RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035075 Entscheidungsdatum27.09.1984 Geschäftszahl6Ob812/83; 9ObA236/93; 8ObA2344/96f; 9Ob378/97x; 7Ob95/06f; 5Ob170/08y; 7Ob186/15a NormZPO §1 Aa; ZPO §1 Ag; ZPO §235 B; AußStrG 2005 §2 IA RechtssatzWenn die anstelle des ursprünglich Beklagten tretenden Partei mit dem Kläger ident ist, führt dies dazu, dass dem im Zivilprozess herrschenden Grundsatz des Zweiparteiensystems, nach welchem sich zwei voneinander verschiedene Rechtssubjekte gegenüberstehen müssen, nicht mehr entsprochen wird. Dieser Mangel kommt in seiner Bedeutung dem Fehlen der Parteifähigkeit gleich und hindert die Fortsetzung des Verfahrens. EntscheidungstexteTE OGH 1984-09-27 6 Ob 812/83 Veröff: EvBl 1985/81 S 404 = RZ 1985/8 S 42 = NZ 1985,106 TE OGH 1993-11-10 9 ObA 236/93 TE OGH 1998-10-22 8 ObA 2344/96f Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Eine in den Entscheidungen 6 Ob 812/83 (= RZ 1985, 42) und 8 Ob 6/94 (= GesRZ 1995, 53) verfügte beziehungsweise erwogene Einstellung des Verfahrens bei Unvereinbarkeit der Fortführung des Zivilprozesses mit dem Zweiparteienprinzip (wegen Parteienkonfusion beziehungsweise wegen Vollbeendigung der geklagten GmbH & Co KG) ist in der ZPO nicht vorgesehen und verstößt auch gegen den Justizgewährungsanspruch des Klägers. (T1) Veröff: SZ 71/175 TE OGH 1998-12-09 9 Ob 378/97x Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Wird die Klage nachträglich wegen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung unzulässig, ist die Klage grundsätzlich zurückzuweisen, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Kosten sind gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben. Durch diese Lösung wird auch die mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens wohl nicht vereinbare Fortsetzung des Prozesses durch die gelöschte beklagte Gesellschaft unter Berufung auf die mittlerweile eingetretene Verjährung und den ihr nunmehr erwachsenden Kostenersatzanspruch verhindert. (T2)Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Wird die Klage nachträglich wegen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung unzulässig, ist die Klage grundsätzlich zurückzuweisen, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Kosten sind gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO gegenseitig aufzuheben. Durch diese Lösung wird auch die mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens wohl nicht vereinbare Fortsetzung des Prozesses durch die gelöschte beklagte Gesellschaft unter Berufung auf die mittlerweile eingetretene Verjährung und den ihr nunmehr erwachsenden Kostenersatzanspruch verhindert. (T2) TE OGH 2006-06-21 7 Ob 95/06f TE OGH 2008-11-04 5 Ob 170/08y Ähnlich; Beisatz: Das nicht zuletzt aus § 2 AußStrG 2005 folgende Konzept des Zwei- oder Mehrparteiensystems geht davon aus, dass ein und dieselbe Person nicht zugleich Antragsteller und Antragsgegner sein und demnach keinen Anspruch gegen sich selbst geltend machen kann. (T3)Ähnlich; Beisatz: Das nicht zuletzt aus Paragraph 2, AußStrG 2005 folgende Konzept des Zwei- oder Mehrparteiensystems geht davon aus, dass ein und dieselbe Person nicht zugleich Antragsteller und Antragsgegner sein und demnach keinen Anspruch gegen sich selbst geltend machen kann. (T3) TE OGH 2015-11-19 7 Ob 186/15a Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035075
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