Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

3Ob98/84

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.11.1984 Geschäftszahl3Ob98/84 NormABGB §431;

ABGB §436;

EO §331 F;

GBG §22;

GBG §24;

RechtssatzDer Erbengläubiger kann auf die zwar eigeantwortete aber noch nicht verbücherte Liegenschaft des Erben nicht direkt - unter Ansuchen um Einverleibung des Eigentumsrechts des Erben - sondern nur gemäß § 331 EO Exekution führen. Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des OGH (EvBl 1953/211, EvBl 1977/37, EvBl 1980/142, SZ 53/32). Im Schrifttum geäußerte Gegenansichten (Holeschofsky, JBl 1979,353, Spielbüchler in Rummel, RZl 4 zu § 436 ABGB) ergeben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Der Erbengläubiger kann auf die zwar eigeantwortete aber noch nicht verbücherte Liegenschaft des Erben nicht direkt - unter Ansuchen um Einverleibung des Eigentumsrechts des Erben - sondern nur gemäß Paragraph 331, EO Exekution führen. Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des OGH (EvBl 1953/211, EvBl 1977/37, EvBl 1980/142, SZ 53/32). Im Schrifttum geäußerte Gegenansichten (Holeschofsky, JBl 1979,353, Spielbüchler in Rummel, RZl 4 zu Paragraph 436, ABGB) ergeben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1984/11/14 3 Ob 98/84 SZ 57/177 RechtssatznummerRS0004268

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.