RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017850 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl1Ob587/84; 1Ob643/84 (1Ob644/84); 2Ob626/86; 4Ob521/87; 1Ob603/89; 2Ob505/90; 2Ob575/91; 1Ob503/92; 7Ob583/92; 7Ob590/92; 7Ob533/93; 7Ob1608/95; 5Ob62/97x; 3Ob11/97g; 7Ob60/98v; 7Ob189/98i; 9Ob28/00h; 1Ob170/01h; 8Ob65/01v; 3Ob313/01b; 9Ob140/03h; 1Ob36/04g; 8Ob149/03z; 9Ob37/05i; 3Ob115/06t; 3Ob289/05d; 1Ob78/07p; 4Ob111/07p; 4Ob197/08m; 6Ob146/10d; 1Ob224/10p; 8Ob11/11t; 4Ob137/11t; 10Ob9/12i; 9Ob65/12t; 1Ob96/13v; 1Ob170/13a; 4Ob91/14g; 8Ob6/14m; 1Ob241/14v; 8Ob17/15f; 9ObA56/16z; 9Ob24/17w; 6Ob90/17d; 5Ob68/18p; 4Ob209/19t; 10Ob1/22b; 8Ob136/22s; 6Ob65/22k; 5Ob82/23d; 6Ob217/22p; 5Ob233/23k; 7Ob98/24y; 1Ob103/24i; 1Ob165/24g; 2Ob74/25h NormABGB §914 IABGB §914 römisch eins ABGB §921 ABGB §1295 Ia9 ABGB §1295 IIf7a RechtssatzDie vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertragszweck (oder Normzweck) ausgerichtete individualisierende Betrachtung. Einschränkungen können sich nicht nur durch ergänzende Vertragsauslegung, sondern auch vom Vertragstypus her ergeben. Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen; die wirtschaftliche Zielsetzung kann dabei eine Beschränkung der Haftung ergeben. Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu. Aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, dass bestimmte Risiken dem einen oder anderen Teil zur Last fallen sollen. Für die Reichweite der Verantwortlichkeit kann auch die Entgeltlichkeit beziehungsweise deren Ausmaß von Bedeutung sein. Nach diesen Kriterien ist insbesonders zu beurteilen, inwieweit der vertragsbrüchige Schuldner auch Schäden ersetzen muss, die der Gläubiger erleidet, dass er seinerseits mit Dritten abgeschlossene Verträge infolge des Verhaltens des Schuldners nicht erfüllen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1984-11-14 1 Ob 587/84 Veröff: SZ 57/173 = JBl 1986,98; hiezu zustimmend Koziol JBl 1986,105 = RdW 1985,107; hiezu siehe Iro RdW 1985,106 TE OGH 1984-12-12 1 Ob 643/84 Auch; Veröff: SZ 57/196 = RdW 1985,209 = JBl 1986,101; hiezu zustimmend Koziol JBl 1986,105 TE OGH 1986-12-16 2 Ob 626/86 TE OGH 1987-06-16 4 Ob 521/87 nur: Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertrags (oder Normzweck) Zweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung. (T1) nur: Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu. (T2) nur: Für die Reichweite der Verantwortlichkeit kann auch die Entgeltlichkeit beziehungsweise deren Ausmaß von Bedeutung sein. (T3) Veröff: JBl 1987,720 TE OGH 1989-05-24 1 Ob 603/89 Auch TE OGH 1990-02-28 2 Ob 505/90 nur T1; nur: Aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, dass bestimmte Risiken den einen oder anderen Teil zur Last fallen sollen. (T4) TE OGH 1992-01-15 2 Ob 575/91 nur T1; nur T2; nur: Nach diesen Kriterien ist insbesonders zu beurteilen, inwieweit der vertragsbrüchige Schuldner auch Schäden ersetzen muss, die der Gläubiger erleidet, dass er seinerseits mit Dritten abgeschlossene Verträge infolge des Verhaltens des Schuldners nicht erfüllen kann. (T5) Veröff: SZ 65/8 TE OGH 1992-02-19 1 Ob 503/92 Vgl auch; Beisatz: In einem Fall der sogenannten psychischen Kausalität kann die Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges und damit der Kreis der ersatzfähigen Schäden nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gewonnen werden. (T6) Veröff: SZ 65/20 = ÖBA 1992,841 = JBl 1992,713 (Iro) TE OGH 1992-07-09 7 Ob 583/92 Auch; nur T1; Veröff: JBl 1993,394 TE OGH 1992-09-03 7 Ob 590/92 nur: Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen. (T7) Veröff: JBl 1993,396 TE OGH 1993-04-21 7 Ob 533/93 nur T1; nur T2 TE OGH 1995-07-12 7 Ob 1608/95 Auch; nur T7 TE OGH 1997-03-11 5 Ob 62/97x Vgl auch TE OGH 1996-12-18 3 Ob 11/97g nur: Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln. (T8) TE OGH 1998-04-22 7 Ob 60/98v nur T1 TE OGH 1999-04-14 7 Ob 189/98i nur T1 TE OGH 2000-02-16 9 Ob 28/00h Vgl auch; nur T8; Beisatz: Bei Vertragsverletzungen ergibt sich der Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte. (T9) TE OGH 2001-08-17 1 Ob 170/01h nur T1; Beisatz: Derjenige, der die Verletzung einer Vertragspflicht leugnet und dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit provoziert, haftet für die aus dieser Prozessführung entstehenden Schäden, denn