RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094151 Entscheidungsdatum09.10.1984 Geschäftszahl9Os123/84; 12Os28/87 (12Os28/87); 11Os81/87; 14Os81/89; 12Os37/06t; 13Os67/06m; 14Os79/12t; 14Os104/12v; 14Os25/20p; 11Os60/20p NormStGB §146 C1; StGB §153 RechtssatzBesteht an einer betrügerisch herausgelockten Ware Eigentumsvorbehalt des Veräußerers, dann dürfen für die Ermittlung des objektiven Schadens - wirtschaftlich betrachtet - auch Momente des zivilrechtlichen Grundsatzes der Vorteilsausgleichung (§§ 1191, 1312 ABGB) nicht außer Betracht bleiben. Dem Täter fällt aber nur dann bloß die Differenz zwischen der offenen Kaufpreisforderung und dem Verkehrswert der Ware zur Last, wenn und soweit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowohl die Verwirklichung des Rückforderungsrechts als auch die Verwertung der rückzunehmenden Sache realisiert wird oder realistischerweise realisierbar erscheint.Besteht an einer betrügerisch herausgelockten Ware Eigentumsvorbehalt des Veräußerers, dann dürfen für die Ermittlung des objektiven Schadens - wirtschaftlich betrachtet - auch Momente des zivilrechtlichen Grundsatzes der Vorteilsausgleichung (Paragraphen 1191, 1312, ABGB) nicht außer Betracht bleiben. Dem Täter fällt aber nur dann bloß die Differenz zwischen der offenen Kaufpreisforderung und dem Verkehrswert der Ware zur Last, wenn und soweit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowohl die Verwirklichung des Rückforderungsrechts als auch die Verwertung der rückzunehmenden Sache realisiert wird oder realistischerweise realisierbar erscheint. EntscheidungstexteTE OGH 1984-10-09 9 Os 123/84 Veröff: EvBl 1985/7 S 26 TE OGH 1987-05-21 12 Os 28/87 Vgl auch TE OGH 1987-09-08 11 Os 81/87 Vgl TE OGH 1989-09-13 14 Os 81/89 Beisatz: Die Relevanz des Eigentumsvorbehalts für die Schadensberechnung hängt (nur) davon ab, ob die individuelle Interessenlage des Geschädigten eine Vorteilsausgleichung zuläßt. (T1) TE OGH 2006-06-01 12 Os 37/06t Vgl auch; Beisatz: Ob Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgten, stellt mangels Realisierbarkeit keine entscheidende Tatsache dar. (T2) TE OGH 2006-08-23 13 Os 67/06m Vgl auch; Beisatz: Der Verkehrswert einer im realisierbaren Vorbehaltseigentum stehenden Sache ist bei der Schadensberechnung abzuziehen. Dabei ist auf den nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten üblichen Zeitpunkt der Verwirklichung des Rückforderungsrechts, wenn die Rücknahme aber bereits erfolgt ist, auf deren Zeitpunkt abzustellen. (T3) TE OGH 2013-03-05 14 Os 79/12t Vgl; Beisatz: Es kommt lediglich realisierbarem Eigentumsvorbehalt oder anderen verwertbaren Sicherheiten bei Berechnung der Schadenshöhe Relevanz zu, und zwar bei Gebrauchsgegenständen (wie hier etwa Kraftfahrzeugen und Booten) im Umfang deren Verkehrswerts zum Zeitpunkt der Realisierbarkeit. (T4) Beisatz: Hier: § 153 StGB. (T5)Beisatz: Hier: Paragraph 153, StGB. (T5) TE OGH 2013-07-09 14 Os 104/12v Vgl TE OGH 2020-04-08 14 Os 25/20p Vgl TE OGH 2020-07-23 11 Os 60/20p Vgl; Beisatz: Nur ein realisierbarer Eigentumsvorbehalt kann bei der Schadensberechnung kompensierend berücksichtigt werden. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094151
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.