RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070029 Entscheidungsdatum06.11.1984 Geschäftszahl5Ob78/84; 5Ob53/00f; 5Ob11/02g; 5Ob259/07k; 5Ob156/18d NormMRG §12a Abs1; MRG §12 Abs3 Ca; MRG §12a Abs3 RechtssatzDer durch Schenkung bewirkte Übergang des Unternehmens eines Mitmieters der Geschäftsräumlichkeit auf einen anderen Mitmieter, der schon bisher Träger der Mietrechte war und nun das Unternehmen in dem von ihm (mitgemieteten) gemieteten Geschäftsräumen weiterführt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 MRG. Durch die Unternehmensübertragung wurde allerdings die Rechtsposition der beiden Mitmieter als Vertragspartner der Vermieterin nicht verändert. Da § 12 Abs 3 MRG diesen Fall nicht erfasst, käme ein Ausscheiden des Überträgers des Unternehmens aus seinen Rechten und Pflichten als Mitmieter nur mit Zustimmung der Vermieterin in Betracht.Der durch Schenkung bewirkte Übergang des Unternehmens eines Mitmieters der Geschäftsräumlichkeit auf einen anderen Mitmieter, der schon bisher Träger der Mietrechte war und nun das Unternehmen in dem von ihm (mitgemieteten) gemieteten Geschäftsräumen weiterführt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 12, Absatz 3, MRG. Durch die Unternehmensübertragung wurde allerdings die Rechtsposition der beiden Mitmieter als Vertragspartner der Vermieterin nicht verändert. Da Paragraph 12, Absatz 3, MRG diesen Fall nicht erfasst, käme ein Ausscheiden des Überträgers des Unternehmens aus seinen Rechten und Pflichten als Mitmieter nur mit Zustimmung der Vermieterin in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1984-11-06 5 Ob 78/84 Veröff: SZ 57/163 TE OGH 2000-03-28 5 Ob 53/00f Ähnlich; nur: Der durch Schenkung bewirkte Übergang des Unternehmens eines Mitmieters der Geschäftsräumlichkeit auf einen anderen Mitmieter, der schon bisher Träger der Mietrechte war und nun das Unternehmen in dem von ihm (mitgemieteten) gemieteten Geschäftsräumen weiterführt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 MRG. (T1); Beisatz: Hier: Der Beklagte war (durch Einantwortung der Verlassenschaft seines Vaters) schon Mitmieter des Geschäftslokals und Miteigentümer des Unternehmens geworden, als ihm die restlichen Unternehmensanteile übertragen wurden. (T2)Ähnlich; nur: Der durch Schenkung bewirkte Übergang des Unternehmens eines Mitmieters der Geschäftsräumlichkeit auf einen anderen Mitmieter, der schon bisher Träger der Mietrechte war und nun das Unternehmen in dem von ihm (mitgemieteten) gemieteten Geschäftsräumen weiterführt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 12, Absatz 3, MRG. (T1); Beisatz: Hier: Der Beklagte war (durch Einantwortung der Verlassenschaft seines Vaters) schon Mitmieter des Geschäftslokals und Miteigentümer des Unternehmens geworden, als ihm die restlichen Unternehmensanteile übertragen wurden. (T2) TE OGH 2002-02-26 5 Ob 11/02g Ähnlich; nur T1; Beisatz: Da zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs 1 MRG gehört, dass dem Vermieter ein anderer Mieter aufgedrängt wird, stellt die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens von einem Mitmieter an einen anderen Mitmieter den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 1 MRG nicht her. (T3)Ähnlich; nur T1; Beisatz: Da zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG gehört, dass dem Vermieter ein anderer Mieter aufgedrängt wird, stellt die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens von einem Mitmieter an einen anderen Mitmieter den Anhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG nicht her. (T3) TE OGH 2008-03-04 5 Ob 259/07k Vgl auch; Beisatz: In dem Fall, dass bei ursprünglicher Mitmietereigenschaft zweier Gesellschaften der Erwerber zunächst nur die Anteile der nicht unternehmensführenden Mitmietergesellschaft erwirbt und das „lebende Unternehmen" der anderen Mitmietergesellschaft dann erst später in eine vom Erwerber beherrschte Gesellschaft in Form einer Gesamtrechtsnachfolge iSd § 142 HGB eingebracht wird, werden formalrechtlich die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 MRG nicht erfüllt. (T4); Beisatz: Es besteht auch keine im Weg der Analogie zu schließende planwidrige Lücke des Tatbestands des § 12a Abs 3 MRG. (T5)Vgl auch; Beisatz: In dem Fall, dass bei ursprünglicher Mitmietereigenschaft zweier Gesellschaften der Erwerber zunächst nur die Anteile der nicht unternehmensführenden Mitmietergesellschaft erwirbt und das „lebende Unternehmen" der anderen Mitmietergesellschaft dann erst später in eine vom Erwerber beherrschte Gesellschaft in Form einer Gesamtrechtsnachfolge iSd Paragraph 142, HGB eingebracht wird, werden formalrechtlich die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht erfüllt. (T4); Beisatz: Es besteht auch keine im Weg der Analogie zu schließende planwidrige Lücke des Tatbestands des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. (T5) TE OGH 2019-02-20 5 Ob 156/18d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070029
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