten des wiederaufgelebten Forderungsteiles Exekution zu führen, wobei dieser die Voraussetzungen für das Wiederaufleben nicht nachweisen muß. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen.Das IRÄG hat insoweit eine Änderung der bisherigen Rechtslage bewirkt, als seinerzeit jener Gläubiger, der ein Wiederaufleben seiner gesamten Forderung geltend gemacht hat (jetzt Paragraph 53, Abs AO), die Voraussetzungen für dieses Wiederaufleben beweisen mußte, während es nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 54, Absatz 3, AO zur Bewilligung der Exekution im Falle des Verzuges nicht des Nachweises bedarf, daß sich der Schuldner in Verzug befindet. Der Gesetzgeber hatte die Absicht, der sogenannten "Aufzehrungstheorie" (der durch Nichtbestreitung im Ausgleichsverfahren entstandene Exekutionstitel zehrt einen bereits bestehenden auf) den Boden zu entziehen, sowie dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auch zugunsten des wiederaufgelebten Forderungsteiles Exekution zu führen, wobei dieser die Voraussetzungen für das Wiederaufleben nicht nachweisen muß. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1984/09/13 7 Ob 625/84 Veröff: SZ 57/138 = JBl 1986,126 (kritisch Fink, 80) = EvBl 1985/61 S 279 TE OGH 1987/09/23 3 Ob 119/87 Veröff: SZ 60/181 = EvBl 1988/54 S 281 = RZ 1988/10 S 36 TE OGH 1989/12/14 3 Ob 197/88 nur: Der Gesetzgeber hatte die Absicht dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben auch zugunsten des wiederaufgelebten Forderungsteiles Exekution zu führen, wobei dieser die Voraussetzungen für das Wiederaufleben nicht nachweisen muß. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen. (T1) Veröff: RZ 1989/44 S 120 TE OGH 1991/04/24 3 Ob 13/91 Auch; Veröff: SZ 64/46 TE OGH 1998/12/16 3 Ob 145/98i Vgl auch; Beisatz: Es ist mit Oppositionsklage geltend zu machen, daß mangels Eintritts der Verzugsvoraussetzungen der die Quote übersteigende Forderungsteil nicht wiederaufgelebt ist. (T2) RechtssatznummerRS0052048

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.