RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038202 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl3Ob560/84; 5Ob608/84; 8Ob525/88 (8Ob526/88); 7Ob648/89; 1Ob651/90; 6Ob558/91; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 4Ob554/95; 1Ob2020/96g; 10Ob2348/96h; 10Ob2350/96b; 10Ob24/00b; 7Ob321/00g; 8Ob10/03h; 10Ob93/04f; 2Ob199/06p; 8Ob129/07i; 1Ob186/07w; 9Ob64/08i; 3Ob77/10k; 6Ob168/10i; 4Ob241/12p; 7Ob85/13w; 4Ob42/16d; 1Ob138/16z; 6Ob233/17h; 1Ob111/19h; 4Ob111/22k; 6Ob155/23x; 4Ob36/24h; 9Ob80/24s; 8Ob65/25d; 9Ob113/25w; 6Ob179/25d NormABGB §1299 B KAG §8 RechtssatzÄrzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird.Ärzte haben nach Paragraph 1299, ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird. EntscheidungstexteTE OGH 1985-10-02 3 Ob 560/84 TE OGH 1985-12-03 5 Ob 608/84 TE OGH 1989-03-16 8 Ob 525/88 Veröff: SZ 62/53 = RZ 1990/101 S 276 TE OGH 1989-11-09 7 Ob 648/89 nur: Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten. (T1) nur: Ärzte haben nach Paragraph 1299, ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten. (T1) Veröff: JBl 1990,524 (Holzer) TE OGH 1990-09-12 1 Ob 651/90 Beisatz: Dieser Maßstab gilt auch bei der Beurteilung, ob der Arzt in der Lage ist, seiner Aufklärungspflicht nachzukommen. Abzustellen ist bei der Frage der Haftung auf den jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand der Ärzte. (T2) Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455 TE OGH 1991-07-04 6 Ob 558/91 Veröff: EvBl 1993/3 S 31 = VersR 1992,1498 = JBl 1992/520 (Apathy) TE OGH 1994-01-25 1 Ob 532/94 Auch; Beisatz: Die Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. (T3) Veröff: SZ 67/9 TE OGH 1995-01-31 4 Ob 509/95 TE OGH 1995-11-07 4 Ob 554/95 Veröff: SZ 68/207 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2020/96g Auch TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2348/96h Beisatz: Für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, hat der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften (§ 1313a ABGB). Dies gilt auch, wenn nicht ein Spitalsarzt, sondern ein in der Krankenanstalt tätiger Physiotherapeut (oder eine Physiotherapeutin) nicht nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsphysiotherapeuten in der konkreten Situation vernachlässigt hat. (T4) Beisatz: Für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, hat der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften (Paragraph 1313 a, ABGB). Dies gilt auch, wenn nicht ein Spitalsarzt, sondern ein in der Krankenanstalt tätiger Physiotherapeut (oder eine Physiotherapeutin) nicht nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsphysiotherapeuten in der konkreten Situation vernachlässigt hat. (T4) Veröff: SZ 69/198 TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2350/96b Beisatz wie T4 nur: Für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten hat der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften (§ 1313a ABGB). (T5) Beisatz wie T4 nur: Für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten hat der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften (Paragraph 1313 a, ABGB). (T5) Veröff: SZ 69/199 TE OGH 2000-03-23 10 Ob 24/00b Beis wie T5 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 321/00g Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2003-09-18 8 Ob 10/03h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2005-01-11 10 Ob 93/04f TE OGH 2006-12-21 2 Ob 199/06p TE OGH 2008-02-28 8 Ob 129/07i Vgl auch TE OGH 2008-04-03 1 Ob 186/07w Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2008/39 TE OGH 2009-08-04 9 Ob 64/08i Auch TE OGH 2010-06-30 3 Ob 77/10k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 168/10i Auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-02-12 4 Ob 241/12p TE OGH 2013-06-19 7 Ob 85/13w Auch Beis wie T3; Beisatz: Zur Betreuungspflicht des Arztes zählt auch, den Patienten vor sonstigen durch die Behandlung entstehenden Gefahren zu schützen; für eine unvorhersehbare Reaktionshandlung haftet er nicht. (T6) Beisatz: Hier: Deliktische Haftung des Anästhesisten bei Sturz des Patienten vom Operationstisch im konkreten Einzelfall bejaht. (T7) TE OGH 2016-03-30 4 Ob 42/16d Auch; Beisatz: Es ist keine Überspannung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, wenn ein Facharzt vor dem Einsatz einer magistralen Arznei die auf dem Etikett ersichtliche Zusammensetzung überprüfen muss. (T8) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 138/16z Auch; Beisatz: Zum zumutbaren Erkenntnisstand eines Facharztes zählt auch der Inhalt des zu einem Verhütungsmittel vom Hersteller ausgelieferten und Warnhinweise enthaltenden Beipackzettels. (T9) Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T10) TE OGH 2018-01-17 6 Ob 233/17h Beis wie T3; Beisatz: Ob ein Arzt seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, hängt daher stets davon ab, wie sich ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Arzt in concreto verhalten hätte. (T11); Beisatz: Hier: Ein durchschnittlicher Radiologe hätte das Karzinom des Klägers als Zufallsbefund nicht erkannt - Haftung verneint. (T12) TE OGH 2019-08-29 1 Ob 111/19h Beisatz: Ob dieser Sorgfaltsmaßstab bei einer konkreten ärztlichen Maßnahme eingehalten wurde, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T13)Beisatz: Ob dieser Sorgfaltsmaßstab bei einer konkreten ärztlichen Maßnahme eingehalten wurde, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. (T13) Beisatz: Hier: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung wäre ein Neurologe beizuziehen gewesen, da neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen der konkret durchgeführten Operation sind. (T14) TE OGH 2022-09-23 4 Ob 111/22k Beisatz: Hier: Von einem durchschnittlichen Radiologen konnte das Erkennen der (das Karzinom indizierenden) Gewebsvermehrung nicht erwartet werden – Haftung verneint. (T15) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 155/23x vgl; Beisatz: Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen. (T16) TE OGH 2024-05-23 4 Ob 36/24h Beisatz wie T2 TE OGH 2025-01-22 9 Ob 80/24s TE OGH 2025-08-12 8 Ob 65/25d Beisatz wie T16 TE OGH 2026-01-27 9 Ob 113/25w Beisatz wie T3 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 179/25d Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0038202
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