bei richtigem Verständnis des Vertragszwecks liegt in einer solchen Vorgangsweise die Verletzung vertraglicher Interessen des Vertragspartners. (T10) TE OGH 2001-09-13 8 Ob 65/01v nur T1 TE OGH 2003-01-29 3 Ob 313/01b Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2003-12-17 9 Ob 140/03h nur T1; Beisatz: Dabei ist insbesondere zu beachten, mit welchen Schäden allein aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist. Die bloße Schlechterfüllung führt regelmäßig noch nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten. (T11); Beis wie T10 TE OGH 2004-03-18 1 Ob 36/04g nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrags geht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Ein Schädiger hat auch im Vertragsrecht nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen. Es kommt darauf an, ob die verletzten Interessen sachlich in der Richtung und im Rahmen der übernommenen Pflichten liegen. Dabei wird auf die objektive Erkennbarkeit des Risikos für den Schuldner abgestellt. (T12) TE OGH 2004-05-27 8 Ob 149/03z Auch; nur T1; Beisatz: Dabei ist insbesondere zu beachten, mit welchen Schäden allein aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist. (T13) TE OGH 2006-01-25 9 Ob 37/05i Auch; Beisatz: Jedenfalls erstreckt sich der Bevollmächtigungsvertrag des Rechtsanwalts im vorliegenden Fall nicht auf das verwirklichte Risiko des einseitigen Abgehens eines Dritten von der mit der Mandantin des beklagten Rechtsanwalts geschlossenen Vereinbarung. Die Schäden sind daher nicht mehr vom Schutzzweck des gegenständlichen Bevollmächtigungsvertrags erfasst. Sie liegen außerhalb der Reichweite der Verantwortlichkeit des Beklagten. (T14) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 115/06t Auch; nur T2 TE OGH 2006-05-30 3 Ob 289/05d nur T8; Beis wie T9; Beis wie T13 TE OGH 2007-08-14 1 Ob 78/07p nur T1 TE OGH 2007-08-07 4 Ob 111/07p Auch; Beis wie T10 TE OGH 2008-12-15 4 Ob 197/08m Auch; Beis wie T13; Beisatz: Bei Errichtung eines formunwirksamen Vertrags ist das regelmäßig auch das Unterbleiben der darin festgelegten Leistungen. (T15) TE OGH 2010-09-01 6 Ob 146/10d nur T8; Beisatz: Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T16)nur T8; Beisatz: Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. (T16) TE OGH 2011-02-23 1 Ob 224/10p nur T8; Beis wie T9; Beis wie T13 TE OGH 2011-10-24 8 Ob 11/11t Auch; Beisatz: Mit welchen Auswirkungen einer Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auf Vertragsverhältnisse des Partners mit Dritten gerechnet werden konnte, kann objektiv nur aus der Position ex ante beurteilt werden. (T17) Beisatz: Die Übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise oder bei besonderer Vereinbarung vom Schutzzweck des Grundverhältnisses erfasst. (T18) Beisatz: Umstände, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verhängnis werden. (T19) Beisatz: Wenn der geschädigte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abhängig ist, der häufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. (T20) Bem: Vgl RS0127326. (T21) TE OGH 2011-12-20 4 Ob 137/11t Auch; nur T8 TE OGH 2012-04-12 10 Ob 9/12i Auch; Beis wie T12; Beis wie T16 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 65/12t Beis wie T11; Beis wie T12 nur: Dabei wird auf die objektive Erkennbarkeit des Risikos für den Schuldner abgestellt. (T22) Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: Kein ausreichender Zusammenhang zwischen mangelhafter Vertragserfüllung und Mindestkörperschaftspflicht der Klägerin (GmbH), die nur wegen der Prozessführung nicht gelöscht werden konnte. (T23) TE OGH 2013-06-27 1 Ob 96/13v Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2013-12-19 1 Ob 170/13a Auch; Beis wie T11 TE OGH 2014-06-24 4 Ob 91/14g Auch; Beis wie T11 TE OGH 2014-07-23 8 Ob 6/14m Auch; nur: Für die Beurteilung, ob ein vertragsbrüchiger Schuldner auch Schäden ersetzen muss, die der Gläubiger dadurch erleidet, dass er mit einem Dritten abgeschlossene Verträge infolge des Verhaltens des Schuldners nicht erfüllen kann, ist nach dem Vertragszweck zu beurteilen. (T24) TE OGH 2015-01-22 1 Ob 241/14v Auch; Beisatz: Der Schutzzweck eines Vertrags bestimmt sich nach den ursprünglichen Interessen der Vertragsparteien und nicht nach späteren ‑ allenfalls unvorhergesehenen ‑ Entwicklungen. (T25) TE OGH 