RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069487 Entscheidungsdatum24.10.1984 Geschäftszahl6Ob672/84; 6Ob700/88; 1Ob578/90; 5Ob50/95; 1Ob609/95; 1Ob2244/96y; 2Ob2201/96g; 4Ob185/00k; 6Ob173/05t; 6Ob82/05k; 10Ob25/08m; 5Ob144/08z; 10Ob18/11m NormMRG §1 Abs1 RechtssatzDas funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. Duschräume und Umkleideräume allein würden eine Freiluftsportanlage als ganze noch nicht zu einer Räumlichkeit machen, wenn den überdachten Räumlichkeiten für die Benützbarkeit des gesamten Objektes keine selbständige Bedeutung beizumessen wäre.Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MRG. Duschräume und Umkleideräume allein würden eine Freiluftsportanlage als ganze noch nicht zu einer Räumlichkeit machen, wenn den überdachten Räumlichkeiten für die Benützbarkeit des gesamten Objektes keine selbständige Bedeutung beizumessen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1984-10-24 6 Ob 672/84 Veröff: MietSlg XXXVI/38 TE OGH 1988-12-15 6 Ob 700/88 nur: Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. (T1)nur: Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MRG. (T1) TE OGH 1990-04-04 1 Ob 578/90 Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Mieter zwar eine gänzlich unbebaute Freifläche in Bestand nimmt, jedoch in Verwirklichung des Vertragszweckes mit Wissen und Willen des Vermieters darauf festgemauerte Superädifikate aufführt. (T2) Veröff: JBl 1990,725 = WoBl 1990,158 TE OGH 1995-04-25 5 Ob 50/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkaufshütte einer Tabaktrafik. (T3) TE OGH 1995-10-04 1 Ob 609/95 Auch; nur TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2244/96y Vgl; nur T1; Beisatz: Auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche kommt es nicht so sehr an. (T4) TE OGH 1998-03-31 2 Ob 2201/96g Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Errichtung und Betrieb eines Werkflugplatzes. (T5) TE OGH 2000-07-18 4 Ob 185/00k Vgl auch TE OGH 2005-08-25 6 Ob 173/05t Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T6) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 82/05k Auch; nur T1; Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T7) TE OGH 2008-04-22 10 Ob 25/08m nur T1 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 144/08z nur T1 TE OGH 2011-03-29 10 Ob 18/11m Auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.