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{'item': ['4Ob34/84', '4Ob5/85', '9ObA39/08p', '9ObA96/11z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071024 Entscheidungsdatum27.11.1984 Geschäftszahl4Ob34/84; 4Ob5/85; 9ObA39/08p; 9ObA96/11z NormPatG 1970 §17 RechtssatzDer Gesetzgeber will dadurch, dass er einzelnen Bestimmungen - hier: den §§ 6 bis 16 PatG - zugunsten des Arbeitnehmers (einseitig) zwingenden Charakter verleiht, den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrages vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflussten Zugeständnissen mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren.Der Gesetzgeber will dadurch, dass er einzelnen Bestimmungen - hier: den Paragraphen 6 bis 16 PatG - zugunsten des Arbeitnehmers (einseitig) zwingenden Charakter verleiht, den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrages vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflussten Zugeständnissen mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren. EntscheidungstexteTE OGH 1984-11-27 4 Ob 34/84 Veröff: SZ 57/188 = ZAS 1986,89 (Köck 73) = GRURInt 1986,62 = Arb 10428 = ÖBl 1985,36 = RdW 1985,254 TE OGH 1985-02-05 4 Ob 5/85 Veröff: EvBl 1985/80 S 403 = RdW 1985,159 = GesRZ 1985,142 = Arb 10406 = ÖBl 1985,124 (Collin) = GRURInt 1986,64 TE OGH 2009-08-04 9 ObA 39/08p Vgl auch; Beisatz: § 17 PatG ist eine spezialgesetzliche Ausprägung der das ganze Arbeitsrecht durchziehenden Schutzfunktion gesetzlicher Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber will damit den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrags vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflussten Zugeständnissen (Drucktheorie) mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren. (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 17, PatG ist eine spezialgesetzliche Ausprägung der das ganze Arbeitsrecht durchziehenden Schutzfunktion gesetzlicher Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber will damit den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrags vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflussten Zugeständnissen (Drucktheorie) mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren. (T1) Beisatz: Der Abschluss einer pauschalen Vergütungsvereinbarung für eine Diensterfindung nach deren Meldung bei aufrechtem Dienstverhältnis ist zulässig und grundsätzlich wirksam. Eine darin enthaltene Verzichtsklausel hindert jedoch in Anbetracht § 17 PatG die nachträgliche Anpassung der Vergleichssumme unter den Bedingungen des § 10 PatG nicht. (T2)Beisatz: Der Abschluss einer pauschalen Vergütungsvereinbarung für eine Diensterfindung nach deren Meldung bei aufrechtem Dienstverhältnis ist zulässig und grundsätzlich wirksam. Eine darin enthaltene Verzichtsklausel hindert jedoch in Anbetracht Paragraph 17, PatG die nachträgliche Anpassung der Vergleichssumme unter den Bedingungen des Paragraph 10, PatG nicht. (T2) Veröff: SZ 2009/105 TE OGH 2011-08-29 9 ObA 96/11z Vgl auch; Veröff: SZ 2011/109

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.