2015-05-27 8 Ob 17/15f Auch; nur T8; Beisatz: Die Betrachtung hat sich dabei am konkreten Vertragszweck auszurichten. (T26) TE OGH 2017-02-28 9 ObA 56/16z Beisatz: Die aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers resultierende Aufklärungspflicht des Dienstgebers über die mit einem Umstieg in eine Pensionskassenlösung verbundene Möglichkeit des Absinkens der von der Pensionskasse gewährten Pension unter den Wert der ursprünglich zugesagten Firmenpension soll den Dienstnehmer nicht vor der im Pensionskassenmodell eröffneten Möglichkeit eines im Vergleich zur zuvor zugesagten Firmenpension früheren Pensionsantritts bewahren. Soweit eine Differenz zwischen der monatlichen Pension zur Firmenpension, die der Dienstnehmer bei einem dann später möglichen Pensionsantritt beziehen hätte können, nur auf den früheren Pensionsantritt zurückzuführen ist, resultiert sie nicht aus der Verletzung der Aufklärungspflicht des Dienstgebers über ein mögliches Absinken der Pension, sondern daraus, dass der Dienstnehmer die ihm mit dem Umstieg auf das Pensionskassenmodell eröffnete Möglichkeit des früheren Pensionsantritts wahrnahm, was mit der Aufklärungspflicht nicht verhindert werden sollte. (T27) TE OGH 2017-05-24 9 Ob 24/17w Vgl auch; Beisatz: Hier: Die vertragliche Verpflichtung, den Pkw nicht zu vermieten, ist der Kläger nur gegenüber der Leasinggeberin eingegangen. Schutzzweck dieser Verpflichtung war es nicht, Dritte vor Nachteilen zu schützen. (T28) TE OGH 2017-12-21 6 Ob 90/17d Auch; Beis wie T22; Beisatz: Bestimmte Interessen des Gläubigers, wie etwa die Weiterveräußerung der geschuldeten Sache oder auch die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung mit einem Dritten sind vom Schuldner nur dann zu ersetzen, wenn ihm das Interesse erkennbar war und sein Verhalten und das vereinbarte Entgelt dahin verstanden werden kann, dass das Risiko Vertragsgegenstand wurde. (T29) Beisatz: Hier: Zur Reichweite der Haftung eines Mobilfunknetzbetreibers. (T30) Veröff: SZ 2017/149 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 68/18p Vgl TE OGH 2020-01-28 4 Ob 209/19t Vgl; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T13 TE OGH 2022-03-29 10 Ob 1/22b Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Maklers in Bezug auf die entgangene Käuferprovision verneint. (T31) TE OGH 2022-12-16 8 Ob 136/22s Vgl; Beisatz: Hier: Übergabe eines Steildaches entgegen dem Stand der Technik und der ÖNorm B 3417 ohne Anschlagpunkte, welche die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglicht hätten: diese Anschlagpunkte dienen nicht nur dem Schutz von Professionisten, weshalb der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Schaden, den der Kläger als Privatperson beim ungesicherten Betreten des Daches zwecks Reparatur erlitt, zu bejahen ist. (T32) TE OGH 2023-02-17 6 Ob 65/22k Vgl; Beis nur T1 TE OGH 2023-08-17 5 Ob 82/23d nur T1; nur T8; Beisatz wie T13 TE OGH 2023-08-30 6 Ob 217/22p vgl; nur T2; nur T4; nur T7; Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem als unrichtig bekannten Gutachten, mit dem unberechtigte zoll- und steuerrechtliche Vorteile erlangt werden sollten, und den nachträglich vorgeschriebenen Abgaben sowie den Vertretungskosten im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verneint; (T33); Beisatz wie T12; Beisatz wie T16 TE OGH 2024-07-29 5 Ob 233/23k Beisatz wie T8; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 98/24y vgl; Beisatz nur wie T12; Beisatz nur wie T16 TE OGH 2024-11-19 1 Ob 103/24i Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T22 Beisatz: Hier: Eignungsbefund eines Rauchfangkehrers (T34) TE OGH 2025-01-21 1 Ob 165/24g vgl; nur T4 Beisatz: Welche Interessen einer Vertragspartei geschützt und daher vom anderen Teil zu wahren sind, ist aber nach allgemeinen Grundsätzen nach Sinn und Zweck des konkreten Vertrags zu ermitteln, der auch bestimmt, wem welches Risiko zur Last fällt. (T35) TE OGH 2025-06-26 2 Ob 74/25h nur T4: Hier bot der Beherberger dem Gast einen Parkservice an. Die Auslegung des vorliegenden Vertrags ergab, dass ein Einstehen des Gastes nach dem EKHG für einen – dem Beherberger zuzurechnenden – Mitarbeiter jedenfalls konkludent ausgeschlossen wurde. (T36) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017850
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.