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{'item': ['5Ob57/84', '5Ob206/00f', '5Ob131/09i', '5Ob143/09d (5Ob144/09a)', '5Ob243/09k', '5Ob120/22s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0067249 Entscheidungsdatum16.10.1984 Geschäftszahl5Ob57/84; 5Ob206/00f; 5Ob131/09i; 5Ob143/09d (5Ob144/09a); 5Ob243/09k; 5Ob120/22s NormMG §2 Abs2 Z6 C6; MRG §21 Abs1 Z2 RechtssatzDie als Betriebskosten verrechenbaren Auslagen sind im Gesetz taxativ aufgezählt. Nur die unmittelbar der Rattenvertilgung dienenden Auslagen selbst, wie zB die Aufwendungen für das Auslegen von Ködern durch ein dazu befugtes Unternehmen, sind Betriebskosten nicht jedoch auch die Kosten für die Behebung der durch Wühlarbeit entstandenen Bauschäden; letztere gehörten zur Instandhaltung des Hauses. EntscheidungstexteTE OGH 1984-10-16 5 Ob 57/84 TE OGH 2001-05-15 5 Ob 206/00f Auch; nur: Nur die unmittelbar der Rattenvertilgung dienenden Auslagen selbst, wie zum Beispiel die Aufwendungen für das Auslegen von Ködern durch ein dazu befugtes Unternehmen, sind Betriebskosten nicht jedoch auch die Kosten für die Behebung der durch Wühlarbeit entstandenen Bauschäden; letztere gehörten zur Instandhaltung des Hauses. (T1) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 131/09i Vgl; Beisatz: Nur unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen durch Professionisten wie Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen, stellen Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG dar. Solche Aufwendungen, mit denen eine besondere Ausstattung von Gebäuden geschaffen wird, sind als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten zu werten. (T2); Bem: Hier: Kosten der Errichtung einer Taubenabwehranlage (Montage von Taubenspitzen). (T3)Vgl; Beisatz: Nur unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen durch Professionisten wie Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen, stellen Betriebskosten im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG dar. Solche Aufwendungen, mit denen eine besondere Ausstattung von Gebäuden geschaffen wird, sind als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten zu werten. (T2); Bem: Hier: Kosten der Errichtung einer Taubenabwehranlage (Montage von Taubenspitzen). (T3) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 143/09d Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Kosten für die Anbringung eines Taubennetzes sind nicht als Betriebskosten anzuerkennen. (T4) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 243/09k Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2022-11-24 5 Ob 120/22s nur: Die als Betriebskosten verrechenbaren Auslagen sind im Gesetz taxativ aufgezählt. (T6) Beisatz: Hier: Legionellenprüfungskosten. (T5) Beisatz: Nur unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen sind Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG, selbst wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen. (T7)Beisatz: Nur unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen sind Betriebskosten im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, selbst wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067249

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.