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{'item': '7Ob665/84; 7Ob1599/91; 1Ob592/91; 1Ob517/96; 6Ob258/98d; 5Ob216/01b; 3Ob132/04i; 5Ob258/08i; 2Ob65/12s; 6Ob2/14h; 6Ob103/15p; 1Ob95/17b; 5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012202 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl7Ob665/84; 7Ob1599/91; 1Ob592/91; 1Ob517/96; 6Ob258/98d; 5Ob216/01b; 3Ob132/04i; 5Ob258/08i; 2Ob65/12s; 6Ob2/14h; 6Ob103/15p; 1Ob95/17b; 5Ob8/19s; 2Ob53/25w NormABGB §531 ABGB §1116a MRG §14 MRG §30 Abs2 Z5 A RechtssatzAuch Bestandrechte sind vererblich, wobei lediglich gem den §§ 14 und 30 Abs 2 Z 5 MRG eine Sonderrechtsnachfolge in Frage kommt. Ist im Einzelfall eine Sonderrechtsnachfolge nicht gegeben, verbleibt es bei der allgemeinen Vererblichkeit von Ansprüchen nach dem MRG, was sich im übrigen bezüglich der Mietrechte schon aus § 1116a ABGB ergibt.Auch Bestandrechte sind vererblich, wobei lediglich gem den Paragraphen 14 und 30 Absatz 2, Ziffer 5, MRG eine Sonderrechtsnachfolge in Frage kommt. Ist im Einzelfall eine Sonderrechtsnachfolge nicht gegeben, verbleibt es bei der allgemeinen Vererblichkeit von Ansprüchen nach dem MRG, was sich im übrigen bezüglich der Mietrechte schon aus Paragraph 1116 a, ABGB ergibt. EntscheidungstexteTE OGH 1984-10-18 7 Ob 665/84 TE OGH 1991-11-14 7 Ob 1599/91 Auch; Beisatz: Nur außerhalb des Bereiches des Kündigungsschutzes kann ein Erlöschen des Bestandverhältnisses durch den Tod des Bestandnehmers vereinbart werden. (T1) TE OGH 1991-11-20 1 Ob 592/91 Vgl auch TE OGH 1996-04-23 1 Ob 517/96 Auch; Beisatz: Durch den Tod des Bestandnehmers gehen dessen Mietrechte nicht unter. (T2) TE OGH 1998-10-29 6 Ob 258/98d Auch; Beisatz: Auch befristete Bestandverträge werden durch den Tod des Mieters nicht aufgehoben. (T3) Beisatz: Das Mietverhältnis wird zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T4) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 216/01b Vgl auch; nur: Bestandrechte sind vererblich. (T5) Beisatz: Ansprüche nach dem MRG sind grundsätzlich vererblich. (T6) Beisatz: § 14 MRG sieht allerdings eine kraft Gesetzes eintretende Sonderrechtsnachfolge in das Hauptmietverhältnis über eine Wohnung mit dem Tod des Hauptmieters vor, welche die allgemeine Erbfolge - ausnahmsweise - ausschließt (SZ 71/189; RIS-Justiz RS0069664). (T7)Beisatz: Paragraph 14, MRG sieht allerdings eine kraft Gesetzes eintretende Sonderrechtsnachfolge in das Hauptmietverhältnis über eine Wohnung mit dem Tod des Hauptmieters vor, welche die allgemeine Erbfolge - ausnahmsweise - ausschließt (SZ 71/189; RIS-Justiz RS0069664). (T7) Veröff: SZ 74/166 TE OGH 2004-06-29 3 Ob 132/04i Auch; Beis wie T7 TE OGH 2009-03-03 5 Ob 258/08i Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Fehlt es an gemäß § 14 MRG eintrittsberechtigten Personen oder wollen diese das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder fällt das Mietverhältnis gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wird das Mietverhältnis zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T8)Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Fehlt es an gemäß Paragraph 14, MRG eintrittsberechtigten Personen oder wollen diese das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder fällt das Mietverhältnis gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wird das Mietverhältnis zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T8) Veröff: SZ 2009/31 TE OGH 2013-03-14 2 Ob 65/12s Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Eintritt des Erben in den Mietvertrag wird ‑ abgesehen von der hier nicht in Frage kommenden Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 MRG ‑ mit der Rechtskraft der Einantwortung ex lege vollzogen. (T9)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Eintritt des Erben in den Mietvertrag wird ‑ abgesehen von der hier nicht in Frage kommenden Sonderrechtsnachfolge nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG ‑ mit der Rechtskraft der Einantwortung ex lege vollzogen. (T9) TE OGH 2014-05-15 6 Ob 2/14h Auch; Beisatz: Besteht eine Sonderrechtsnachfolge (etwa nach § 14 Abs 2 und 3 MRG), kommen Inventarisierung und Schätzung mangels Zugehörigkeit der Bestandrechte zum Verlassenschaftsvermögen nicht in Betracht. (T10)Auch; Beisatz: Besteht eine Sonderrechtsnachfolge (etwa nach Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG), kommen Inventarisierung und Schätzung mangels Zugehörigkeit der Bestandrechte zum Verlassenschaftsvermögen nicht in Betracht. (T10) TE OGH 2015-12-21 6 Ob 103/15p Auch; Beis wie T7 TE OGH 2017-11-29 1 Ob 95/17b Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 8/19s Beis wie T7 TE OGH 2025-07-29 2 Ob 53/25w vgl; Beisatz: Hier: Sonderrechtsnachfolge aufgrund eines Eintrittsrechtes nach § 14 Abs 3 MRG. (T11)vgl; Beisatz: Hier: Sonderrechtsnachfolge aufgrund eines Eintrittsrechtes nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012202

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.