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{'item': '5Ob567/84; 1Ob709/84; 5Ob132/01z; 6Ob66/02b; 1Ob108/06y; 4Ob56/09b; 2Ob119/13h; 5Ob79/14z; 2Ob12/17d; 4Ob153/18f; 5Ob15/19w; 10Ob39/19m; 5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039183 Entscheidungsdatum27.02.2023 Geschäftszahl5Ob567/84; 1Ob709/84; 5Ob132/01z; 6Ob66/02b; 1Ob108/06y; 4Ob56/09b; 2Ob119/13h; 5Ob79/14z; 2Ob12/17d; 4Ob153/18f; 5Ob15/19w; 10Ob39/19m; 5Ob9/23v NormJN §40a ZPO §230 Abs2 ZPO §514 C2 RechtssatzDem Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht in Erledigung des Rekurses gegen einen a limine nach § 40 a JN gefassten Beschluss die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu.Dem Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht in Erledigung des Rekurses gegen einen a limine nach Paragraph 40, a JN gefassten Beschluss die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu. EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-18 5 Ob 567/84 TE OGH 1985-01-16 1 Ob 709/84 Auch TE OGH 2001-06-12 5 Ob 132/01z Auch; Beisatz: Wurde ein über die Verfahrensart absprechender Beschluss a limine gefasst, so kommt ihm dann keine bindende Wirkung für das weitere Verfahren zu, wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess war. Dem noch nicht am Verfahren beteiligten Beklagten ist diesfalls die Anfechtung der Entscheidung verwehrt (Ballon in Fasching I3, Rz 10 zu § 40a JN mwN). Der Grund hiefür liegt in der Einschränkung der Entscheidungsgrundlagen auf das in der Klage enthaltene Vorbringen; der zu dieser Frage noch nicht gehörte Prozessgegner kann seine Argumente gegen die Feststellung der Verfahrensart noch im weiteren Verfahren geltend machen. (T1); Beisatz: Das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG ist dem streitigen Verfahren stark angenähert, weshalb auch für dieses Verfahren gilt, dass die a limine - ohne Anhörung der Gegenseite - gefällte Entscheidung über die richtige Verfahrensart keine Bindungswirkung für den Antragsgegner erzeugt. (T2)Auch; Beisatz: Wurde ein über die Verfahrensart absprechender Beschluss a limine gefasst, so kommt ihm dann keine bindende Wirkung für das weitere Verfahren zu, wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess war. Dem noch nicht am Verfahren beteiligten Beklagten ist diesfalls die Anfechtung der Entscheidung verwehrt (Ballon in Fasching I3, Rz 10 zu Paragraph 40 a, JN mwN). Der Grund hiefür liegt in der Einschränkung der Entscheidungsgrundlagen auf das in der Klage enthaltene Vorbringen; der zu dieser Frage noch nicht gehörte Prozessgegner kann seine Argumente gegen die Feststellung der Verfahrensart noch im weiteren Verfahren geltend machen. (T1); Beisatz: Das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG ist dem streitigen Verfahren stark angenähert, weshalb auch für dieses Verfahren gilt, dass die a limine - ohne Anhörung der Gegenseite - gefällte Entscheidung über die richtige Verfahrensart keine Bindungswirkung für den Antragsgegner erzeugt. (T2) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 66/02b Vgl; Beisatz: Außer dem Fall einer a limine-Zurückweisung können Beschlüsse über die anzuwendende Verfahrensart von beiden Parteien angefochten werden. (T3) TE OGH 2006-06-20 1 Ob 108/06y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-04-21 4 Ob 56/09b Vgl auch; Beisatz: Wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess war. (T4) TE OGH 2014-02-13 2 Ob 119/13h Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2014-09-26 5 Ob 79/14z Vgl; Beisatz: Die a limine im Streitverfahren gefällte Entscheidung des Erstgerichts über die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs entfaltet keine Bindungswirkung für die Antragsgegnerin. (T5) TE OGH 2018-01-30 2 Ob 12/17d Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2018-08-23 4 Ob 153/18f Auch; Beisatz: Hier: § 37 Abs 3 ASGG. (T6)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 37, Absatz 3, ASGG. (T6) TE OGH 2019-02-20 5 Ob 15/19w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-06-25 10 Ob 39/19m Beis wie T1 TE OGH 2023-02-27 5 Ob 9/23v Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039183

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.