OGH Rechtssatz RS0064184 (4Ob89/84 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064184 Entscheidungsdatum25.04.1990 Geschäftszahl4Ob89/84; 9ObA55/87; 9Ob901/90 NormKO §25 RechtssatzWenn der Gesetzgeber die in der Regierungsvorlage zum IRÄG vorgeschlagene Änderung nicht vornahm obwohl er dem § 25 Abs 1 KO mit Wirkung vom 01.01.1983 eine neue Fassung gab, wobei der gesamte Text dieser Gesetzesstelle in der neuen Fassung wiederholt wurde und dabei wieder nur von der Kündigungsfrist gesprochen wird, kann dies nur bedeuten, daß der Gesetzgeber an der bestehenden Rechtsprechung nicht rütteln wollte und die bis dahin vorgenommene Auslegung auch seinen Intentionen entsprach. Andernfalls hätte er bei der Beschlußfassung, die den gesamten Text des § 25 Abs 1 umfaßte, in Kenntnis der Unterscheidung von Kündigungsfristen und Kündigungstermin nicht wiederum nur die Bindung an die Kündigungsfrist aussprechen dürfen. (gegen Spielbüchler ZAS 1983,110).Wenn der Gesetzgeber die in der Regierungsvorlage zum IRÄG vorgeschlagene Änderung nicht vornahm obwohl er dem Paragraph 25, Absatz eins, KO mit Wirkung vom 01.01.1983 eine neue Fassung gab, wobei der gesamte Text dieser Gesetzesstelle in der neuen Fassung wiederholt wurde und dabei wieder nur von der Kündigungsfrist gesprochen wird, kann dies nur bedeuten, daß der Gesetzgeber an der bestehenden Rechtsprechung nicht rütteln wollte und die bis dahin vorgenommene Auslegung auch seinen Intentionen entsprach. Andernfalls hätte er bei der Beschlußfassung, die den gesamten Text des Paragraph 25, Absatz eins, umfaßte, in Kenntnis der Unterscheidung von Kündigungsfristen und Kündigungstermin nicht wiederum nur die Bindung an die Kündigungsfrist aussprechen dürfen. (gegen Spielbüchler ZAS 1983,110).
EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-25 4 Ob 89/84 Veröff: SZ 57/145 = EvBl 1985/71 S 339 = JBl 1985,509 = RdW 1985,221 = Arb 10377 TE OGH 1987-11-18 9 ObA 55/87 Beisatz: § 48 ASGG (T1)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1990-04-25 9 Ob 901/90 Beisatz: Den gegenteiligen Ausführungen von Krejci in Rummel 2.Auflage RdZ 14 zu § 1161 ABGB, wonach letztlich auch aus den Gesetzesmarterialien nicht gewonnen werden kann, ist nicht zu folgen. (T2)Beisatz: Den gegenteiligen Ausführungen von Krejci in Rummel 2.Auflage RdZ 14 zu Paragraph 1161, ABGB, wonach letztlich auch aus den Gesetzesmarterialien nicht gewonnen werden kann, ist nicht zu folgen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064184