RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022252 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl1Ob647/84; 1Ob653/86; 1Ob42/86; 8Ob588/87; 3Ob607/86; 1Ob691/88; 4Ob582/89 (4Ob583/89); 8Ob579/90; 7Ob515/91; 4Ob1522/96; 7Ob140/98h; 1Ob144/00h; 1Ob170/01h; 9Ob83/02z; 2Ob52/03s; 6Ob276/02k; 7Ob152/16b; 1Ob165/24g NormABGB §1168a RechtssatzBei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden; umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muß der Unternehmer nur anstellen, wenn dies besonders vereinbart ist. EntscheidungstexteTE OGH 1984-12-12 1 Ob 647/84 Veröff: SZ 57/197 TE OGH 1987-01-28 1 Ob 653/86 Vgl; Veröff: WBl 1987,119 TE OGH 1987-04-27 1 Ob 42/86 Veröff: WBl 1987,219 TE OGH 1987-11-05 8 Ob 588/87 Ähnlich; Beisatz: Die Aufklärungspflichten und Warnpflichten des Unternehmers dürfen allerdings nicht überspannt werden. (T1); Veröff: WBl 1988,98 TE OGH 1988-02-10 3 Ob 607/86 Vgl auch; Beisatz: Zurückhalten der Ware, um das allfällige Auftreten von Mängel festzustellen (Hier: Geruchabbau des zur Lackierung des beigestellten Kartons ständig verwendeten Lösungsmittels müßte unter - vom Besteller verursachten - Zeitdruck durch Niesen verlangt werden. (T2) TE OGH 1988-11-30 1 Ob 691/88 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 653/86 TE OGH 1990-02-27 4 Ob 582/89 TE OGH 1990-02-15 8 Ob 579/90 Beis wie T1; Veröff: SZ 63/20 = ecolex 1990,409 = JBl 1990,656 (Dullinger) TE OGH 1991-04-18 7 Ob 515/91 Auch; Veröff: JBl 1992,114 (Karollus) TE OGH 1996-03-12 4 Ob 1522/96 TE OGH 1998-08-25 7 Ob 140/98h Auch; Beisatz: nicht erforderlich, daß der Bauunternehmer kostspielige Paralelluntersuchungen vornimmt oder in Auftrag gibt, es sei denn, es wäre dies besonders vereinbart oder hätte im Entgelt seinen Ausdruck gefunden. (T3); Beisatz: Geschieht eine Überbindung der Pflicht zur Baugrundprüfung an den Werkunternehmer, bestimmt sich dessen Prüfpflicht danach, in welchem Umfang der Werkbesteller eine solche Prüfung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte; ohne Entgelt für die Beiziehung von Prüforganen haftet der Werkunternehmer nur für die Vornahme von Prüfungen nach Maßgabe der Fachkenntnisse des Werkunternehmers. (T4); Veröff: SZ 71/142 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 144/00h Auch; Beisatz: Die Verantwortung für die Tauglichkeit der dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellten Pläne und sonstigen Anweisungen trifft primär den Werkbesteller, es sei denn, dass eine Prüfpflicht des Werkunternehmers vereinbart wurde. (T5); Beisatz: Es ist nicht jedes blinde Vertrauen des Werkunternehmers in die Planungen und Anweisungen des Werkbestellers geschützt. (T6) TE OGH 2001-08-17 1 Ob 170/01h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-04-17 9 Ob 83/02z nur: Umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muß der Unternehmer nur anstellen, wenn dies besonders vereinbart ist. (T7) TE OGH 2003-03-27 2 Ob 52/03s Vgl auch TE OGH 2003-07-10 6 Ob 276/02k Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Der Unternehmer hat die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen und Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind. (T8) TE OGH 2016-10-13 7 Ob 152/16b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2025-01-21 1 Ob 165/24g Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022252
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