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{'item': ['2Ob606/84', '5Ob568/85', '6Ob698/89', '7Ob698/89', '2Ob28/93']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.10.1984 Geschäftszahl2Ob606/84; 5Ob568/85; 6Ob698/89; 7Ob698/89; 2Ob28/93 NormABGB §1489 I;ABGB §1489 römisch eins; HGB §414; RechtssatzAlle Personen, die gewerbsmäßig die Lagerung oder Beförderung von Sachen betreiben, haben schon auf Grund der Ausübung dieses Gewerbebetriebs, ohne daß Vertragsbeziehungen vorzulegen brauchen, hinsichtlich des in ihre Obhut gelangten fremden Eigentums eine Fürsorgepflicht, deren schuldhafte Verletzung eine unerlaubte Handlung darstellt. Sind auf Grund desselben Sachverhalts gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer wegen Verluste oder Beschädigung des ihnen anvertrauten Gutes Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung gegeben, so folgt die Verjährung für jeden dieser Ansprüche seinen besonderen Bestimmungen. Die für Vertragsansprüche geltende Vorschrift des § 414 HGB findet auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung keine Anwendung, es sei denn, daß insoweit eine abgekürzte Verjährung besonders vereinbart wird.Alle Personen, die gewerbsmäßig die Lagerung oder Beförderung von Sachen betreiben, haben schon auf Grund der Ausübung dieses Gewerbebetriebs, ohne daß Vertragsbeziehungen vorzulegen brauchen, hinsichtlich des in ihre Obhut gelangten fremden Eigentums eine Fürsorgepflicht, deren schuldhafte Verletzung eine unerlaubte Handlung darstellt. Sind auf Grund desselben Sachverhalts gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer wegen Verluste oder Beschädigung des ihnen anvertrauten Gutes Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung gegeben, so folgt die Verjährung für jeden dieser Ansprüche seinen besonderen Bestimmungen. Die für Vertragsansprüche geltende Vorschrift des Paragraph 414, HGB findet auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung keine Anwendung, es sei denn, daß insoweit eine abgekürzte Verjährung besonders vereinbart wird. EntscheidungstexteTE OGH 1984/10/09 2 Ob 606/84 Veröff: RdW 1985,244 = ZVR 1985/86 S 148 = JBl 1986,248; hiezu kritisch Huber JBl 1986,227 TE OGH 1986/09/09 5 Ob 568/85 Veröff: JBl 1986,793 (kritisch Huber) = RdW 1986,367 = SZ 59/147 TE OGH 1989/11/16 6 Ob 698/89 Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber selbst Eigentümer des in Verlust geratenen oder beschädigten Gutes ist. Für den außervertraglichen Ersatzanspruch gilt § 1298 ABGB nicht; der Schädiger hat für das Verschulden seiner Gehilfen (Leute) nur nach Maßgabe des § 1315 ABGB einzustehen. (T1) Veröff: RdW 1990,112 = EvBl 1990/62 S 277 Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber selbst Eigentümer des in Verlust geratenen oder beschädigten Gutes ist. Für den außervertraglichen Ersatzanspruch gilt Paragraph 1298, ABGB nicht; der Schädiger hat für das Verschulden seiner Gehilfen (Leute) nur nach Maßgabe des Paragraph 1315, ABGB einzustehen. (T1) Veröff: RdW 1990,112 = EvBl 1990/62 S 277 TE OGH 1990/01/25 7 Ob 698/89 nur: Die für Vertragsansprüche geltende Vorschrift des § 414 HGB findet auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung keine Anwendung, es sei denn, daß insoweit eine abgekürzte Verjährung besonders vereinbart wird. (T2) Veröff: JBl 1990,528 = VersR 1990,1259 nur: Die für Vertragsansprüche geltende Vorschrift des Paragraph 414, HGB findet auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung keine Anwendung, es sei denn, daß insoweit eine abgekürzte Verjährung besonders vereinbart wird. (T2) Veröff: JBl 1990,528 = VersR 1990,1259 TE OGH 1993/07/08 2 Ob 28/93 nur T2; Veröff: EvBl 1994/44 S 199 = JBl 1994,44 (Kerschner) RechtssatznummerRS0034263

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.