OGH Rechtssatz RS0036921 (4Ob160/83)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036921 Entscheidungsdatum27.11.1984 Geschäftszahl4Ob160/83; 7Ob245/03k; 1Ob42/18k NormZPO §191; ZPO §391 C RechtssatzSteht noch gar nicht fest, ob und in welchem Ausmaß das (Zahlungsbegehren) Begehren des Klägers berechtigt ist und ob es daher überhaupt zu einer spruchmäßigen Entscheidung über die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung kommen wird, dann ist für die Annahme eines "maßgebenden Einflusses" des allein für das Bestehen dieser Gegenforderung (vermeintlich) präjudiziellen Strafverfahrens kein Raum. Die Möglichkeit einer Verfahrensunterbrechung nach § 191 Abs 1 ZPO wird vielmehr erst dann wieder ins Auge gefaßt werden können, wenn im Wege eines Teilurteils die zumindest teilweise Berechtigung der Klageforderung feststeht. Erst dann wird unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen, aber vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und der Prozeßökonomie zu beurteilen sein, ob die - regelmäßig nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehende - Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens nach der Lage des Falles gerechtfertigt ist oder nicht.Steht noch gar nicht fest, ob und in welchem Ausmaß das (Zahlungsbegehren) Begehren des Klägers berechtigt ist und ob es daher überhaupt zu einer spruchmäßigen Entscheidung über die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung kommen wird, dann ist für die Annahme eines "maßgebenden Einflusses" des allein für das Bestehen dieser Gegenforderung (vermeintlich) präjudiziellen Strafverfahrens kein Raum.
Die Möglichkeit einer Verfahrensunterbrechung nach Paragraph 191, Absatz eins, ZPO wird vielmehr erst dann wieder ins Auge gefaßt werden können, wenn im Wege eines Teilurteils die zumindest teilweise Berechtigung der Klageforderung feststeht. Erst dann wird unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen, aber vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und der Prozeßökonomie zu beurteilen sein, ob die - regelmäßig nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehende - Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens nach der Lage des Falles gerechtfertigt ist oder nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 1984-11-27 4 Ob 160/83 Veröff: JBl 1985,634 TE OGH 2004-06-16 7 Ob 245/03k Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Strafgerichts muss, um eine Unterbrechung des Verfahrens zu rechtfertigen, für die des Zivilgerichtes "voraussichtlich von maßgebendem Einfluss" sein. (T1) TE OGH 2018-04-30 1 Ob 42/18k Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036921