RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083236 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl5Ob20/84; 5Ob68/85; 5Ob114/85; 5Ob60/85 (5Ob61/85); 5Ob136/86; 5Ob66/87; 4Ob552/90; 5Ob24/93; 5Ob241/97w; 5Ob241/98x; 5Ob226/98s; 5Ob81/08k; 5Ob83/11h; 5Ob236/11h; 5Ob96/12x; 5Ob97/12v; 5Ob48/14s; 5Ob150/16v; 5Ob9/17k; 5Ob160/17s; 5Ob235/17w; 5Ob38/19b; 5Ob153/19i; 5Ob235/20z; 5Ob211/21x; 5Ob137/21i; 5Ob144/22w; 5Ob152/23y NormWEG 1975 §13 Abs2 Z1 WEG 2002 §16 Abs2 RechtssatzNicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer steht der Änderung entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass das Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers über Änderung der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit hat zurückzustehen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-11-27 5 Ob 20/84 Veröff: JBl 1985,683 = MietSlg 36614 TE OGH 1985-09-10 5 Ob 68/85 TE OGH 1986-01-28 5 Ob 114/85 Auch TE OGH 1986-02-18 5 Ob 60/85 Beisatz: Duldung der für die anderen Miteigentümer damit Verbundenen und im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen erforderlich. (T1) Veröff: MietSlg XXXVIII/9 TE OGH 1986-09-16 5 Ob 136/86 TE OGH 1987-07-14 5 Ob 66/87 Beisatz: Hier: Wohnungsteilung (T2) TE OGH 1990-12-04 4 Ob 552/90 Veröff: WoBl 1991,175 (Call/Würth) = MietSlg XLI/37 TE OGH 1993-03-23 5 Ob 24/93 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1994,51 TE OGH 1998-02-10 5 Ob 241/97w Auch TE OGH 1998-10-13 5 Ob 241/98x Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine solche Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts stellt immer eine Änderung dar, deren Zulässigkeit nach § 13 Abs 2 WEG zu beurteilen ist (MietSlg 39.616; JBl 1994/51). (T3)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine solche Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts stellt immer eine Änderung dar, deren Zulässigkeit nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG zu beurteilen ist (MietSlg 39.616; JBl 1994/51). (T3) TE OGH 1998-12-15 5 Ob 226/98s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 81/08k Vgl; Beisatz: Auf die mit einem Gastbetrieb erfahrungsgemäß verbundenen und daher zu erwartenden Begleiterscheinungen und Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer kommt es nur dann an, wenn die Änderungen noch nicht durchgeführt und der Betrieb noch nicht aufgenommen ist. Wenn der Betrieb schon genehmigt und aufgenommen wurde, sind die konkreten Gegebenheiten, die bereits abschließend beurteilt werden können, maßgeblich. (T4) Beisatz: Sowohl im Fall der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war, als auch im Fall der Errichtung eines zweiten solchen Betriebs bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an. Die rechtliche Annahme, ein zweiter gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls - unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer - nicht genehmigungsfähig, ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. (T5) Beisatz: Hier: Widmungsänderung eines „Geschäftslokals" als gastgewerbliches Vereinslokal bei bereits im Haus bestehendem Gastgewerbebetrieb. (T6) TE OGH 2011-05-26 5 Ob 83/11h Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2012-03-20 5 Ob 236/11h Auch; Beisatz: Hier: Vorversetzen der Wohnungseingangstüren unter Benützung einer Allgemeinfläche (Gangfläche) im Ausmaß von 2 m². (T7) TE OGH 2012-06-12 5 Ob 96/12x Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3 TE OGH 2012-06-12 5 Ob 97/12v Beisatz: Im Einzelfall kann ein Flächenvergleich die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren. (T8) Beisatz: Hier: Fläche von 5,4 m² unter Balkon. (T9) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 48/14s Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-01-23 5 Ob 150/16v Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-04-04 5 Ob 9/17k Auch TE OGH 2018-01-18 5 Ob 160/17s Auch; Beisatz: Umwidmung von Supermarkt in Kindergarten. (T10) TE OGH 2018-05-15 5 Ob 235/17w TE OGH 2019-05-21 5 Ob 38/19b TE OGH 2019-12-18 5 Ob 153/19i TE OGH 2021-02-04 5 Ob 235/20z TE OGH 2021-12-22 5 Ob 211/21x TE OGH 2022-03-17 5 Ob 137/21i TE OGH 2022-09-27 5 Ob 144/22w Beisatz: Hier: Abgrenzung einer Gartenfläche mittels eines 1,50m hohen Staketenholzzauns. (T11) TE OGH 2023-10-19 5 Ob 152/23y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083236
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.