RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028390 Entscheidungsdatum23.10.1984 Geschäftszahl4Ob123/83; 9ObA268/88; 9ObA292/90; 9ObA262/97p; 8ObA202/97g; 9ObA216/97y; 9ObA268/00b; 9ObA9/02t; 9ObA25/05z (9ObA26/05x); 8ObA9/10x; 8ObA5/11k; 9ObA17/12h; 9ObA78/18p NormAngG §23 Abs1 IB Rechtssatz§ 23 Abs 1 Satz 3 AngG (idF des Art II Arbeiter - AbfertigungsG) bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber - also über den engeren Wortlaut des Gesetzes hinaus auch in mehreren aufeinanderfolgenden Angestelltenverhältnissen - erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. Anders als sonst bei der lückenlosen Aufeinanderfolge mehrerer, in der Regel auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge (sogenannte "Kettenverträge"), kann also der Arbeitgeber hier die Umdeutung der einzelnen, unmittelbar aufeinanderfolgenden Verträge in ein einheitliches Rechtsverhältnis auch durch den Nachweis besonderer wirtschaftlicher oder sozialer Gründe nicht verhindern; zeitlich lückenlos aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse sind vielmehr - und zwar ohne Rücksicht auf die Art ihrer jeweiligen Beendigung - für den Erwerb der Anwartschaft auf eine Abfertigung und für die Höhe dieses Anspruches stets zusammenzurechnen.Paragraph 23, Absatz eins, Satz 3 AngG in der Fassung des Artikel römisch zwei, Arbeiter - AbfertigungsG) bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber - also über den engeren Wortlaut des Gesetzes hinaus auch in mehreren aufeinanderfolgenden Angestelltenverhältnissen - erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. Anders als sonst bei der lückenlosen Aufeinanderfolge mehrerer, in der Regel auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge (sogenannte "Kettenverträge"), kann also der Arbeitgeber hier die Umdeutung der einzelnen, unmittelbar aufeinanderfolgenden Verträge in ein einheitliches Rechtsverhältnis auch durch den Nachweis besonderer wirtschaftlicher oder sozialer Gründe nicht verhindern; zeitlich lückenlos aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse sind vielmehr - und zwar ohne Rücksicht auf die Art ihrer jeweiligen Beendigung - für den Erwerb der Anwartschaft auf eine Abfertigung und für die Höhe dieses Anspruches stets zusammenzurechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-10-23 4 Ob 123/83 Veröff: RdW 1985,55 = Arb 10383 = ZAS 1985,143; hiezu F Bydlinski ZAS 1985,123 TE OGH 1989-03-15 9 ObA 268/88 Vgl auch; Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376 TE OGH 1990-11-21 9 ObA 292/90 Auch; Beisatz: Daran ändert auch nichts, wenn der jeweilige Zeitablauf durch den Ablauf der jeweiligen Arbeitsbewilligungen des Arbeitnehmers bedingt war. (T1) Veröff: WBl 1991,198 TE OGH 1997-08-27 9 ObA 262/97p Auch; nur: § 23 Abs 1 Satz 3 AngG (idF des Art II Arbeiter - AbfertigungsG) bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. Zeitlich lückenlos aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse sind vielmehr - und zwar ohne Rücksicht auf die Art ihrer jeweiligen Beendigung - für den Erwerb der Anwartschaft auf eine Abfertigung und für die Höhe dieses Anspruches stets zusammenzurechnen. (T2); Beisatz: Dies gilt auch bei zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen als Arbeiter. (T3)Auch; nur: Paragraph 23, Absatz eins, Satz 3 AngG in der Fassung des Artikel römisch zwei, Arbeiter - AbfertigungsG) bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. Zeitlich lückenlos aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse sind vielmehr - und zwar ohne Rücksicht auf die Art ihrer jeweiligen Beendigung - für den Erwerb der Anwartschaft auf eine Abfertigung und für die Höhe dieses Anspruches stets zusammenzurechnen. (T2); Beisatz: Dies gilt auch bei zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen als Arbeiter. (T3) TE OGH 1997-08-28 8 ObA 202/97g Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1998-02-11 9 ObA 216/97y Vgl auch; nur: § 23 Abs 1 Satz 3 AngG bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. (T4)Vgl auch; nur: Paragraph 23, Absatz eins, Satz 3 AngG bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. (T4) TE OGH 2000-12-06 9 ObA 268/00b nur T4; Beisatz: Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde - selbst die Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schadet nicht - weil durch den alsbaldigen Neuabschluss auch jene Situation bereinigt wird, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt. (T5) TE OGH 2002-03-13 9 ObA 9/02t Auch; nur T4; Beisatz: Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde. (T6) TE OGH 2005-06-29 9 ObA 25/05z nur T4 TE OGH 2010-03-23 8 ObA 9/10x Vgl auch TE OGH 2011-03-22 8 ObA 5/11k Auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2012-05-29 9 ObA 17/12h nur T4 TE OGH 2018-10-30 9 ObA 78/18p Auch; Beisatz: Bei verschiedenen Arbeitgebern verbrachte Zeiten sind (außerhalb des Anwendungsbereichs des BUAG) jedenfalls auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn die Arbeitgeber demselben Konzern angehören und die Initiative zum Wechsel vom Arbeitnehmer ausging. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028390
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.