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{'item': ['5Ob580/84', '3Ob1005/86', '3Ob22/87', '8Ob550/88', '8Ob23/88', '2Ob265/97b', '10ObS346/02h', '2Ob96/07t', '4Ob177/08w', '8Ob12/12s', '1Ob53

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083966 Entscheidungsdatum18.09.1984 Geschäftszahl5Ob580/84; 3Ob1005/86; 3Ob22/87; 8Ob550/88; 8Ob23/88; 2Ob265/97b; 10ObS346/02h; 2Ob96/07t; 4Ob177/08w; 8Ob12/12s; 1Ob53/13w; 1Ob92/14g; 8Ob31/15i; 3Ob119/21b; 1Ob156/22f NormZustG §17 Abs3 RechtssatzEine durch postamtliche Hinterlegung erfolgte Zustellung einer Sendung an den Zustellempfänger ist gemäß § 17 Abs 3 ZustG an dem innerhalb der vierzehntägigen Abholfrist gelegenen Tag wirksam geworden, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle beheben hätte können (vgl Berchtold, ZustG 37; Walter-Mayer, Zustellrecht 106 Anmerkung 39 und 419).Eine durch postamtliche Hinterlegung erfolgte Zustellung einer Sendung an den Zustellempfänger ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG an dem innerhalb der vierzehntägigen Abholfrist gelegenen Tag wirksam geworden, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle beheben hätte können vergleiche Berchtold, ZustG 37; Walter-Mayer, Zustellrecht 106 Anmerkung 39 und 419). EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-18 5 Ob 580/84 TE OGH 1986-03-19 3 Ob 1005/86 Auch TE OGH 1987-07-01 3 Ob 22/87 Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung ist, dass der Empfänger oder sein Vertreter so rechtzeitig an die Abgabestelle zurückkehrt, dass ihm noch ein voller Tag zur Verfügung steht, um die Sendung zu beheben, also spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist. (T1) Veröff: SZ 60/131 = MR 1988,26 (Rechberger) TE OGH 1988-04-28 8 Ob 550/88 TE OGH 1988-06-16 8 Ob 23/88 TE OGH 1997-12-18 2 Ob 265/97b Auch; Beisatz: Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung bei Kenntnis von der postamtlichen Hinterlegung einer gerichtlichen Sendung üblicherweise die Möglichkeit hat, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag zu beheben. (T2) Beisatz: Kann der Zustellempfänger die Sendung erst drei Tage später beheben, als dies einem ortsanwesenden Berufstätigen, der erst nach Beendigung der Amtsstunden der Post am Tag der Hinterlegung in seine Wohnung (die Abgabestelle) zurückkehrt, möglich gewesen wäre, so kann nicht gesagt werden, dass ihm jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. (T3) TE OGH 2002-11-12 10 ObS 346/02h Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2007-10-18 2 Ob 96/07t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-11-18 4 Ob 177/08w Beisatz: Sofern ihm für die Behebung noch ein voller Tag zur Verfügung steht. (T4) TE OGH 2012-02-28 8 Ob 12/12s Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-04-29 1 Ob 53/13w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-05-22 1 Ob 92/14g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-04-28 8 Ob 31/15i Beisatz: Dem Zurückgekehrten steht ab Datum der Abholmöglichkeit der gleiche Zeitraum für seine Reaktion offen wie einem Empfänger, dem die Sendung von vornherein wirksam hinterlegt wurde. (T5) TE OGH 2022-02-23 3 Ob 119/21b Vgl TE OGH 2022-09-14 1 Ob 156/22f Beisatz: Die behördliche Absonderung des Zustellempfängers verhindert für die Zeit ihrer Dauer, dass die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, und schließt daher die Heilung einer wegen Ortsabwesenheit unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG aus. (T6)Beisatz: Die behördliche Absonderung des Zustellempfängers verhindert für die Zeit ihrer Dauer, dass die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, und schließt daher die Heilung einer wegen Ortsabwesenheit unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG aus. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.