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{'item': ['5Ob19/84', '5Ob102/85', '5Ob6/86', '1Ob535/86', '5Ob142/86', '5Ob151/86', '6Ob1536/87', '5Ob60/87', '5Ob1022/92', '7Ob342/97p', '7Ob199/97h

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069605 Entscheidungsdatum18.09.1984 Geschäftszahl5Ob19/84; 5Ob102/85; 5Ob6/86; 1Ob535/86; 5Ob142/86; 5Ob151/86; 6Ob1536/87; 5Ob60/87; 5Ob1022/92; 7Ob342/97p; 7Ob199/97h; 2Ob104/99d; 5Ob137/99d; 5Ob244/99i; 2Ob127/02v; 1Ob257/03f; 3Ob153/04b; 5Ob8/06x; 7Ob66/11y; 5Ob4/12t; 5Ob5/12i; 5Ob6/12m; 5Ob7/12h; 5Ob8/12f; 5Ob9/12b; 5Ob10/12z; 5Ob11/12x; 10Ob1/12p; 4Ob125/17m; 4Ob205/17a; 6Ob59/21a NormMRG §16 Abs1 Z1; MRG §44 Abs2 RechtssatzOb der Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, (§ 16 Abs 1 Z 1 MRG) hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde. Keine Rolle spielt es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen in Bestand genommen wurde. Das gleiche Begriffsverständnis liegt auch dem Wort "Wohnung" in § 44 Abs 2 MRG zugrunde.Ob der Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde. Keine Rolle spielt es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen in Bestand genommen wurde. Das gleiche Begriffsverständnis liegt auch dem Wort "Wohnung" in Paragraph 44, Absatz 2, MRG zugrunde. EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-18 5 Ob 19/84 Veröff: JBl 1985,363 = EvBl 1985/28 S 118 TE OGH 1985-12-10 5 Ob 102/85 Beisatz: Darauf, zu welchem Zweck (Wohnzweck oder Geschäftszweck) der Mietgegenstand nach der Bauordnung verwendet werden darf oder vor Abschluss des Mietvertrages von anderen Personen tatsächlich verwendet wurde beziehungsweise nach Abschluss des Mietvertrages vom Mieter tatsächlich verwendet wird, kommt es also nicht an, mögen diese Umstände allenfalls auch Indizien für einen bestimmten Vertragszweck sein. (T1) Veröff: MietSlg 36301 = MietSlg 36544

(29)= RdW 1986,109 TE OGH 1986-02-11 5 Ob 6/86 Veröff: JBl 1986,315 = RdW 1986,109 = MietSlg XXXVIII/7 TE OGH 1986-02-19 1 Ob 535/86 nur: Ob der Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, (§ 16 Abs 1 Z 1 MRG) hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde. (T2) Veröff: RdW 1986,241nur: Ob der Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde. (T2) Veröff: RdW 1986,241 TE OGH 1986-09-30 5 Ob 142/86 TE OGH 1986-11-04 5 Ob 151/86 Veröff: ImmZ 1987,170 TE OGH 1987-11-26 6 Ob 1536/87 Vgl auch; Beisatz: Zur Ermittlung der Parteienabsicht kommen nicht nur der im Mietvertrag angegebene Benützungszweck, sondern auch die Parteienerklärungen vor Abschluss des Mietvertrages und dessen sonstige Bestimmungen in Betracht. (T3) TE OGH 1987-12-22 5 Ob 60/87 Veröff: MietSlg XXXIX/56 TE OGH 1992-05-26 5 Ob 1022/92 Auch; nur T2; Beisatz: Nach der ratio des MRG ist klar, dass schutzfähig auch der Benützer eines Objektes ist, das zu Wohnzwecken vermietet und übergeben wurde, obwohl es erst in einem rechtlichen und technischen Zustand versetzt werden muss, dass es für diesen Verwendungszweck tauglich macht. Der Vermieter eines solchen Objektes kann sich daher nicht darauf berufen, in der Mietzinsbildung völlig frei zu sein. Er hat vielmehr nach Maßgabe des abgeschlossenen Mietvertrages dafür zu sorgen, dass für den bedungenen Gebrauch erforderlichen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen vorhanden sind. (T4) Veröff: WBl 1992,202 (Würth) TE OGH 1998-01-27 7 Ob 342/97p Auch; nur: Keine Rolle spielt es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen in Bestand genommen wurde. (T5) TE OGH 1998-05-19 7 Ob 199/97h Auch; nur: Ob der Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, (§ 16 Abs 1 Z 1 MRG) hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde. Keine Rolle spielt es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen in Bestand genommen wurde. (T6); Beisatz: Es ist die vom Parteiwillen getragene Widmung für die Beurteilung maßgebend (5 Ob 100/95). (T7)Auch; nur: Ob der Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde. Keine Rolle spielt es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen in Bestand genommen wurde. (T6); Beisatz: Es ist die vom Parteiwillen getragene Widmung für die Beurteilung maßgebend (5 Ob 100/95). (T7) TE OGH 1999-04-15 2 Ob 104/99d Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Es kommt auf die Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages oder auf den später einvernehmlich festgelegten Vertragszweck an, wobei eine Widmungsänderung auch schlüssig erfolgen kann. (T8) TE OGH 1999-05-26 5 Ob 137/99d Vgl auch; nur T2; Beis wie T4 nur: Nach der ratio des MRG ist klar, dass schutzfähig auch der Benützer eines Objektes ist, das zu Wohnzwecken vermietet und übergeben wurde, obwohl es erst in einem rechtlichen und technischen Zustand versetzt werden muss, dass es für diesen Verwendungszweck tauglich macht. (T9) TE OGH 1999-10-12 5 Ob 244/99i Vgl auch; nur T2 TE OGH 2002-05-23 2 Ob 127/02v nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2004-04-16 1 Ob 257/03f nur T6; Beisatz: Hier zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 beziehungsweise § 30 Abs 2 Z 9 MRG. (T10)nur T6; Beisatz: Hier zum Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, beziehungsweise Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG. (T10) TE OGH 2004-12-22 3 Ob 153/04b Vgl auch TE OGH 2006-04-04 5 Ob 8/06x Beis wie T1 TE OGH 2011-07-06 7 Ob 66/11y Auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-04-12 5 Ob 4/12t Auch; Beisatz: Vermietung einer Wohnung zur Untervermietung zu Wohnzwecken. (T11) Veröff: SZ 2012/43 TE OGH 2012-04-12 5 Ob 5/12i Auch; Beis wie T11 TE OGH 2012-04-12 5 Ob 6/12m Auch; Beis wie T11 TE OGH 2012-04-12 5 Ob 7/12h Auch; Beis wie T11 TE OGH 2012-04-12 5 Ob 8/12f Auch; Beis wie T11 TE OGH 2012-04-12 5 Ob 9/12b Auch; Beis wie T11 TE OGH 2012-04-12 5 Ob 10/12z Auch; Beis wie T11 TE OGH 2012-04-12 5 Ob 11/12x Auch; Beis wie T11 TE OGH 2012-07-24 10 Ob 1/12p Auch TE OGH 2017-08-24 4 Ob 125/17m Auch TE OGH 2018-01-23 4 Ob 205/17a Auch TE OGH 2021-09-14 6 Ob 59/21a Vgl; Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069605

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.