RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069577 Entscheidungsdatum24.10.1984 Geschäftszahl6Ob673/84; 3Ob524/85; 7Ob634/85; 5Ob552/88; 6Ob603/93; 5Ob47/95; 9Ob21/20h NormMRG §16 Abs1; MRG §27 RechtssatzDie Angemessenheit einer auf den Hauptmietzins anzurechnenden einmaligen Leistung kann mangels Abrede über die Mietzeit, für die die einmalige Leistung Entgelt sein soll, nicht beurteilt werden. Läßt sich die Angemessenheit einer Mietzinsvereinbarung nicht positiv beurteilen, unterliegt sie der Ungültigkeitsaktion des § 27 MRG. Der Vermieter ist behauptungspflichtig für die Umstände, deretwegen eine einmalige Leistung auf den Hauptmietzins ausnahmsweise zulässig sei.Die Angemessenheit einer auf den Hauptmietzins anzurechnenden einmaligen Leistung kann mangels Abrede über die Mietzeit, für die die einmalige Leistung Entgelt sein soll, nicht beurteilt werden. Läßt sich die Angemessenheit einer Mietzinsvereinbarung nicht positiv beurteilen, unterliegt sie der Ungültigkeitsaktion des Paragraph 27, MRG. Der Vermieter ist behauptungspflichtig für die Umstände, deretwegen eine einmalige Leistung auf den Hauptmietzins ausnahmsweise zulässig sei. EntscheidungstexteTE OGH 1984-10-24 6 Ob 673/84 Veröff: ImmZ 1985,48 = RZ 1985/84 S 253 TE OGH 1985-06-26 3 Ob 524/85 Auch; nur: Die Angemessenheit einer auf den Hauptmietzins anzurechnenden einmaligen Leistung kann mangels Abrede über die Mietzeit, für die die einmalige Leistung Entgelt sein soll, nicht beurteilt werden. Läßt sich die Angemessenheit einer Mietzinsvereinbarung nicht positiv beurteilen, unterliegt sie der Ungültigkeitsaktion des § 27 MRG. (T1) Veröff: ImmZ 1985,355 = RdW 1986,78Auch; nur: Die Angemessenheit einer auf den Hauptmietzins anzurechnenden einmaligen Leistung kann mangels Abrede über die Mietzeit, für die die einmalige Leistung Entgelt sein soll, nicht beurteilt werden. Läßt sich die Angemessenheit einer Mietzinsvereinbarung nicht positiv beurteilen, unterliegt sie der Ungültigkeitsaktion des Paragraph 27, MRG. (T1) Veröff: ImmZ 1985,355 = RdW 1986,78 TE OGH 1985-09-12 7 Ob 634/85 nur T1; Veröff: ImmZ 1986,252 TE OGH 1988-07-05 5 Ob 552/88 Auch; nur T1; Veröff: WoBl 1988,141 (Würth) TE OGH 1993-10-21 6 Ob 603/93 nur T1 TE OGH 1996-04-23 5 Ob 47/95 Vgl; Beisatz: Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse" begehren darf. Dazu kommt noch, daß der Vormieter im Regelfall wegen der solchermaßen gegebenen Nachwirkung der Mietzinsersparnis auf unbestimmte Zeit den für ihn günstigeren Kapitalwert auf Grundlage einer sogenannten ewigen Rente erhielte, was nicht mehr den Kriterien eines überprüfbaren (bestimmten Zeiten zugeordneten) Mietzinses iSd § 16 MRG entspricht. (T2) Veröff: SZ 69/97Vgl; Beisatz: Durch Paragraph 27, MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse" begehren darf. Dazu kommt noch, daß der Vormieter im Regelfall wegen der solchermaßen gegebenen Nachwirkung der Mietzinsersparnis auf unbestimmte Zeit den für ihn günstigeren Kapitalwert auf Grundlage einer sogenannten ewigen Rente erhielte, was nicht mehr den Kriterien eines überprüfbaren (bestimmten Zeiten zugeordneten) Mietzinses iSd Paragraph 16, MRG entspricht. (T2) Veröff: SZ 69/97 TE OGH 2021-02-24 9 Ob 21/20h Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069577
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