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OGH Rechtssatz RS0093506 (12Os116/84 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093506 Entscheidungsdatum14.05.2024 Geschäftszahl12Os116/84; 12Os171/89; 11Os89/21d; 14Os9/24s NormStGB §94 Abs1 RechtssatzDer Tatbestand des § 94 Abs 1 StGB setzt objektiv voraus, daß das Opfer hilfsbedürftig ist; subjektiv muß für den Täter im Tatzeitpunkt diese Hilfsbedürftigkeit erkennbar gewesen sein, weil ihm nur dann die (vorsätzliche) Unterlassung der Hilfeleistung zum Vorwurf gemacht werden kann.Der Tatbestand des Paragraph 94, Absatz eins, StGB setzt objektiv voraus, daß das Opfer hilfsbedürftig ist; subjektiv muß für den Täter im Tatzeitpunkt diese Hilfsbedürftigkeit erkennbar gewesen sein, weil ihm nur dann die (vorsätzliche) Unterlassung der Hilfeleistung zum Vorwurf gemacht werden kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-13 12 Os 116/84 Veröff: SSt 55/61 = ZVR 1985/120 S 218 TE OGH 1990-02-22 12 Os 171/89 Vgl; Beisatz: Für die Begehung des Vergehens nach § 94 StGB genügt auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Hilfsbedürftigkeit bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB). (T1)Vgl; Beisatz: Für die Begehung des Vergehens nach Paragraph 94, StGB genügt auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Hilfsbedürftigkeit bedingter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB). (T1) TE OGH 2021-09-14 11 Os 89/21d Vgl TE OGH 2024-05-14 14 Os 9/24s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093506

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