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{'item': '3Ob528/84 (3Ob529/84); 8Ob637/85; 1Ob12/93; 1Ob574/95; 2Ob45/95; 2Ob358/97d; 7Ob44/02z; 3Ob53/06z; 2Ob71/07s; 3Ob247/10k; 4Ob16/11y; 8ObA62/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041115 Entscheidungsdatum29.04.2026 Geschäftszahl3Ob528/84 (3Ob529/84); 8Ob637/85; 1Ob12/93; 1Ob574/95; 2Ob45/95; 2Ob358/97d; 7Ob44/02z; 3Ob53/06z; 2Ob71/07s

§ 411

ZPO angeordnete Einmaligkeitswirkung schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt wird, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren (Fasching III, 694). Hat aber der Mangel der Bescheinigung zum Verlust des Kostenersatzanspruches geführt, kann ein solcher Anspruch nicht mehr neuerlich unter Nachbringung der erforderlichen Bescheinigung geltend gemacht werden. Da über den Kostenersatzanspruch der Klägerin bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, steht dem nunmehrigen Begehren das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. (T2)Auch; Beisatz:

Paragraph 411, ZPO angeordnete Einmaligkeitswirkung schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt wird, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren (Fasching römisch drei, 694). Hat aber der Mangel der Bescheinigung zum Verlust des Kostenersatzanspruches geführt, kann ein solcher Anspruch nicht mehr neuerlich unter Nachbringung der erforderlichen Bescheinigung geltend gemacht werden. Da über den Kostenersatzanspruch der Klägerin bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, steht dem nunmehrigen Begehren das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. (T2) TE OGH 1999-02-25 2 Ob 358/97d Vgl auch; Beisatz: Wurde ein derartiges Prozesshindernis übersehen, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, der in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung im zweiten Prozess zur amtswegigen Aufhebung des durchgeführten Verfahrens und der neuerlichen Entscheidung sowie zur Zurückweisung der Klage führen muss. (T3) TE OGH 2002-06-26 7 Ob 44/02z Auch; nur:

§ 411

ZPO angeordnete Einmaligkeitswirkung (Rechtskraftwirkung) schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt wird, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren (Fasching III, 694). (T4)Auch; nur:

Paragraph 411, ZPO angeordnete Einmaligkeitswirkung (Rechtskraftwirkung) schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt wird, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren (Fasching römisch drei, 694). (T4) TE OGH 2006-07-26 3 Ob 53/06z Auch; nur T4 TE OGH 2008-03-27 2 Ob 71/07s Vgl; nur T4; Beis wie T1 nur: Aus der materiellen Rechtskraft folgen Einmaligkeitswirkung. (T5) TE OGH 2011-02-23 3 Ob 247/10k Auch TE OGH 2011-02-15 4 Ob 16/11y Vgl auch; nur ähnlich T4; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2011-09-29 8 ObA 62/11t Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 nur:

§ 411

ZPO angeordnete Einmaligkeitswirkung schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt wird, aus. (T6)Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 nur:

Paragraph 411, ZPO angeordnete Einmaligkeitswirkung schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt wird, aus. (T6) Beisatz: Maßgebend sind die festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen, die zur Individualisierung des (rechtlich qualifizierten) Tatbestands erforderlich sind. (T7) TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch; Beis wie T7 Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2013-11-13 7 Ob 151/13a TE OGH 2015-02-18 7 Ob 8/15z Auch; nur T4 TE OGH 2017-01-24 10 Ob 83/16b Auch; nur T4 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 235/16i Vgl; Beis wie T1; nur T4 TE OGH 2018-01-30 9 Ob 65/17z Auch; nur T4 TE OGH 2018-11-21 3 Ob 181/18s Auch; nur T4 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 3/19p Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; nur T4 TE OGH 2019-11-27 5 Ob 135/19t Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 232/19t Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2021-03-15 4 Ob 28/21b nur T4 TE OGH 2021-07-28 9 Ob 42/21y Beis wie T1 TE OGH 2022-09-23 4 Ob 105/22b Vgl; Beis wie T2; nur T4; Beis wie T6 TE OGH 2024-05-22 7 Ob 67/24i vgl; Beisatz wie T3; nur T4 Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist. (T8)Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach Paragraph 165 a, VersVG zurückgetreten ist. (T8) Beisatz: Zwar räumte in nicht vergleichbaren gesondert gelagerten Fällen der EuGH dem Verbraucherschutz – insbesondere die Durchsetzung der subjektiven Rechte, die sich aus Art 6 Abs 1 Klausel-RL ergeben, derzufolge missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern für letztere unverbindlich sind – gegenüber den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts große Bedeutung ein (vgl beispielsweise C-421/14, Banco Primus Rn 49; C-600/19, Ibercaja Banco Rn 40; C-693/19 und C-831/19, SPV Project 1503 und Dobank ; C-869/19 Unikaja Banco Rn 33). Der Effektivitätsgrundsatz erfordert aber keine Einschränkung österreichischer Rechtskraftregeln um – für den Kläger ohnedies nicht verbindliche – vermeintlich missbräuchliche Vertragsklauseln aufzugreifen. (T9)Beisatz: Zwar räumte in nicht vergleichbaren gesondert gelagerten Fällen der EuGH dem Verbraucherschutz – insbesondere die Durchsetzung der subjektiven Rechte, die sich aus Artikel 6, Absatz eins, Klausel-RL ergeben, derzufolge missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern für letztere unverbindlich sind – gegenüber den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts große Bedeutung ein vergleiche beispielsweise C-421/14, Banco Primus Rn 49; C-600/19, Ibercaja Banco Rn 40; C-693/19 und C-831/19, SPV Project 1503 und Dobank ; C-869/19 Unikaja Banco Rn 33). Der Effektivitätsgrundsatz erfordert aber keine Einschränkung österreichischer Rechtskraftregeln um – für den Kläger ohnedies nicht verbindliche – vermeintlich missbräuchliche Vertragsklauseln aufzugreifen. (T9) TE OGH 2025-05-28 3 Ob 71/25z Beisatz wie T1 TE OGH 2025-12-18 5 Ob 141/25h Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2026-03-25 3 Ob 211/25p vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2026-04-29 3 Ob 48/26v vgl; nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041115

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.