RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094376 Entscheidungsdatum06.03.2024 Geschäftszahl11Os106/84; 12Os116/86; 12Os136/85; 11Os156/86; 11Os46/87; 11Os81/87; 14Os161/87; 12Os152/88; 12Os124/89; 12Os137/92 (12Os138/92); 12Os165/93; 14Os10/97; 14Os52/96 (14Os114/96); 11Os145/97; 15Os72/02; 14Os108/04; 12Os163/07y; 11Os68/11a; 13Os109/11w; 14Os41/17m; 13Os110/18b; 12Os39/18d; 14Os119/20m; 13Os93/23k NormStGB §146 C1 RechtssatzOb und in welcher Höhe beim Betrug eine effektive Verminderung des Gesamtvermögens des Betroffenen eintritt oder eintreten soll, ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung im Weg einer Gesamtsaldierung und unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für dessen Vergleich ist jener der Vornahme der Verfügung, durch welche der Schaden herbeigeführt wird (oder werden soll). Beim vollendeten Delikt kann eine nachträgliche Schadensbeseitigung lediglich unter dem Blickwinkel der tätigen Reue von Bedeutung sein. EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-19 11 Os 106/84 TE OGH 1986-09-18 12 Os 116/86 nur: Ob und in welcher Höhe beim Betrug eine effektive Verminderung des Gesamtvermögens des Betroffenen eintritt oder eintreten soll, ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung im Weg einer Gesamtsaldierung und unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für dessen Vergleich ist jener der Vornahme der Verfügung, durch welche der Schaden herbeigeführt wird (oder werden soll). (T1) TE OGH 1986-05-22 12 Os 136/85 nur: Unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für dessen Vergleich ist jener der Vornahme der Verfügung, durch welche der Schaden herbeigeführt wird (oder werden soll). (T2) Veröff: SSt 57/34 = JBl 1987,193 TE OGH 1987-01-27 11 Os 156/86 Vgl auch; nur T2; Veröff: SSt 58/7 TE OGH 1987-06-09 11 Os 46/87 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1987-09-08 11 Os 81/87 Vgl auch TE OGH 1988-03-09 14 Os 161/87 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1989-05-18 12 Os 152/88 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1989-11-23 12 Os 124/89 Vgl auch TE OGH 1993-04-01 12 Os 137/92 nur T1 TE OGH 1994-04-07 12 Os 165/93 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Prinzip der Gesamtsaldierung. (T3) TE OGH 1997-02-18 14 Os 10/97 Vgl auch TE OGH 1997-11-05 14 Os 52/96 Beisatz: Im Rahmen der Gesamtsaldierung unter zu berücksichtigender unmittelbarer Schadenskompensation (Kienapfel BT II3 § 146 RN 160 f mN) sind gewährte Sicherheiten bzw sonstige Kompensationsansprüche des Opfers nicht zum Nennwert, sondern zum tatsächlichen (oft geringeren) Verkehrswert (Realisat) zugrundezulegen. (T4)Beisatz: Im Rahmen der Gesamtsaldierung unter zu berücksichtigender unmittelbarer Schadenskompensation (Kienapfel BT II3 Paragraph 146, RN 160 f mN) sind gewährte Sicherheiten bzw sonstige Kompensationsansprüche des Opfers nicht zum Nennwert, sondern zum tatsächlichen (oft geringeren) Verkehrswert (Realisat) zugrundezulegen. (T4) TE OGH 1998-06-09 11 Os 145/97 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-08-08 15 Os 72/02 Auch; nur T1 TE OGH 2004-10-05 14 Os 108/04 Auch; nur: Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung im Weg einer Gesamtsaldierung. (T5) TE OGH 2008-03-13 12 Os 163/07y Vgl TE OGH 2011-08-25 11 Os 68/11a Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich ist nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt, nicht jedoch, ob es bei Unterbleiben der Tat aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße beim Opfer gekommen wäre. (T6); Beisatz: Es kommt auf den Verkehrswert (wirtschaftlichen Marktwert) im Tatzeitpunkt an. (T7) TE OGH 2011-10-13 13 Os 109/11w Auch TE OGH 2017-05-23 14 Os 41/17m Vgl TE OGH 2019-02-13 13 Os 110/18b Auch TE OGH 2020-03-09 12 Os 39/18d Vgl TE OGH 2021-04-27 14 Os 119/20m Vgl TE OGH 2024-03-06 13 Os 93/23k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094376
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