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{'item': '1Ob34/84; 6Ob661/86; 1Ob669/90; 9ObA191/91; 9ObA37/93; 1Ob13/93; 1Ob31/97h; 4Ob26/01d; 6Ob316/00i; 1Ob88/03b; 6Ob286/04h; 8Ob117/04w; 7Ob147

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014709 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl1Ob34/84; 6Ob661/86; 1Ob669/90; 9ObA191/91; 9ObA37/93; 1Ob13/93; 1Ob31/97h; 4Ob26/01d; 6Ob316/00i; 1Ob88/03b

§ 1016

ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden.Gleichgültig ist, ob der Beschluss des Vertretungsorgans der Gemeinde erst im Nachhinein gefasst wurde: Hatte der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt, war das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Nach der auch

Paragraph 1016, ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1984-12-12 1 Ob 34/84 TE OGH 1987-11-26 6 Ob 661/86 Ähnlich; Veröff: EvBl 1988/128 S 629 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 669/90 Auch TE OGH 1991-11-06 9 ObA 191/91 Vgl aber; Beisatz: Hier: Nicht durch Vertretungsmacht gedeckte Entlassung. (T1) Veröff: SZ 64/151 = RdW 1992,248 = Arb 10992 TE OGH 1993-03-31 9 ObA 37/93 Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entlassung des Geschäftsführers durch den Obmann eines Tiroler Fremdenverkehrsverbandes. (T2) TE OGH 1993-08-25 1 Ob 13/93 Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Genehmigung eines von einem Verwaltungskörper abgeschlossenen Vertrages im Sinn des § 447 ASVG durch das BMAS und BMF. (T3) Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Genehmigung eines von einem Verwaltungskörper abgeschlossenen Vertrages im Sinn des Paragraph 447, ASVG durch das BMAS und BMF. (T3) Veröff: SZ 66/98 TE OGH 1997-06-24 1 Ob 31/97h TE OGH 2001-02-13 4 Ob 26/01d Vgl auch TE OGH 2001-02-22 6 Ob 316/00i Auch TE OGH 2003-05-27 1 Ob 88/03b Auch TE OGH 2005-01-10 6 Ob 286/04h Auch TE OGH 2005-05-04 8 Ob 117/04w Auch; nur: Hatte der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt, war das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Nach der auch

§ 1016ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. (T4)

Auch; nur: Hatte der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt, war das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Nach der auch

Paragraph 1016, ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. (T4) TE OGH 2005-09-28 7 Ob 147/05a nur T4 TE OGH 2008-06-05 6 Ob 71/07w Auch TE OGH 2009-06-02 9 ObA 9/09b Vgl aber; nur T4; Beisatz: Voraussetzung einer derartigen Genehmigung ist unter anderem, dass dem unwirksam Vertretenen (im vorliegenden Fall dem vertretungsbefugten Organ der Gemeinde, somit dem Gemeinderat) bekannt war, dass der Bürgermeister im Namen der Gemeinde abgeschlossen hat und dass der angeeignete Vorteil aus diesem Geschäft stammt. Der Vertretene muss daher Kenntnis vom Geschäftsabschluss als Quelle des Vorteils haben und sich diesem Vorteil zuwenden. (T5) Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer vom Bürgermeister entgegen § 43 Abs 1 stmk GdO ohne vorherige Beschlussfassung des Gemeinderats ausgesprochenen Entlassung eines Gemeindebediensteten. (T6)Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer vom Bürgermeister entgegen Paragraph 43, Absatz eins, stmk GdO ohne vorherige Beschlussfassung des Gemeinderats ausgesprochenen Entlassung eines Gemeindebediensteten. (T6) Bem: Darstellung der unterschiedlichen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Gemeindeordnung bei einseitigen Willenserklärungen einerseits und bei Verträgen andererseits. (T7) TE OGH 2010-09-29 9 ObA 84/10h Vgl aber; nur: Hatte der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt, war das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. (T8) TE OGH 2011-11-09 5 Ob 52/11z Vgl TE OGH 2013-07-16 5 Ob 87/13z Auch; nur: Nach der auch

§ 1016ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. (T9)

Auch; nur: Nach der auch

Paragraph 1016, ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. (T9) TE OGH 2013-10-08 3 Ob 151/13x nur T4; Beisatz: Hier: NÖ Gemeindeordnung. (T10) Beisatz: Auch eine schlüssige Genehmigung des vollmachtslosen Handelns des Bürgermeisters durch den Gemeinderat ist möglich. (T11) TE OGH 2014-10-29 9 ObA 88/14b Auch; Beisatz: Die nachträgliche Genehmigung der ohne erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats durch den Bürgermeister als falsus procurator ausgesprochenen Kündigung eines Vertragsbediensteten ist unwirksam, wenn die Genehmigung nicht so rechtzeitig erfolgt, dass dem Vertragsbediensteten die volle Kündigungsfrist zum beabsichtigten Kündigungstermin gewahrt bleibt. (T12) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 126/14m Veröff: SZ 2014/106 TE OGH 2015-06-17 3 Ob 57/15a Auch TE OGH 2016-03-31 1 Ob 201/15p Vgl aber; Beisatz: Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie Kündigungen oder Entlassungen, sind nach ständiger Rechtsprechung bedingungsfeindlich. (T13) Beisatz: Hier: Die durch den Vorstand der beklagten Agrargemeinschaft als dem unzuständigen Organ ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags war wegen ihrer Bedingungsfeindlichkeit nicht bloß schwebend unwirksam, sondern grundsätzlich wirkungslos und konnte auch nicht durch die in der Vollversammlung beschlossene Genehmigung nachträglich saniert werden. (T14) TE OGH 2017-09-21 7 Ob 140/17i Auch TE OGH 2019-03-28 9 ObA 14/19b Vgl TE OGH 2022-08-18 10 Ob 18/21a Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2024-06-26 9 ObA 31/24k vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung einer Betriebsvereinbarung durch den Verwaltungsrat eines Sozialversicherungsträgers (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014709

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.