Abs5;
Abs1;
Die Bestimmungen des § 16 Abs 1 und Abs 5
müssen so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen; und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird; das heißt, dass eine dem § 16 Abs 1
gemäß erfolgte Zustellung - zumindest für den Regelfall - wirksam ist, § 16 Abs 5
also nicht zur Anwendung gelangt und die Begriffe "regelmäßiger Aufenthalt" und "Abwesenheit von der Abgabenstelle" einander ausschließen. § 16 Abs 5
gilt nur für den - vom Empfänger der Sendung zu behauptenden und zu beweisenden - Ausnahmsfall, dass er aus anderen Gründen als denen, aus denen die Ersatzzustellung zulässig ist, vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die "Abwesenheit von der Abgabenstelle" muss eine längere als jene sein, die jeder zulässigen Ersatzzustellung als notwendige Voraussetzung zugrundeliegt. Den an die Abgabestelle zurückgekehrten Empfänger trifft das (durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare) Risiko, dass ihm der Ersatzempfänger das zugestellte Schriftstück nicht (oder nicht rechtzeitig) übergibt.Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 5,
müssen so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen; und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird; das heißt, dass eine dem Paragraph 16, Absatz eins,
gemäß erfolgte Zustellung - zumindest für den Regelfall - wirksam ist, Paragraph 16, Absatz 5,
also nicht zur Anwendung gelangt und die Begriffe "regelmäßiger Aufenthalt" und "Abwesenheit von der Abgabenstelle" einander ausschließen. Paragraph 16, Absatz 5,
gilt nur für den - vom Empfänger der Sendung zu behauptenden und zu beweisenden - Ausnahmsfall, dass er aus anderen Gründen als denen, aus denen die Ersatzzustellung zulässig ist, vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die "Abwesenheit von der Abgabenstelle" muss eine längere als jene sein, die jeder zulässigen Ersatzzustellung als notwendige Voraussetzung zugrundeliegt. Den an die Abgabestelle zurückgekehrten Empfänger trifft das (durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare) Risiko, dass ihm der Ersatzempfänger das zugestellte Schriftstück nicht (oder nicht rechtzeitig) übergibt. EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-19 1 Ob 630/84 Veröff: SZ 57/141 = EvBl 1985/24 S 84 TE OGH 1985-01-16 1 Ob 716/84 nur: Den an die Abgabestelle zurückgekehrten Empfänger trifft das (durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare) Risiko, dass ihm der Ersatzempfänger das zugestellte Schriftstück nicht (oder nicht rechtzeitig) übergibt. (T1) TE OGH 1986-10-01 1 Ob 638/86 nur T1 TE OGH 1998-12-15 4 Ob 329/98f Vgl; Beisatz: Das Risiko, dass das Zustellstück dem Empfänger vom Ersatzempfänger nicht ausgehändigt wird, trifft den Empfänger, hindert aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht. (T2) TE OGH 2010-09-15 2 Ob 118/10g nur: Die Bestimmungen des § 16 Abs 1 und Abs 5
müssen so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen; und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird. (T3); Veröff: SZ 2010/111nur: Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 5,
müssen so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen; und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird. (T3); Veröff: SZ 2010/111
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.