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Europaius

7Ob752/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.11.1984 Geschäftszahl7Ob752/83 NormABGB §512;

RechtssatzAuch bei vereinbarter Unentgeltlichkeit des Fruchtgenußrechts hat der Berechtigte die Auslagen insoweit gem § 512 ABGB zu tragen, als sie in den Erträgnissen Deckung finden.Auch bei vereinbarter Unentgeltlichkeit des Fruchtgenußrechts hat der Berechtigte die Auslagen insoweit gem Paragraph 512, ABGB zu tragen, als sie in den Erträgnissen Deckung finden.

EntscheidungstexteTE OGH 1984/11/29 7 Ob 752/83 RechtssatznummerRS0011885

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.