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Z2;
Wohl entscheidet die Dienstbehörde allein, ob der Gegenstand der Vernehmung ein solcher ist, dass ein hierüber abgelegtes Zeugnis die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzen würde; dem Gericht steht jedoch das Recht zur Prüfung zu, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 151 Z 2
in Frage kommen können (SSt 41/75).Wohl entscheidet die Dienstbehörde allein, ob der Gegenstand der Vernehmung ein solcher ist, dass ein hierüber abgelegtes Zeugnis die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzen würde; dem Gericht steht jedoch das Recht zur Prüfung zu, ob tatsächlich die Voraussetzungen des Paragraph 151, Ziffer 2,
in Frage kommen können (SSt 41/75). EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-13 12 Os 110/84 Veröff: 55/60 TE OGH 1985-12-19 12 Os 154/84 Beisatz: Was zufolge § 84
als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre, kann nicht zugleich der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht unterliegen. (T1) Veröff: EvBl 1986/135 S 536 = SSt 56/101 = JBl 1986,532 (dort ähnlich 11 Os 154/84; zustimmend Liebscher)Beisatz: Was zufolge Paragraph 84,
als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre, kann nicht zugleich der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht unterliegen. (T1) Veröff: EvBl 1986/135 S 536 = SSt 56/101 = JBl 1986,532 (dort ähnlich 11 Os 154/84; zustimmend Liebscher) TE OGH 1990-11-08 12 Os 117/90 Vgl auch TE OGH 1993-12-14 11 Os 168/93 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1994-06-21 14 Os 60/94 Vgl auch; Beisatz: Nicht alle Angelegenheiten, die einem Beamten amtlich bekannt geworden sind, sind auch Gegenstand eines gegenüber dem Strafgericht zu wahrenden Amtsgeheimnisses. (T2) TE OGH 1998-10-29 12 Os 125/98 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-12-12 11 Os 138/00 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-03-06 15 Os 19/03 Vgl auch; Beisatz: Das Gericht und nicht die Dienstbehörde eines Beamten hat zu beurteilen, ob dessen bevorstehende Zeugenvernehmung Umstände betrifft, die prinzipiell nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, weil sie der Beamte als Organ im Dienste der Strafjustiz dem Gericht mitteilen muss (§ 24 letzter Satz
) oder hinsichtlich derer gemäß § 84
Anzeigepflicht besteht. Erst nach Verneinung des Vorliegens im Sinn dieser Bestimmungen mitteilungspflichtiger Umstände durch das Gericht obliegt die von ihm zu beantragende Entscheidung darüber, ob die begehrte Information tatsächlich dem Amtsgeheimnis unterliegt und ob eine Entbindung des Beamten erfolgt, dessen Dienstbehörde (§ 46 Abs 4 B-DG). (T3)Vgl auch; Beisatz: Das Gericht und nicht die Dienstbehörde eines Beamten hat zu beurteilen, ob dessen bevorstehende Zeugenvernehmung Umstände betrifft, die prinzipiell nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, weil sie der Beamte als Organ im Dienste der Strafjustiz dem Gericht mitteilen muss (Paragraph 24, letzter Satz
) oder hinsichtlich derer gemäß Paragraph 84,
Anzeigepflicht besteht. Erst nach Verneinung des Vorliegens im Sinn dieser Bestimmungen mitteilungspflichtiger Umstände durch das Gericht obliegt die von ihm zu beantragende Entscheidung darüber, ob die begehrte Information tatsächlich dem Amtsgeheimnis unterliegt und ob eine Entbindung des Beamten erfolgt, dessen Dienstbehörde (Paragraph 46, Absatz 4, B-DG). (T3) TE OGH 2008-04-01 11 Os 108/07b Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2014-03-11 11 Os 51/13d
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.