RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041365 Entscheidungsdatum25.06.2025 Geschäftszahl1Ob660/84; 4Ob518/85; 1Ob32/86; 1Ob675/86; 3Ob141/87; 10ObS514/88; 2Ob134/88; 3Ob1622/92; 8Ob520/94; 9ObA2076/96a; 8Ob2002/96m; 7Ob237/01f; 5Ob214/04p; 5Ob248/04p; 5Ob283/06p; 2Ob227/05d; 4Ob88/07f; 9Ob58/07f; 7Ob268/07y; 4Ob41/08w; 3Ob201/09v; 2Ob68/09b; 7Ob217/14h; 1Ob39/15i; 1Ob248/15z; 2Ob174/24p; 5Ob203/24z NormZPO §412 ZPO §502 Abs1 L ZPO §502 Abs4 Z1 HII RechtssatzDurch die Anführung des Verfahrensrechts neben dem materiellen Recht in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist gewährleistet, dass nicht nur das Verfahrensrecht auch im Zulassungsbereich weiterentwickelt und konkreter ausgelegt werden kann, sondern auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den OGH unterliegen und damit die Einzelfallgerechtigkeit hinreichend gewahrt bleibt. Erhebliche Bedeutung kommt einer Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Zu den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört (im Rahmen der gesetzlichen Einschränkungen) auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz.Durch die Anführung des Verfahrensrechts neben dem materiellen Recht in Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist gewährleistet, dass nicht nur das Verfahrensrecht auch im Zulassungsbereich weiterentwickelt und konkreter ausgelegt werden kann, sondern auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den OGH unterliegen und damit die Einzelfallgerechtigkeit hinreichend gewahrt bleibt. Erhebliche Bedeutung kommt einer Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Zu den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört (im Rahmen der gesetzlichen Einschränkungen) auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz. EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-19 1 Ob 660/84 Veröff: SZ 57/142 TE OGH 1985-07-09 4 Ob 518/85 Auch; nur: Zu den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört (im Rahmen der gesetzlichen Einschränkungen) auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz. (T1) TE OGH 1986-07-14 1 Ob 32/86 nur: Durch die Anführung des Verfahrensrechts neben dem materiellen Recht in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist gewährleistet, dass nicht nur das Verfahrensrecht auch im Zulassungsbereich weiterentwickelt und konkreter ausgelegt werden kann, sondern auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den OGH unterliegen und damit die Einzelfallgerechtigkeit hinreichend gewahrt bleibt. Erhebliche Bedeutung kommt einer Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrecht auf dem Spiel stehen. (T2)nur: Durch die Anführung des Verfahrensrechts neben dem materiellen Recht in Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist gewährleistet, dass nicht nur das Verfahrensrecht auch im Zulassungsbereich weiterentwickelt und konkreter ausgelegt werden kann, sondern auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den OGH unterliegen und damit die Einzelfallgerechtigkeit hinreichend gewahrt bleibt. Erhebliche Bedeutung kommt einer Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrecht auf dem Spiel stehen. (T2) TE OGH 1986-11-17 1 Ob 675/86 nur T1 TE OGH 1987-12-02 3 Ob 141/87 nur: Erhebliche Bedeutung kommt einer Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrecht auf dem Spiel stehen. (T3) Beisatz: Dies ist der Fall, wenn ein rechtzeitiger Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen wird. (T4) TE OGH 1988-09-20 10 ObS 514/88 nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Und zwar unabhängig davon, ob die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels schon im Zeitpunkt des Zurückweisungsbeschlusses aus der Aktenlage zu erkennen gewesen wäre oder sich erst später herausstellte. (T5) TE OGH 1988-10-25 2 Ob 134/88 TE OGH 1993-01-20 3 Ob 1622/92 Auch; nur T3; Veröff: RZ 1994/45 S 138 TE OGH 1994-04-13 8 Ob 520/94 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verstoß gegen den Grundsatz der res iudicata. (T6) TE OGH 1996-09-04 9 ObA 2076/96a Auch TE OGH 1996-09-12 8 Ob 2002/96m Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verletzung der Beweislastregeln durch das Berufungsgericht. (T7) TE OGH 2001-10-17 7 Ob 237/01f Vgl auch TE OGH 2004-10-29 5 Ob 214/04p Vgl; nur T1; nur T3; Beisatz: Hier: Verletzung des auch im Außerstreitverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes. (T8) TE OGH 2005-05-24 5 Ob 248/04p Auch; nur T1 TE OGH 2007-03-06 5 Ob 283/06p Beis wie T4 TE OGH 2007-04-12 2 Ob 227/05d Auch; nur: Durch die Anführung des Verfahrensrechts neben dem materiellen Recht in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist gewährleistet, dass nicht nur das Verfahrensrecht auch im Zulassungsbereich weiterentwickelt und konkreter ausgelegt werden kann, sondern auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den OGH unterliegen. (T9)Auch; nur: Durch die Anführung des Verfahrensrechts neben dem materiellen Recht in Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist gewährleistet, dass nicht nur das Verfahrensrecht auch im Zulassungsbereich weiterentwickelt und konkreter ausgelegt werden kann, sondern auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den OGH unterliegen. (T9) TE OGH 2007-05-22 4 Ob 88/07f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-11-28 9 Ob 58/07f nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2008-02-07 7 Ob 268/07y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-06-10 4 Ob 41/08w Auch; Beisatz: Hier: Grob fehlerhafte Anwendung der Begründungserleichterung nach § 500a ZPO verneint. (T10)Auch; Beisatz: Hier: Grob fehlerhafte Anwendung der Begründungserleichterung nach Paragraph 500 a, ZPO verneint. (T10) TE OGH 2009-11-25 3 Ob 201/09v TE OGH 2009-10-29 2 Ob 68/09b Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Obgleich die Voraussetzungen für die beschränkte Berufung des § 501 ZPO nicht gegeben waren, hat es das Berufungsgericht in der unrichtigen Annahme des Vorliegens dieser Voraussetzung unterlassen, die beantragte Berufungsverhandlung anzuberaumen sowie die Tatsachenrüge zu behandeln. (T11)Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Obgleich die Voraussetzungen für die beschränkte Berufung des Paragraph 501, ZPO nicht gegeben waren, hat es das Berufungsgericht in der unrichtigen Annahme des Vorliegens dieser Voraussetzung unterlassen, die beantragte Berufungsverhandlung anzuberaumen sowie die Tatsachenrüge zu behandeln. (T11) Veröff: SZ 2009/143 TE OGH 2014-12-10 7 Ob 217/14h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-10-22 1 Ob 39/15i Auch; nur T1; Beisatz: Hier zur Frage der Verwertbarkeit eines Prüfberichts der OeNB. (T12); Veröff: SZ 2015/115 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 248/15z Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2024-11-19 2 Ob 174/24p vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-06-25 5 Ob 203/24z vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041365
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