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Europaius

1Ob29/84

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.11.1984 Geschäftszahl1Ob29/84 NormABGB §525;

RechtssatzIst die Wasserleitung, die Gegenstand einer Servitut des Anschlusses einer eigenen Wasserleitung ist, unbrauchbar geworden und haben dritte Wasserleitungsberechtigte dem Dienstbarkeitsbelasteten das Recht zum Anschluß einer Stichwasserleitung an ihre Wasserleitung eingeräumt, so kann der Servitutsberechtigte nicht in Analogie zu § 525 ABGB den Anschluß an diese Stichwasserleitung erzwingen.Ist die Wasserleitung, die Gegenstand einer Servitut des Anschlusses einer eigenen Wasserleitung ist, unbrauchbar geworden und haben dritte Wasserleitungsberechtigte dem Dienstbarkeitsbelasteten das Recht zum Anschluß einer Stichwasserleitung an ihre Wasserleitung eingeräumt, so kann der Servitutsberechtigte nicht in Analogie zu Paragraph 525, ABGB den Anschluß an diese Stichwasserleitung erzwingen.

EntscheidungstexteTE OGH 1984/11/12 1 Ob 29/84 RechtssatznummerRS0012163

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.