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{'item': ['1Ob630/84 (1Ob631/84)', '3Ob574/87', '7Ob569/91', '7Ob519/92', '1Ob615/92', '3Ob555/95', '8ObA1/97y', '1Ob23/97g', '10ObS346/02h', '8ObA61/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083895 Entscheidungsdatum19.09.1984 Geschäftszahl1Ob630/84 (1Ob631/84); 3Ob574/87; 7Ob569/91; 7Ob519/92; 1Ob615/92; 3Ob555/95; 8ObA1/97y; 1Ob23/97g; 10ObS346/02h; 8ObA61/03h; 1Ob137/05m; 2Ob118/10g; 14Os125/15m; 2Ob212/16i NormZustG §16 Abs1; ZustG §17 Abs1; ZustG §18 Abs1 Rechtssatz"Regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle liegt vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Nur wenn der Empfänger längere Zeit (etwa infolge Urlaubes) von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-19 1 Ob 630/84 Veröff: SZ 57/141 = EvBl 1985/24 S 84 TE OGH 1987-10-28 3 Ob 574/87 nur: "Regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle liegt vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. (T1) Veröff: SZ 60/226 = EvBl 1988/22 S 146 TE OGH 1991-06-27 7 Ob 569/91 nur T1 TE OGH 1992-03-19 7 Ob 519/92 nur T1; Beisatz: Eine Ortsabwesenheit, die einer Zustellung durch Hinterlegung entgegensteht, ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn sich der Empfänger untertags nicht in der Gemeinde der Zustellung, sondern außerhalb dieser aufgehalten hat (7 Ob 763/82). (T2) Veröff: RZ 1994/5 S 17 TE OGH 1992-10-07 1 Ob 615/92 Beisatz: Eine berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung während der Arbeitszeit - auch außerhalb der Gemeinde, in der die Zustellung zu bewirken ist - rechtfertigt deshalb die Zustellung durch Hinterlegung. (T3) Veröff: SZ 65/127 TE OGH 1995-08-31 3 Ob 555/95 nur T1 TE OGH 1997-01-30 8 ObA 1/97y nur T1 TE OGH 1997-05-15 1 Ob 23/97g nur T1 TE OGH 2002-11-12 10 ObS 346/02h Auch TE OGH 2003-09-18 8 ObA 61/03h Auch TE OGH 2005-09-27 1 Ob 137/05m Vgl TE OGH 2010-09-15 2 Ob 118/10g Vgl; Beisatz: Erhält der Zusteller an einem Freitag die Information, dass die Belegschaft eines Unternehmens auf Betriebsausflug sei und ist für Montag regulärer Betrieb angekündigt, so hat er Grund zur Annahme, dass der Empfänger bzw dessen Vertreter sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und nur vorübergehend abwesend ist. Damit besteht kein Hindernis für eine Ersatzzustellung iSd § 16 Abs 1 ZustG. (T4)Vgl; Beisatz: Erhält der Zusteller an einem Freitag die Information, dass die Belegschaft eines Unternehmens auf Betriebsausflug sei und ist für Montag regulärer Betrieb angekündigt, so hat er Grund zur Annahme, dass der Empfänger bzw dessen Vertreter sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und nur vorübergehend abwesend ist. Damit besteht kein Hindernis für eine Ersatzzustellung iSd Paragraph 16, Absatz eins, ZustG. (T4) Veröff: SZ 2010/111 TE OGH 2015-12-15 14 Os 125/15m Auch TE OGH 2016-12-19 2 Ob 212/16i Vgl auch; Beisatz: Wird das hinterlegte Zustellstück trotz Ortsabwesenheit des Empfängers einem Ersatzempfänger ausgefolgt, heilt der Zustellmangel, da das Zustellstück entgegen § 17 Abs 3 ZustG nicht mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten wurde, gemäß § 7 ZustG erst, wenn das Zustellstück dem Empfänger tatsächlich zukommt. (T5)Vgl auch; Beisatz: Wird das hinterlegte Zustellstück trotz Ortsabwesenheit des Empfängers einem Ersatzempfänger ausgefolgt, heilt der Zustellmangel, da das Zustellstück entgegen Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten wurde, gemäß Paragraph 7, ZustG erst, wenn das Zustellstück dem Empfänger tatsächlich zukommt. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083895

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.