RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065182 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl5Ob314/84; 5Ob1303/86; 5Ob317/86; 8Ob233/02a; 8Ob115/10k; 8Ob114/10p; 8Ob102/18k; 8Ob112/25s NormIO §252 KO §171 RechtssatzDas Rekursgericht hat gemäß § 171 KO, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstandes fünfzehntausend Schilling übersteigt; bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob dieser Wert auch dreihunderttausend Schilling übersteigt oder die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben sind. (hier: Anmerkung der Konkurseröffnung).Das Rekursgericht hat gemäß Paragraph 171, KO, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstandes fünfzehntausend Schilling übersteigt; bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob dieser Wert auch dreihunderttausend Schilling übersteigt oder die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben sind. (hier: Anmerkung der Konkurseröffnung). EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-18 5 Ob 314/84 TE OGH 1986-11-25 5 Ob 1303/86 Auch; Beisatz: Die prozessual zulässige Bewertung ist mangels Verstoßes gegen gesetzliche Bewertungsrichtlinien vom OGH nicht überprüfbar. (hier: Konkurseröffnung). (T1) TE OGH 1987-05-19 5 Ob 317/86 Auch; Beisatz: Hier: Stimmrechtsentscheidung und Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs. (T2) TE OGH 2002-11-28 8 Ob 233/02a Auch; Beisatz: Zufolge § 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 ZPO hat das Rekursgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld bestehe unter anderem auch auszusprechen, ob dieser EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht. (T3); Beisatz: Hier: Bestätigung des über Antrag des Schuldners geänderten Zahlungsplanes. (T4)Auch; Beisatz: Zufolge Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, ZPO hat das Rekursgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld bestehe unter anderem auch auszusprechen, ob dieser EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht. (T3); Beisatz: Hier: Bestätigung des über Antrag des Schuldners geänderten Zahlungsplanes. (T4) TE OGH 2010-11-04 8 Ob 115/10k Vgl auch; Beisatz: Das Rekursgericht hat in jenen Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch zu treffen. (T5) TE OGH 2010-11-04 8 Ob 114/10p Auch TE OGH 2018-08-28 8 Ob 102/18k Auch TE OGH 2025-10-21 8 Ob 112/25s vgl; Beisatz: Bei der Frage des Entscheidungsgegenstands im Insolvenzverfahren ist – soweit es nicht um das Insolvenzverfahren insgesamt geht – nicht auf den Betrag aller Insolvenzforderungen oder generell auf die Höhe der von einem eine Zurückweisung anfechtenden Gläubiger angemeldeten Forderung abzustellen, sondern auf den vom angefochtenen Beschluss jeweils betroffenen Betrag. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065182
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.