RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017683 Entscheidungsdatum24.10.1984 Geschäftszahl3Ob86/84; 8Ob545/85; Bkd97/85; 7Ob44/86; 1Ob588/88; 7Ob28/89; 6Ob513/92; 1Ob222/99z; 4Ob90/09b; 6Ob218/09s NormABGB §905 IIB RechtssatzFür die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages (SZ 38/100) beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung (Guthaben oder Kredit, RZ 1965,82) vorhanden ist, weil diese der Barzahlung gleichkommt (Reischauer in Rummel, ABGB RdZ 16 zu § 905 ABGB). Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlanges des Betrages (SZ 14/206) bzw der Kontogutschrift (HS 1659/84, 6288, 6289/9; SZ 50/151). Eine Anweisung auf ein gedecktes Konto liegt nicht nur dann vor, wenn das Konto des Schuldners am Anweisungstag ein entsprechendes Guthaben aufweist, sondern auch dann, wenn die Überweisung als gedeckt behandelt wird, weil ein noch nicht (voll) ausgenützter Kreditrahmen zur Verfügung steht oder die Überziehungsmöglichkeit erweitert wird.Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages (SZ 38/100) beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung (Guthaben oder Kredit, RZ 1965,82) vorhanden ist, weil diese der Barzahlung gleichkommt (Reischauer in Rummel, ABGB RdZ 16 zu Paragraph 905, ABGB). Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlanges des Betrages (SZ 14/206) bzw der Kontogutschrift (HS 1659/84, 6288, 6289/9; SZ 50/151). Eine Anweisung auf ein gedecktes Konto liegt nicht nur dann vor, wenn das Konto des Schuldners am Anweisungstag ein entsprechendes Guthaben aufweist, sondern auch dann, wenn die Überweisung als gedeckt behandelt wird, weil ein noch nicht (voll) ausgenützter Kreditrahmen zur Verfügung steht oder die Überziehungsmöglichkeit erweitert wird. EntscheidungstexteTE OGH 1984-10-24 3 Ob 86/84 Veröff: SZ 57/160 = EvBl 1985/27 S 117 = RdW 1985,149 = JBl 1986,42 (Berger) TE OGH 1985-04-18 8 Ob 545/85 TE OGH 1985-12-16 Bkd 97/85 Vgl auch TE OGH 1986-10-23 7 Ob 44/86 nur: Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages (SZ 38/100) beim kontoführenden Institut entscheidend. (T1) Veröff: SZ 59/188 = RdW 1987,231 TE OGH 1988-06-15 1 Ob 588/88 nur T1 TE OGH 1989-10-19 7 Ob 28/89 nur T1; Veröff: SZ 62/166 = VersRdSch 1990,181 TE OGH 1992-05-27 6 Ob 513/92 Veröff: RdW 1992,374 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 222/99z nur: Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung vorhanden ist. Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlanges des Betrages. (T2) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 90/09b Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/119 TE OGH 2009-11-12 6 Ob 218/09s Vgl auch; nur: Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung vorhanden ist, weil diese der Barzahlung gleichkommt. (T3); nur T2; Beisatz: Nur die rechtzeitige Zahlung wirkt auf den Überweisungsauftrag zurück; ein Verzug des Schuldners ist hingegen erst mit Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet. (T4); Beisatz: Allerdings wirkt nur die rechtzeitige Zahlung auf den Einzahlungs- bzw Überweisungsauftrag zurück, während ein Verzug des Schuldners erst mit dem Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet ist. (T5)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.