RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.09.1984 Geschäftszahl5Ob581/84; 6Ob560/84; 6Ob664/85; 1Ob596/87; 6Ob582/90; 1Ob568/92; 10Ob507/93; 7Ob99/98d; 7Ob67/99z; 2ob73/99w; 9Ob47/99y; 5Ob239/01k; 6Ob46/02m; 5Ob43/07w NormAußStrG §229 ff; EheG §81 ff; RechtssatzDie Einigung der Partner in einer zerrütteten Ehe über die wesentlichen Scheidungsfolgen ist zwar eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Ausspruch der einvernehmlichen Scheidung nach § 55 a EheG; sie hat nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß nach der Scheidung Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen mit all ihren bekannten Mißlichkeiten vermieden werden. Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern.Die Einigung der Partner in einer zerrütteten Ehe über die wesentlichen Scheidungsfolgen ist zwar eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Ausspruch der einvernehmlichen Scheidung nach Paragraph 55, a EheG; sie hat nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß nach der Scheidung Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen mit all ihren bekannten Mißlichkeiten vermieden werden. Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (Paragraphen 81, ff EheG, Paragraphen 229, ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern. EntscheidungstexteTE OGH 1984/09/18 5 Ob 581/84 Veröff: JBl 1985,287 = EvBl 1985/57 S 276 = RZ 1985/21,85 = SZ 57/139 TE OGH 1985/03/07 6 Ob 560/84 Auch; nur: Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern. (T1) Beisatz: Ein Verlust des Anspruches auf Aufteilung oder des Antragsrechtes tritt aus dem Grund, daß anläßlich der einverständlichen Scheidung keine Vereinbarung über vermögensrechtliche Ansprüche geschlossen wurde, oder daß die Geltendmachung dieses Anspruches gegen Treu und Glauben verstoße, nicht ein. (T2) Auch; nur: Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (Paragraphen 81, ff EheG, Paragraphen 229, ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern. (T1) Beisatz: Ein Verlust des Anspruches auf Aufteilung oder des Antragsrechtes tritt aus dem Grund, daß anläßlich der einverständlichen Scheidung keine Vereinbarung über vermögensrechtliche Ansprüche geschlossen wurde, oder daß die Geltendmachung dieses Anspruches gegen Treu und Glauben verstoße, nicht ein. (T2) TE OGH 1985/10/30 6 Ob 664/85 TE OGH 1987/05/26 1 Ob 596/87 Veröff: SZ 60/95 TE OGH 1990/07/12 6 Ob 582/90 nur T1 TE OGH 1992/04/24 1 Ob 568/92 Auch; nur: Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern. (T3) Veröff: SZ 65/65 Auch; nur: Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (Paragraphen 81, ff EheG, Paragraphen 229, ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern. (T3) Veröff: SZ 65/65 TE OGH 1994/12/06 10 Ob 507/93 nur T3 TE OGH 1998/08/10 7 Ob 99/98d nur T3 TE OGH 1999/03/30 7 Ob 67/99z Vgl auch; nur T1 TE OGH 1999/03/11 2 ob 73/99w nur T1 TE OGH 1999/06/30 9 Ob 47/99y Vgl auch; nur: Die Einigung der Partner in einer zerrütteten Ehe über die wesentlichen Scheidungsfolgen ist zwar eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Ausspruch der einvernehmlichen Scheidung nach § 55 a EheG; sie hat nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß nach der Scheidung Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen mit all ihren bekannten Mißlichkeiten vermieden werden. (T4) Vgl auch; nur: Die Einigung der Partner in einer zerrütteten Ehe über die wesentlichen Scheidungsfolgen ist zwar eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Ausspruch der einvernehmlichen Scheidung nach Paragraph 55, a EheG; sie hat nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß nach der Scheidung Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen mit all ihren bekannten Mißlichkeiten vermieden werden. (T4) TE OGH 2001/10/09 5 Ob 239/01k Vgl auch TE OGH 2002/03/14 6 Ob 46/02m Auch TE OGH 2007/05/08 5 Ob 43/07w RechtssatznummerRS0008585
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.