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{'item': ['5Ob63/84', '5Ob75/84', '5Ob26/84', '5Ob66/85', '5Ob118/89', '5Ob79/89']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.10.1984 Geschäftszahl5Ob63/84; 5Ob75/84; 5Ob26/84; 5Ob66/85; 5Ob118/89; 5Ob79/89 NormMG §16 Abs3; MG §17 A; MRG §16 Abs2 Z4; StadtErnG §3 Z10; RechtssatzFür die Unterstellung einer Wohnung unter § 3 Z 10 StadtErnG war maßgebend, ob sich die für die betreffende Wohnung bestimmte Wasserentnahme und / oder der für diese bestimmte Abort innerhalb oder außerhalb der Wohnung befand (befanden), nicht aber - zum Unterschied von der Regelung des § 16 Abs 2 Z 4 MRG - die Brauchbarkeit der genannten Einrichtungen. Der OGH gelangt daher (zumindest) für alle Fälle wie den vorliegenden, in dem eine (aus der Zusammenlegung zweier Substandardwohnungen hervorgegangene) Wohnung mit Wasserentnahme und WC innen vermietet / gemietet wurde und zur (nach dem Parteiwillen von der Antragstellerin auf eigene Kosten vorzunehmenden) Brauchbarmachung lediglich die Anbringung von Spülkästen und Klosettmuschel fehlte, zu dem Ergebnis, daß Gegenstand des (zwischen dem 01.08.1974 und dem 01.01.1982 abgeschlossenen) Mietvertrages nicht eine im Sinne des § 3 Z 10 StadtErnG mangelhaft ausgestattete Wohnung und demnach die Vereinbarung einer (zusätzlichen) Mietzinszahlung (auch) in Form einer Ablöse sehr wohl zulässig war.Für die Unterstellung einer Wohnung unter Paragraph 3, Ziffer 10, StadtErnG war maßgebend, ob sich die für die betreffende Wohnung bestimmte Wasserentnahme und / oder der für diese bestimmte Abort innerhalb oder außerhalb der Wohnung befand (befanden), nicht aber - zum Unterschied von der Regelung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG - die Brauchbarkeit der genannten Einrichtungen. Der OGH gelangt daher (zumindest) für alle Fälle wie den vorliegenden, in dem eine (aus der Zusammenlegung zweier Substandardwohnungen hervorgegangene) Wohnung mit Wasserentnahme und WC innen vermietet / gemietet wurde und zur (nach dem Parteiwillen von der Antragstellerin auf eigene Kosten vorzunehmenden) Brauchbarmachung lediglich die Anbringung von Spülkästen und Klosettmuschel fehlte, zu dem Ergebnis, daß Gegenstand des (zwischen dem 01.08.1974 und dem 01.01.1982 abgeschlossenen) Mietvertrages nicht eine im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, StadtErnG mangelhaft ausgestattete Wohnung und demnach die Vereinbarung einer (zusätzlichen) Mietzinszahlung (auch) in Form einer Ablöse sehr wohl zulässig war. EntscheidungstexteTE OGH 1984/10/23 5 Ob 63/84 TE OGH 1984/10/23 5 Ob 75/84 Beisatz: Hier: Wurde eine Wohnung mit Wasserentnahme und WC innen vermietet / gemietet und war zur Brauchbarmachung des WC lediglich die Behebung einer Verstopfung desselben durch Zement und zur Brauchbarmachung der Wasserentnahme lediglich die Anbringung von Hähnen und dazugehörenden Ablaufeinrichtungen erforderlich. (T1) TE OGH 1984/12/11 5 Ob 26/84 TE OGH 1985/10/01 5 Ob 66/85 Vgl; Beisatz: Zum Unterschied von der Regelung des § 16 Abs 2 Z 4 MRG kommt gemäß § 16 Abs 3 MG bei einer Ausstattung des Mietgegenstandes mit Wasserentnahme und WC innerhalb des Wohnungsverbandes auf die Brauchbarkeit dieser Einrichtungen nicht an. (T2) Veröff: NZ 1986,207 = MietSlg 37/38 Vgl; Beisatz: Zum Unterschied von der Regelung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG kommt gemäß Paragraph 16, Absatz 3, MG bei einer Ausstattung des Mietgegenstandes mit Wasserentnahme und WC innerhalb des Wohnungsverbandes auf die Brauchbarkeit dieser Einrichtungen nicht an. (T2) Veröff: NZ 1986,207 = MietSlg 37/38 TE OGH 1989/11/28 5 Ob 118/89 TE OGH 1990/03/06 5 Ob 79/89 Beis wie T2 RechtssatznummerRS0068140

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.