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OGH Rechtssatz RS0012352 (3Ob546/84 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012352 Entscheidungsdatum25.07.2024 Geschäftszahl3Ob546/84; 7Ob118/02g; 6Ob10/14k; 2Ob134/17w; 2Ob35/20s; 2Ob111/24y NormABGB §552 ABGB §553 ABGB §565 ABGB §578 RechtssatzMaßgebend ist nicht der Wille des Testators schlechthin sondern nur sein gültig erklärter Wille, weil andernfalls die Formvorschriften umgangen würden.

EntscheidungstexteTE OGH 1984-10-10 3 Ob 546/84 TE OGH 2002-06-26 7 Ob 118/02g Vgl auch; Beisatz: Wurde in ein von einem Rechtsanwalt verfasstes Testament der "übliche Stehsatz" aufgenommen, dass die Erblasserin mit diesem Testament alle ihre allfälligen früheren letztwilligen Anordnungen widerrufe, steht aber dennoch fest, dass nach dem Willen der Erblasserin eine frühere (handschriftlich verfasste, jedoch nicht unterfertigte) letztwillige Verfügung weiterhin gültig sein solle, so ist der Testierwille für die frühere Verfügung bei der Erblasserin zu unterstellen. Es mangelt jedoch an den Formerfordernissen des § 578 ABGB, weshalb die genannte Verfügung als Rechtstitel für letztwillige Zuwendungen ausscheidet. (T1)Vgl auch; Beisatz: Wurde in ein von einem Rechtsanwalt verfasstes Testament der "übliche Stehsatz" aufgenommen, dass die Erblasserin mit diesem Testament alle ihre allfälligen früheren letztwilligen Anordnungen widerrufe, steht aber dennoch fest, dass nach dem Willen der Erblasserin eine frühere (handschriftlich verfasste, jedoch nicht unterfertigte) letztwillige Verfügung weiterhin gültig sein solle, so ist der Testierwille für die frühere Verfügung bei der Erblasserin zu unterstellen. Es mangelt jedoch an den Formerfordernissen des Paragraph 578, ABGB, weshalb die genannte Verfügung als Rechtstitel für letztwillige Zuwendungen ausscheidet. (T1) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 10/14k Auch TE OGH 2017-09-28 2 Ob 134/17w Vgl TE OGH 2020-04-07 2 Ob 35/20s Vgl; Beisatz: Hier: Handschriftlich ergänzte Fotokopie eines eigenhändigen Testaments. (T2) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 111/24y vgl; Beisatz: Auslegung eines testamentarisch vorgesehenen "Vorauslegats" des lebenslänglichen und entgeltlichen Rechts, den Wohnungsinhalt einer Mietwohnung zu benützen, im Sinne eines vermachten Eigentums am Wohnungsinhalt. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012352

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.