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{'item': '4Ob526/84; 2Ob604/85; 6Ob623/85; 8Ob678/88 (8Ob679/88); 8Ob640/89 (8Ob641/89); 5Ob507/95; 8Ob280/97b; 9Ob97/98z; 9Ob224/98a; 5Ob263/98g; 9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006229 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl4Ob526/84; 2Ob604/85; 6Ob623/85; 8Ob678/88 (8Ob679/88); 8Ob640/89 (8Ob641/89); 5Ob507/95; 8Ob280/97b; 9Ob97/98z; 9Ob224/98a; 5Ob263/98g; 9Ob217/99y; 10Ob352/99h; 7Ob80/01t; 7Ob181/01w; 7Ob228/01g; 3Ob272/01y; 7Ob82/02p; 7Ob213/01a; 10Ob17/03b; 3Ob166/03p (3Ob241/03t); 1Ob198/03d; 2Ob303/03b; 9Ob30/04h; 6Ob169/05d; 6Ob201/05k; 10Ob123/05v; 1Ob182/05d; 6Ob284/05s; 5Ob44/06s; 3Ob250/06w; 1Ob173/07h; 1Ob215/07k; 10Ob18/08g; 2Ob102/08a; 2Ob208/08i; 7Ob9/09p; 7Ob77/09p; 1Ob3/09m; 3Ob21/11a; 9Ob10/11b; 3Ob244/11w; 7Ob15/12z; 1Ob99/12h; 1Ob114/12i; 3Ob88/12f; 3Ob125/12x; 7Ob98/12f; 1Ob161/12a; 2Ob166/12v; 7Ob219/12z; 10Ob45/12h; 2Ob60/13g; 4Ob67/13a; 3Ob195/13t; 3Ob174/13d; 6Ob157/15d; 10Ob25/16y; 10Ob66/17d; 4Ob115/19v; 6Ob92/20b; 8Ob117/20v; 8Ob49/21w; 1Ob50/22t; 8Ob54/24k; 1Ob99/24a; 7Ob79/24d; 3Ob167/24s; 1Ob149/25f; 6Ob219/25m; 4Ob186/25v NormAußStrG §9 B1 AußStrG §249 AußStrG §251 AußStrG 2005 §43 Abs1 AußStrG 2005 §125 AußStrG 2005 §127 RechtssatzRechtsmittel und Rechtsmittelbefugnis sind im Sachwalterbestellungsverfahren gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG in den §§ 249 und 251 AußStrG gesondert geregelt.Rechtsmittel und Rechtsmittelbefugnis sind im Sachwalterbestellungsverfahren gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des Paragraph 9, AußStrG in den Paragraphen 249 und 251 AußStrG gesondert geregelt. EntscheidungstexteTE OGH 1984-12-18 4 Ob 526/84 Veröff: NZ 1985,177 = RZ 1985/71 S 193 = ÖA 1986,20 TE OGH 1985-09-10 2 Ob 604/85 Veröff: NZ 1986,131 TE OGH 1985-10-30 6 Ob 623/85 Veröff: NZ 1987,37 TE OGH 1989-05-11 8 Ob 678/88 Auch; Beisatz: Zum Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters gehört auch die Auswahl der Person desselben. (T1) TE OGH 1989-09-08 8 Ob 640/89 Auch TE OGH 1995-02-21 5 Ob 507/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Beendigung einer Sachwalterschaft, weil der Betroffene trotz gleich gebliebener Behinderung und Lebensaufgaben auf die Hilfe seines Sachwalters nicht mehr angewiesen ist, weil ihm nahe Angehörige ausreichende Unterstützung bei der Besorgung seiner Angelegenheiten anbieten. Wortlaut und Sinn der §§ 249 Abs 2, 251 AußStrG lassen aber nur den Schluss zu, dass gegen die Ablehnung einer Beendigung der Sachwalterschaft oder einer Abberufung bzw. Auswechslung des Sachwalters neben dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter nicht auch noch andere Personen das Recht zum Rekurs zukommt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Beendigung einer Sachwalterschaft, weil der Betroffene trotz gleich gebliebener Behinderung und Lebensaufgaben auf die Hilfe seines Sachwalters nicht mehr angewiesen ist, weil ihm nahe Angehörige ausreichende Unterstützung bei der Besorgung seiner Angelegenheiten anbieten. Wortlaut und Sinn der Paragraphen 249, Absatz 2, 251, AußStrG lassen aber nur den Schluss zu, dass gegen die Ablehnung einer Beendigung der Sachwalterschaft oder einer Abberufung bzw. Auswechslung des Sachwalters neben dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter nicht auch noch andere Personen das Recht zum Rekurs zukommt. (T2) TE OGH 1997-10-30 8 Ob 280/97b Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-04-15 9 Ob 97/98z Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Wortlaut und Sinn der §§ 249 Abs 2, 251 AußStrG lassen aber nur den Schluss zu, dass gegen die Ablehnung einer Beendigung der Sachwalterschaft oder einer Abberufung bzw. Auswechslung des Sachwalters neben dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter nicht auch noch andere Personen das Recht zum Rekurs zukommt. (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Wortlaut und Sinn der Paragraphen 249, Absatz 2, 251, AußStrG lassen aber nur den Schluss zu, dass gegen die Ablehnung einer Beendigung der Sachwalterschaft oder einer Abberufung bzw. Auswechslung des Sachwalters neben dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter nicht auch noch andere Personen das Recht zum Rekurs zukommt. (T3) TE OGH 1998-09-02 9 Ob 224/98a Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Dritte Personen sind lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die diese im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte. Sie erlangen dadurch jedoch nicht Parteistellung. (T4) TE OGH 