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{'item': '8Ob613/84; 7Nd506/88; 10ObS305/89; 10ObS58/92; 4Ob60/98x; 8Ob225/01y; 1Ob43/03k; 5Ob235/03z; 3Ob169/17z; 1Ob127/20p; 6Ob39/26t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046600 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl8Ob613/84; 7Nd506/88; 10ObS305/89; 10ObS58/92; 4Ob60/98x; 8Ob225/01y; 1Ob43/03k; 5Ob235/03z; 3Ob169/17z; 1Ob127/20p; 6Ob39/26t NormJN §66 RechtssatzVon einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. Ebenso geht ein einmal begründeter Wohnsitz erst durch den äußerlich sich dokumentierenden Wegfall eines der beiden Elemente des Wohnsitzes (Niederlassung und Aufenthaltsabsicht) unter. Die bloße Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben genügt für die Beendigung des Wohnsitzes nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1984-11-08 8 Ob 613/84 Veröff: RZ 1985/53 S 137 = JBl 1985,629 TE OGH 1988-08-22 7 Nd 506/88 Vgl; Beisatz: Hier: Der gewöhnliche Aufenthalt wird nur durch die körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher (oder beruflicher) Art gründen. (T1) TE OGH 1989-09-26 10 ObS 305/89 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch in Sozialrechtssachen. (T2) Veröff: RZ 1990/54 S 103 TE OGH 1992-09-15 10 ObS 58/92 TE OGH 1998-02-24 4 Ob 60/98x Auch; nur: Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. (T3) TE OGH 2001-10-11 8 Ob 225/01y TE OGH 2003-02-28 1 Ob 43/03k Auch; Beisatz: Ein im Krankenhaus befindlicher, noch dazu komatöser Krankerbegründet durch diesen (Krankenhaus-)Aufenthalt keinen Wohnsitz. (T4) TE OGH 2004-01-13 5 Ob 235/03z nur: Von einem Wohnsitz kann nur dann die Rede sein, wenn neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. Die bloße Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben genügt für die Beendigung des Wohnsitzes nicht. (T5); Beisatz: Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob nach den festgestellten Umständen die nach außen hin erkennbare Absicht einer Person besteht, einen bleibenden (nicht notwendig immerwährenden) Aufenthalt an einem Ort zu nehmen. (T6) TE OGH 2017-10-25 3 Ob 169/17z nur T3 TE OGH 2020-07-23 1 Ob 127/20p Auch; nur T3 TE OGH 2026-03-18 6 Ob 39/26t nur T3: Der Erwerb des Eigentums an einem Wohnhaus oder einer Wohnung kann einen bei der Beurteilung der Wohnsitzfrage zu berücksichtigenden, aber keinen ausschließlich entscheidenden Aspekt darstellen, können doch mit dem Erwerb von Liegenschaftseigentum unterschiedliche Ziele, etwa auch (überwiegend) die Vermögensveranlagung verfolgt werden. (T7) Beisatz wie T6: Ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein (weiterer) Wohnsitz begründet wurde, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, es handelte sich um eine auffallende Fehlbeurteilung. (T8)Beisatz wie T6: Ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein (weiterer) Wohnsitz begründet wurde, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, es sei denn, es handelte sich um eine auffallende Fehlbeurteilung. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046600

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.