RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075909 Entscheidungsdatum13.11.1984 Geschäftszahl4Ob507/84; 1Ob60/09v; 4Ob139/10k; 7Ob136/10s; 4Ob193/10a; 2Ob148/12x; 9Ob59/12k; 6Ob3/19p; 1Ob119/20m NormABGB §1323 A; EGUStG 1972 ArtXII Z3; UStG §12 RechtssatzAus der Überschrift zu Art XII wird deutlich, dass die in Z 3 geregelten "ersatzrechtlichen Sondervorschriften" bürgerlich-rechtlicher Natur sind, wobei die Absicht des Gesetzgebers darin liegt, eine an sich gerechtfertigte Vermögensverschiebung zugunsten des Geschädigten zum Teil und zwar insoweit zu begrenzen, als dieser die ihm neben der eigentlichen Ersatzleistung gebührende Umsatzsteuer, sobald und soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist, vom Schädiger nicht mehr fordern kann. Folgerichtig gewährt Art XII Z 3 leg cit hinsichtlich der in diesem Sinne vom Schädiger zu viel geleisteten Umsatzsteuer einen Rückersatzanspruch. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Ersatzpflichtige eine Judikatsschuld erfüllt oder ohne Urteil geleistet hat.Aus der Überschrift zu Artikel römisch zwölf, wird deutlich, dass die in Ziffer 3, geregelten "ersatzrechtlichen Sondervorschriften" bürgerlich-rechtlicher Natur sind, wobei die Absicht des Gesetzgebers darin liegt, eine an sich gerechtfertigte Vermögensverschiebung zugunsten des Geschädigten zum Teil und zwar insoweit zu begrenzen, als dieser die ihm neben der eigentlichen Ersatzleistung gebührende Umsatzsteuer, sobald und soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist, vom Schädiger nicht mehr fordern kann. Folgerichtig gewährt Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, leg cit hinsichtlich der in diesem Sinne vom Schädiger zu viel geleisteten Umsatzsteuer einen Rückersatzanspruch. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Ersatzpflichtige eine Judikatsschuld erfüllt oder ohne Urteil geleistet hat. EntscheidungstexteTE OGH 1984-11-13 4 Ob 507/84 Veröff: JBl 1985,577 = RdW 1985,273 TE OGH 2009-05-26 1 Ob 60/09v Vgl auch; nur: Folgerichtig gewährt Art XII Z 3 leg cit hinsichtlich der in diesem Sinne vom Schädiger zu viel geleisteten Umsatzsteuer einen Rückersatzanspruch. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Ersatzpflichtige eine Judikatsschuld erfüllt oder ohne Urteil geleistet hat. (T1)Vgl auch; nur: Folgerichtig gewährt Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, leg cit hinsichtlich der in diesem Sinne vom Schädiger zu viel geleisteten Umsatzsteuer einen Rückersatzanspruch. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Ersatzpflichtige eine Judikatsschuld erfüllt oder ohne Urteil geleistet hat. (T1) TE OGH 2010-10-05 4 Ob 139/10k Vgl auch TE OGH 2010-10-22 7 Ob 136/10s Vgl TE OGH 2010-12-15 4 Ob 193/10a Vgl auch TE OGH 2013-01-24 2 Ob 148/12x Auch; nur: Aus der Überschrift zu Art XII wird deutlich, dass die in Z 3 geregelten "ersatzrechtlichen Sondervorschriften" bürgerlich-rechtlicher Natur sind. (T2)Auch; nur: Aus der Überschrift zu Artikel römisch zwölf, wird deutlich, dass die in Ziffer 3, geregelten "ersatzrechtlichen Sondervorschriften" bürgerlich-rechtlicher Natur sind. (T2) TE OGH 2013-07-31 9 Ob 59/12k Auch; nur T2; Veröff: SZ 2013/73 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 3/19p Auch; Beisatz: Bei dem in Art XII Z 3 EGUStG eingeräumten Anspruch handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch sui generis. Soweit der ursprüngliche Ersatzbetrag bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, bewirkt Art XII Z 3 EGUStG damit im Ergebnis eine spezifische Rechtskraftdurchbrechung. (T3)Auch; Beisatz: Bei dem in Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG eingeräumten Anspruch handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch sui generis. Soweit der ursprüngliche Ersatzbetrag bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, bewirkt Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG damit im Ergebnis eine spezifische Rechtskraftdurchbrechung. (T3) TE OGH 2020-07-22 1 Ob 119/20m Vgl; Beisatz: Hier: Zuerkennung von Schadenersatz aufgrund angenommener Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075909
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.