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Eine Handlung ist vertretbar im Sinne des § 353
, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt; sie ist unvertretbar, wenn sie nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden kann und (zur Zeit des Exekutionsaktes) ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt.Eine Handlung ist vertretbar im Sinne des Paragraph 353,
, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt; sie ist unvertretbar, wenn sie nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden kann und (zur Zeit des Exekutionsaktes) ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt. EntscheidungstexteTE OGH 1984-12-12 3 Ob 131/84 Veröff: JBl 1986,257 (zust Pfersmann) = ImmZ 1986,308 = MietSlg 36895
, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt. (T2) nur: Eine Handlung ist vertretbar im Sinne des Paragraph 353,
, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt. (T2) Veröff: SZ 71/28 TE OGH 1998-03-11 3 Ob 43/98i TE OGH 1999-02-24 3 Ob 22/99k nur T2; Beisatz: Bei Leistungen auf Grund eines Ausgedinges besteht für den Übergeber ein Recht auf individuelle Betreuung durch den Übernehmer. Wenngleich nicht alle Leistungen aus dem Ausgedinge, Haushaltsführung, Kochen, Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen so eng mit der Person des Übernehmes verknüpft sind, erscheint es auf Grund des einheitlichen Zusammenhanges, der sich aus dem Unterhaltscharakter ergibt, nicht sachgerecht, diesbezüglich einen Unterschied zu machen und den betreibenden Gläubiger (Übergeber) auf die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen zu verweisen. (T3) TE OGH 2002-05-24 3 Ob 44/02w Veröff: SZ 2002/71 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 304/05g Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des § 353
vollstreckbar. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des Paragraph 353,
vollstreckbar. (T4) Veröff: SZ 2006/10 TE OGH 2012-09-19 3 Ob 153/12i Auch; nur T2 TE OGH 2017-02-22 3 Ob 215/16p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004706
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.