RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.11.1984 Geschäftszahl13Os195/83; 2Ob664/85; 12Os152/88; 12Os122/89; 12Os119/90 (12Os120/90); 12Os63/96; 12Os97/96; 11Os76/03; 11Os52/05i NormStGB §161; StGB §309; RechtssatzDen Geschäftsführer trifft eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch dann, wenn er in seinen unternehmerischen Dispositionen faktisch nicht unabhängig ist, Beschränkungen seiner Befugnisse im Innenverhältnis hinnimmt und sich dem Willen außenstehender Entscheidungsträger unterwirft. Zum Unterschied von einem leitenden Angestellten, dem tatsächlich maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung zukommen muß (§ 309, erster Satz, StGB), genügt beim Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes (§§ 15 ff GmbH) die Pflichten eines leitenden Unternehmensangestellten verbunden sind.Den Geschäftsführer trifft eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch dann, wenn er in seinen unternehmerischen Dispositionen faktisch nicht unabhängig ist, Beschränkungen seiner Befugnisse im Innenverhältnis hinnimmt und sich dem Willen außenstehender Entscheidungsträger unterwirft. Zum Unterschied von einem leitenden Angestellten, dem tatsächlich maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung zukommen muß (Paragraph 309,, erster Satz, StGB), genügt beim Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes (Paragraphen 15, ff GmbH) die Pflichten eines leitenden Unternehmensangestellten verbunden sind. EntscheidungstexteTE OGH 1984/11/08 13 Os 195/83 Veröff: SSt 55/76 = ÖJZ-LSK 1985/25 TE OGH 1985/12/17 2 Ob 664/85 Auch; Veröff: SZ 58/210 TE OGH 1989/06/08 12 Os 152/88 TE OGH 1990/04/05 12 Os 122/89 Vgl auch; nur: Zum Unterschied von einem leitenden Angestellten, dem tatsächlich maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung zukommt muß (§ 309, erster Satz, StGB), genügt beim Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes (§§ 15 ff GmbH) die Pflichten eines leitenden Unternehmensangestellten verbunden sind. (T1) Beisatz: Geschäftsführer einer GmbH sind ex lege "leitende Angestellte" im Sinne des § 309 Abs 2 StGB; es ist daher unerheblich, ob sie tatsächlich maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung ausüben. (T2) Vgl auch; nur: Zum Unterschied von einem leitenden Angestellten, dem tatsächlich maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung zukommt muß (Paragraph 309,, erster Satz, StGB), genügt beim Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes (Paragraphen 15, ff GmbH) die Pflichten eines leitenden Unternehmensangestellten verbunden sind. (T1) Beisatz: Geschäftsführer einer GmbH sind ex lege "leitende Angestellte" im Sinne des Paragraph 309, Absatz 2, StGB; es ist daher unerheblich, ob sie tatsächlich maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung ausüben. (T2) TE OGH 1990/11/29 12 Os 119/90 nur: Den Geschäftsführer trifft eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch dann, wenn er in seinen unternehmerischen Dispositionen faktisch nicht unabhängig ist, Beschränkungen seiner Befugnisse im Innenverhältnis hinnimmt.(T3) TE OGH 1996/10/24 12 Os 63/96 TE OGH 1996/12/12 12 Os 97/96 TE OGH 2003/09/09 11 Os 76/03 Vgl auch; Beisatz: Trotz Auflösung der GmbH mit Konkurseröffnung (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG) und dadurch bedingtem Verlust der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers über das Gesellschaftsvermögen, welche auf den Masseverwalter übergeht, behält der Geschäftsführer im Übrigen seine Organstellung, welche nach dem klaren Wortlaut des § 309 Abs 2 StGB ungeachtet allfälliger Beschränkungen allein für die strafrechtliche Haftung nach § 156 iVm mit §§ 161 Abs 1 und 309 Abs 2 StGB maßgebend ist. (T4) Vgl auch; Beisatz: Trotz Auflösung der GmbH mit Konkurseröffnung (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, GmbHG) und dadurch bedingtem Verlust der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers über das Gesellschaftsvermögen, welche auf den Masseverwalter übergeht, behält der Geschäftsführer im Übrigen seine Organstellung, welche nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 309, Absatz 2, StGB ungeachtet allfälliger Beschränkungen allein für die strafrechtliche Haftung nach Paragraph 156, in Verbindung mit mit Paragraphen 161, Absatz eins und 309 Absatz 2, StGB maßgebend ist. (T4) TE OGH 2006/06/13 11 Os 52/05i Ähnlich; Beisatz: Jedes Vorstandsmitglied hat - neben nicht beschränkbaren, insbesondere dem Gläubigerschutz dienenden Verpflichtungen, wie der rechtzeitigen Konkursanmeldung - trotz Geschäftsverteilung eine Kontrolle der übrigen Geschäftsbereiche vorzunehmen. Zur Erfüllung dieser Aufsichtspflicht reicht es aus, wenn sich ein Organmitglied bei den Sitzungen des Kollegiums über die Tätigkeiten und Vorkommnisse in den anderen Geschäftsbereichen Gewissheit verschafft, bei Auftauchen eines Verdachtes von Missständen im Arbeitsbereich eines anderen sich allerdings sofort in diesen einschaltet. (T5); Beisatz: Hier: Vorstandsmitglieder eines großunternehmerisch agierenden Profifußballvereins mit einem Wirtschaftsvolumen im dreistelligen Millionen-Schilling-Bereich. (T6) RechtssatznummerRS0096120
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.