OGH Rechtssatz RS0011674 (7Ob691/84)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011674 Entscheidungsdatum13.12.1984 Geschäftszahl7Ob691/84; 1Ob155/22h NormABGB §483; ABGB §495 RechtssatzEs liegen keine Hinweise dafür vor, dass dem Begriff "Herstellung" nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers eine andere als die diesem Wort nach allgemeinem Sprachgebrauch zukommende Bedeutung zugekommen wäre. Gerade deshalb, weil § 495 ABGB die Herstellung in den vorigen Stand erwähnt, ist klar, dass "Herstellung" auch nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers nicht gleichbedeutend war mit "Wiederherstellung".Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass dem Begriff "Herstellung" nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers eine andere als die diesem Wort nach allgemeinem Sprachgebrauch zukommende Bedeutung zugekommen wäre. Gerade deshalb, weil Paragraph 495, ABGB die Herstellung in den vorigen Stand erwähnt, ist klar, dass "Herstellung" auch nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers nicht gleichbedeutend war mit "Wiederherstellung".
EntscheidungstexteTE OGH 1984-12-13 7 Ob 691/84 SZ 57/202 TE OGH 2022-09-14 1 Ob 155/22h Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011674