RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0067979 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl7Ob657/84; 5Ob53/84; 1Ob633/85; 2Ob670/84; 5Ob107/85; 5Ob112/85; 5Ob113/85; 5Ob22/86; 5Ob24/86; 5Ob48/86; 5Ob15/86 (5Ob16/86; 5Ob17/86); 5Ob42/86; 5Ob51/86; 5Ob60/86; 5Ob139/86; 5Ob27/89; 4Ob238/99z; 5Ob2/00f; 5Ob197/25v NormMG §16 MRG §16 MRG §43 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung sind freie Mietzinsvereinbarungen nach Wegfall eines seinerzeit gegen sie gerichteten Verbotes dann zulässig, wenn das gesetzliche Verbot nur die Zeit des Vertragsabschlusses erfasste. Die Vertragsklausel, dass nach einem eventuellen Außerkrafttreten des MG der ortsübliche Mietzins zu errichten ist, ist deshalb nicht ungültig. Die Höhe des zu zahlenden Zinses musste, damit diese Vereinbarung dem Erfordernis des § 1094 ABGB entspricht, nicht unmittelbar bestimmt werden, vielmehr genügte es, dass der Vertrag hinreichende Anhaltspunkte liefert, die die Höhe des Zinses unter Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln nach der Verkehrssitte und dispositiven Gesetzesnormen bestimmen, ohne dass es einer neuerlichen Willenseinigung der Vertragsparteien bedarf und ohne dass die Zinsfestsetzung dem freien Belieben eines Vertragsteiles überlassen bleibt. Es muss also ein angemessener Mietzins in Beziehung auf Vergleichsobjekte oder ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter, ortsüblicher oder ein sonst gesetzlich zulässiger höchster Mietzins sein; seine objektive Bestimmbarkeit genügt demnach.Nach ständiger Rechtsprechung sind freie Mietzinsvereinbarungen nach Wegfall eines seinerzeit gegen sie gerichteten Verbotes dann zulässig, wenn das gesetzliche Verbot nur die Zeit des Vertragsabschlusses erfasste. Die Vertragsklausel, dass nach einem eventuellen Außerkrafttreten des MG der ortsübliche Mietzins zu errichten ist, ist deshalb nicht ungültig. Die Höhe des zu zahlenden Zinses musste, damit diese Vereinbarung dem Erfordernis des Paragraph 1094, ABGB entspricht, nicht unmittelbar bestimmt werden, vielmehr genügte es, dass der Vertrag hinreichende Anhaltspunkte liefert, die die Höhe des Zinses unter Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln nach der Verkehrssitte und dispositiven Gesetzesnormen bestimmen, ohne dass es einer neuerlichen Willenseinigung der Vertragsparteien bedarf und ohne dass die Zinsfestsetzung dem freien Belieben eines Vertragsteiles überlassen bleibt. Es muss also ein angemessener Mietzins in Beziehung auf Vergleichsobjekte oder ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter, ortsüblicher oder ein sonst gesetzlich zulässiger höchster Mietzins sein; seine objektive Bestimmbarkeit genügt demnach. EntscheidungstexteTE OGH 1984-11-29 7 Ob 657/84 Veröff: ImmZ 1985,70 = MietSlg XXXVI/46 = RdW 1985,75 (Iro,71) TE OGH 1984-12-04 5 Ob 53/84 Veröff: JBl 1985,293 = ImmZ 1985,72 TE OGH 1985-09-16 1 Ob 633/85 Veröff: JBl 1986,38 (ablehnend Hanel) = MietSlg XXXVII/36 TE OGH 1985-11-12 2 Ob 670/84 TE OGH 1985-12-17 5 Ob 107/85 Gegenteilig; Beisatz: Die Vertragsklausel, daß "nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen sei", ist mangels Bestimmbarkeit nicht rechtswirksam. (T1) Veröff: EvBl 1986/26 S 108 TE OGH 1986-02-11 5 Ob 112/85 Vgl aber; Beisatz: Hier: Geschäftsräume (T2) Veröff: JBl 1986,255 (zustimmend Hanel) TE OGH 1986-02-11 5 Ob 113/85 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1986-03-11 