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Europaius

6Ob812/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.09.1984 Geschäftszahl6Ob812/83; 6Ob641/86 (6Ob642-644/86); 8ObA2344/96f NormANGN §547;

ABGB §819;

AußStrG §174 D;

ZPO §1 Aa;

ZPO §239 Abs3;

RechtssatzWenn erst im Revisionsverfahren die Streitparteien ident werden (hier: rechtskräftige Einantwortung), das bis dahin durchgeführte Verfahren un die bis dahin getroffenen Entscheidungen vom Mangel des Fehlens von zwei voneinander verschiedenen Parteien nicht berührt waren, also weder eine Entscheidung noch das einer solchen vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären war, andererseits aber eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr möglich ist, ist mit der im Zivilprozeß wohl selten denkbaren, aber - wie die Erwähnung des Begriffes in § 239 Abs 3 ZPO zeigt - nicht ausgeschlossenen Einstellung des Verfahrens vorzugehen.Wenn erst im Revisionsverfahren die Streitparteien ident werden (hier: rechtskräftige Einantwortung), das bis dahin durchgeführte Verfahren un die bis dahin getroffenen Entscheidungen vom Mangel des Fehlens von zwei voneinander verschiedenen Parteien nicht berührt waren, also weder eine Entscheidung noch das einer solchen vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären war, andererseits aber eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr möglich ist, ist mit der im Zivilprozeß wohl selten denkbaren, aber - wie die Erwähnung des Begriffes in Paragraph 239, Absatz 3, ZPO zeigt - nicht ausgeschlossenen Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1984/09/17 6 Ob 812/83 Veröff: RZ 1985/8,42 = NZ 1985,196 = EvBl 1985/81 S 404 TE OGH 1986/10/09 6 Ob 641/86 Vgl auch TE OGH 1998/10/22 8 ObA 2344/96f Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Eine in den Entscheidungen 6 Ob 812/83 (= RZ 1985, 42) und 8 Ob 6/94 (= GesRZ 1995, 53) verfügte bzw erwogene Einstellung des Verfahrens bei Unvereinbarkeit der Fortführung des Zivilprozesses mit dem Zweiparteienprinzip (wegen Parteienkonfusion bzw wegen Vollbeendigung der geklagten GmbH & Co KG) ist in der ZPO nicht vorgesehen und verstößt auch gegen den Justizgewährungsanspruch des Klägers. (T1) Veröff: SZ 71/175 RechtssatznummerRS0008401

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.