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{'item': '2Ob597/84; 7Ob270/99b; 6Ob335/00h; 8ObA36/05k; 4Ob231/06h; 5Ob99/17w; 8ObA73/18w; 2Ob61/19p; 5Ob212/21v; 6Ob147/22v; 9ObA94/23y; 4Ob14/24y;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039223 Entscheidungsdatum15.12.2025 Geschäftszahl2Ob597/84; 7Ob270/99b; 6Ob335/00h; 8ObA36/05k; 4Ob231/06h; 5Ob99/17w; 8ObA73/18w; 2Ob61/19p; 5Ob212/21v; 6Ob147/22v; 9ObA94/23y; 4Ob14/24y; 17Ob13/25y; 6Ob189/24y NormZPO §228 H4 RechtssatzEin Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen; ferner aber auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Beziehung wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche. EntscheidungstexteTE OGH 1984-10-30 2 Ob 597/84 TE OGH 1999-10-27 7 Ob 270/99b Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dahin auszulegen ist, dass auch die Hinterlegung beim Notar eine Bezahlung darstellt, stellt eine im konkreten Fall feststellungsfähige Aufklärung des zwischen den Streitparteien bestehenden Rechtsverhältnisses dar. (T1) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 335/00h Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein. (T2) TE OGH 2005-09-08 8 ObA 36/05k TE OGH 2006-12-19 4 Ob 231/06h TE OGH 2017-10-23 5 Ob 99/17w Auch TE OGH 2019-01-25 8 ObA 73/18w nur: Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen. (T3) TE OGH 2020-01-30 2 Ob 61/19p Vgl; Beisatz: Auch einzelne rechtliche Beziehungen, die nur Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind oder einzelne rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung, wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. (T4) TE OGH 2022-06-09 5 Ob 212/21v Vgl; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2022-11-18 6 Ob 147/22v Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Vertragliche Vereinbarung über die künftige Bemessung der Höhe der geschuldeten Verdienstentgangszahlungen. (T5) TE OGH 2024-03-18 9 ObA 94/23y TE OGH 2024-09-10 4 Ob 14/24y Beisatz wie T4 TE OGH 2025-12-15 17 Ob 13/25y Beisatz: Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 S 1 PSG) ist eine Rechtsbeziehung zwischen mehreren Personen zu klären: den Personen, die die Stiftungserklärung geändert (oder zu ändern beabsichtigt) haben; der Privatstiftung, deren Stiftungserklärung geändert wurde (oder geändert werden sollte), deren Rechtsgrundlage also fraglich ist; und den Personen, deren Rechte und Pflichten gegenüber der Privatstiftung durch die (beabsichtigte) Änderung geändert wurden (oder geändert werden sollten). (T6)Beisatz: Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (Paragraph 33, Absatz 2, S 1 PSG) ist eine Rechtsbeziehung zwischen mehreren Personen zu klären: den Personen, die die Stiftungserklärung geändert (oder zu ändern beabsichtigt) haben; der Privatstiftung, deren Stiftungserklärung geändert wurde (oder geändert werden sollte), deren Rechtsgrundlage also fraglich ist; und den Personen, deren Rechte und Pflichten gegenüber der Privatstiftung durch die (beabsichtigte) Änderung geändert wurden (oder geändert werden sollten). (T6) TE OGH 2025-11-26 6 Ob 189/24y Beisatz wie T4: Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039223

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.