5 Ob 22/86 Vgl aber; Veröff: RdW 1986,142 TE OGH 1986-03-18 5 Ob 24/86 Vgl; Beis wie T1; Veröff: RdW 1986,142 TE OGH 1986-04-08 5 Ob 48/86 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1986-03-11 5 Ob 15/86 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1986-04-08 5 Ob 42/86 Vgl aber TE OGH 1986-04-15 5 Ob 51/86 Vgl aber TE OGH 1986-04-29 5 Ob 60/86 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1986-09-16 5 Ob 139/86 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1989-04-11 5 Ob 27/89 Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsunwirksame Vereinbarung in einem vor dem 01.01.1982 geschlossenen Vertrag, daß ab 01.08.1986 der für das Bestandobjekt "geltende gesetzliche Hauptmietzins als vereinbart gelte, mindestens jedoch S 1000,--" mangels Bestimmbarkeit. (T3) Veröff: WoBl 1990,10 (Würth) = MietSlg XLI/17 TE OGH 1999-09-14 4 Ob 238/99z Vgl aber; Beisatz: Die Anwendung der Judikatur zum alten Mietrecht nach dem MG, wonach bei gesetzlich geregeltem Mietzins die Bestimmbarkeit bejaht werden könne, scheitert daran, daß nach dem neuen Mietrecht des MRG sowohl Kategoriemietzinse als auch angemessene Mietzinse vereinbart werden können und demnach nicht klargestellt wird, welches Bestimmungskriterium zur Anwendung kommen soll, wenn nicht bloß eines dieser Kriterien allein in Betracht kommt. (T4) TE OGH 2000-03-14 5 Ob 2/00f Vgl auch; nur: Die Höhe des zu zahlenden Zinses mußte, damit diese Vereinbarung dem Erfordernis des § 1094 ABGB entspricht, nicht unmittelbar bestimmt werden, vielmehr genügte es, daß der Vertrag hinreichende Anhaltspunkte liefert, die die Höhe des Zinses unter Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln nach der Verkehrssitte und dispositiven Gesetzesnormen bestimmen, ohne daß es einer neuerlichen Willenseinigung der Vertragsparteien bedarf und ohne daß die Zinsfestsetzung dem freien Belieben eines Vertragsteiles überlassen bleibt. Es muß also ein angemessener Mietzins in Beziehung auf Vergleichsobjekte oder ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter, ortsüblicher oder ein sonst gesetzlich zulässiger höchster Mietzins sein; seine objektive Bestimmbarkeit genügt demnach. (T5) Beisatz: Die Vereinbarung des nach § 16 Abs 1 MRG angemessenen Mietzinses genügt den Bestimmtheitserfordernissen. (T6)Vgl auch; nur: Die Höhe des zu zahlenden Zinses mußte, damit diese Vereinbarung dem Erfordernis des Paragraph 1094, ABGB entspricht, nicht unmittelbar bestimmt werden, vielmehr genügte es, daß der Vertrag hinreichende Anhaltspunkte liefert, die die Höhe des Zinses unter Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln nach der Verkehrssitte und dispositiven Gesetzesnormen bestimmen, ohne daß es einer neuerlichen Willenseinigung der Vertragsparteien bedarf und ohne daß die Zinsfestsetzung dem freien Belieben eines Vertragsteiles überlassen bleibt. Es muß also ein angemessener Mietzins in Beziehung auf Vergleichsobjekte oder ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter, ortsüblicher oder ein sonst gesetzlich zulässiger höchster Mietzins sein; seine objektive Bestimmbarkeit genügt demnach. (T5) Beisatz: Die Vereinbarung des nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen Mietzinses genügt den Bestimmtheitserfordernissen. (T6) TE OGH 2026-01-29 5 Ob 197/25v vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067979
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