RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053043 Entscheidungsdatum11.12.1984 Geschäftszahl4Ob121/83; 4Ob144/84; 4Ob82/85; 14Ob227/86; 9ObA192/94; 9ObA28/95; 9ObA99/95; 9ObA182/95; 9ObA115/98x; 9ObA1/99h; 9ObA239/02s; 8ObA12/04d; 9ObA50/05a; 9ObA153/11g; 9ObA133/15x; 9ObA70/17k; 8ObA81/20z NormArbVG §2 Abs2; ArbVG §96 Abs1 Z1; ArbVG §102 RechtssatzKündigungen und Entlassungen sind keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG; sie können daher auch nicht Disziplinarstrafen einer gemäß § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein. Werden sie trotzdem in eine kollektivvertraglich vereinbarte Disziplinarordnung aufgenommen, dann können sie nur als "Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer" im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG wirksam sein.Kündigungen und Entlassungen sind keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Paragraph 102, ArbVG; sie können daher auch nicht Disziplinarstrafen einer gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein. Werden sie trotzdem in eine kollektivvertraglich vereinbarte Disziplinarordnung aufgenommen, dann können sie nur als "Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG wirksam sein. EntscheidungstexteTE OGH 1984-12-11 4 Ob 121/83 Veröff: SZ 57/193 = RdW 1985,82 (Tomandl) = ZAS 1985,139 (Mayer - Maly) = Arb 10433 Bem: Berichtigung des RS-Textes im Sinne des Entscheidungstextes im März
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.