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{'item': ['7Ob657/84', '5Ob53/84', '1Ob633/85', '2Ob513/84', '5Ob107/85', '5Ob113/85', '5Ob2/86', '5Ob22/86', '5Ob15/86 (5Ob16/86, 5Ob17/86)', '5Ob51/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.11.1984 Geschäftszahl7Ob657/84; 5Ob53/84; 1Ob633/85; 2Ob513/84; 5Ob107/85; 5Ob113/85; 5Ob2/86; 5Ob22/86; 5Ob15/86 (5Ob16/86, 5Ob17/86); 5Ob51/86; 2Ob670/84 NormMRG §16; RechtssatzFreie Mietzinsvereinbarung sind nach Wegfall eines seinerzeit gegen sie gerichteten Verbotes dann zulässig, wenn das gesetzliche Verbot nur die Zeit des Vertragsabschlusses erfaßte. Folgende Vertragsklausel ist gültig: "Ortsüblicher Mietzins" - die objektive Bestimmbarkeit genügt - es muß ein angemessener Mietzins oder ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter ortsüblicher oder sonst ein gesetzlich zulässiger höchster Mietzins vereinbart werden. EntscheidungstexteTE OGH 1984/11/29 7 Ob 657/84 Veröff: RZ 1985/57 S 161 = ImmZ 1985,70 = RdW 1985,75 (Iro, 71) TE OGH 1984/12/04 5 Ob 53/84 Veröff: JBl 1985,293 = ImmZ 1985,72 TE OGH 1985/09/16 1 Ob 633/85 nur: Freie Mietzinsvereinbarung sind nach Wegfall eines seinerzeit gegen sie gerichteten Verbotes dann zulässig, wenn das gesetzliche Verbot nur die Zeit des Vertragsabschlusses erfaßte. Folgende Vertragsklausel ist gültig: (T1) Beisatz: "Neu zu vereinbarender Mietzins" dann gültig wenn der angemessene Mietzins nach § 16 Abs 1 MRG (an Stelle von Friedenskronenzins tritt Kategoriemietzins) vereinbart wird. (T2) Veröff: JBl 1986,38 (ablehnend Hanel) = MietSlg XXXVII/36 nur: Freie Mietzinsvereinbarung sind nach Wegfall eines seinerzeit gegen sie gerichteten Verbotes dann zulässig, wenn das gesetzliche Verbot nur die Zeit des Vertragsabschlusses erfaßte. Folgende Vertragsklausel ist gültig: (T1) Beisatz: "Neu zu vereinbarender Mietzins" dann gültig wenn der angemessene Mietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG (an Stelle von Friedenskronenzins tritt Kategoriemietzins) vereinbart wird. (T2) Veröff: JBl 1986,38 (ablehnend Hanel) = MietSlg XXXVII/36 TE OGH 1984/02/29 2 Ob 513/84 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1985/12/17 5 Ob 107/85 Vgl; Beisatz: Die Klausel "neu zu vereinbarender Mietzins" ist mangels Bestimmbarkeit nicht rechtswirksam, da nach dem MRG sowohl der Kategoriemietzins als auch ein angemessener Mietzins vereinbart werden kann. (T3) TE OGH 1986/02/11 5 Ob 113/85 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1986/02/11 5 Ob 2/86 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1986/03/11 5 Ob 22/86 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1986/03/11 5 Ob 15/86 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1986/04/15 5 Ob 51/86 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1985/11/12 2 Ob 670/84 nur T1; Beisatz: Die Klausel der "jeweils zulässigen - für Mietobjekte ähnlicher Lage und Beschaffenheit angemessene Mietzins", ist gültig, da durch die neue Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG alle bisherigen Zinsbeschränkungen betreffenden Mietverträge über Geschäftslokale bei Neuvermietungen und im Fall bereits früher getroffenen entsprechender Vereinbarung insoweit weggefallen sind, als nunmehr der nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattung und Erhaltungszustand "angemessene" Mietzins verrechnet werden kann. (T4) nur T1; Beisatz: Die Klausel der "jeweils zulässigen - für Mietobjekte ähnlicher Lage und Beschaffenheit angemessene Mietzins", ist gültig, da durch die neue Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG alle bisherigen Zinsbeschränkungen betreffenden Mietverträge über Geschäftslokale bei Neuvermietungen und im Fall bereits früher getroffenen entsprechender Vereinbarung insoweit weggefallen sind, als nunmehr der nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattung und Erhaltungszustand "angemessene" Mietzins verrechnet werden kann. (T4) RechtssatznummerRS0069525

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.