1998-10-27 5 Ob 263/98g Vgl; Beisatz: In der Frage der Auswechslung (Umbestellung) eines Sachwalters steht nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zu (9 Ob 97/98z, 8 Ob 280/97b, 5 Ob 507/95, 8 Ob 1641/94). (T5) TE OGH 1999-09-01 9 Ob 217/99y Vgl auch; Beisatz: Ein abgesonderter Rekurs gegen die Auswahl des Sachverständigen ist aber nicht zulässig. (T6) TE OGH 2000-02-15 10 Ob 352/99h Beisatz: Nur dem Betroffenen und seinem Vertreter steht das Recht zu, sich zu einem nicht von ihnen erhobenen Rekurs durch Rekursbeantwortung zu äußern. (T7) TE OGH 2001-04-18 7 Ob 80/01t Auch; Beis wie T7 TE OGH 2001-09-26 7 Ob 181/01w Auch; Beis wie T5 TE OGH 2001-10-17 7 Ob 228/01g Vgl auch TE OGH 2001-11-21 3 Ob 272/01y Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dritte Personen (auch Verwandte) haben kein Rechtsmittelbefugnis. (T8) TE OGH 2002-04-29 7 Ob 82/02p Vgl auch; Beisatz: So wie es aber für einen Sachwalter kein gesetzlich verankertes Recht gibt, in dieser Funktion zu verbleiben, gibt es für einen derartigen Vertreter auch keine gesetzliche Grundlage, seinerseits eine größere als die tatsächlich vom Gericht für erforderlich erachtete Vertretungsbefugnis für sich zu beanspruchen. Mangels Eingriff in die Rechte des Sachwalters kommt ihm daher gegen einen (seine Befugnisse nicht ausweitenden) Beschluss keine Rechtsmittellegitimation (im Sinne des § 9 AußStrG) zu. (T9)Vgl auch; Beisatz: So wie es aber für einen Sachwalter kein gesetzlich verankertes Recht gibt, in dieser Funktion zu verbleiben, gibt es für einen derartigen Vertreter auch keine gesetzliche Grundlage, seinerseits eine größere als die tatsächlich vom Gericht für erforderlich erachtete Vertretungsbefugnis für sich zu beanspruchen. Mangels Eingriff in die Rechte des Sachwalters kommt ihm daher gegen einen (seine Befugnisse nicht ausweitenden) Beschluss keine Rechtsmittellegitimation (im Sinne des Paragraph 9, AußStrG) zu. (T9) TE OGH 2002-05-07 7 Ob 213/01a Vgl auch; Beisatz: So wie es aber für einen Sachwalter kein gesetzlich verankertes Recht gibt, in dieser Funktion zu verbleiben, gibt es für einen derartigen Vertreter auch keine gesetzliche Grundlage, seinerseits eine andere als die tatsächlich vom Gericht für erforderlich erachtete Vertretungsbefugnis für sich zu beanspruchen; eine solche könnte allenfalls der Betroffene selbst für sich reklamieren. (T10) Beisatz: Der Rekurs des Sachwalters, der sich mit der Begründung, eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung liege nicht vor, gegen die Sachwalterbestellung an sich richtet, ist daher unzulässig. (T11) TE OGH 2003-05-27 10 Ob 17/03b Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2003-11-26 3 Ob 166/03p Vgl; Beisatz: Zwar kennt das Verfahren zur Bestellung der Sachwalter für behinderte Personen Sonderregelungen für den Rekurs in den §§ 249 ff AußStrG. Abgesehen von diesen Ausnahmen von den allgemeinen Regeln gelten aber die §§ 9 ff AußStrG, soweit sie davon nicht berührt werden. (T12)Vgl; Beisatz: Zwar kennt das Verfahren zur Bestellung der Sachwalter für behinderte Personen Sonderregelungen für den Rekurs in den Paragraphen 249, ff AußStrG. Abgesehen von diesen Ausnahmen von den allgemeinen Regeln gelten aber die Paragraphen 9, ff AußStrG, soweit sie davon nicht berührt werden. (T12) TE OGH 2003-12-16 1 Ob 198/03d Beis wie T7; Beisatz: Einer Zustellung des Revisionsrekurses des einstweiligen Sachwalters an den bestellten Sachwalter bedarf es daher nicht. (T13) TE OGH 2004-01-15 2 Ob 303/03b Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2004-03-31 9 Ob 30/04h Vgl auch; Beisatz: Gegen einen Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wird, steht dem bisherigen Sachwalter kein Rechtsmittel zu. (T14) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 169/05d Auch; Beisatz: Gemäß § 128 Abs 1 AußStrG 2005 sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden. (T15); Veröff: SZ 2005/118Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG 2005 sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden. (T15); Veröff: SZ 2005/118 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 201/05k Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T16); Veröff: SZ 2005/142Vgl auch; Beisatz: Paragraph 127, erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T16); Veröff: SZ 2005/142 TE OGH 2005-11-08 10 Ob 123/05v Vgl aber; Beisatz: Nach der bislang ständigen Rechtsprechung des OGH stand dem bisherigen Sachwalter gegen den Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wurde, kein Rechtsmittel zu. Mit dem Inkrafttreten des AußStrG nF (BGBl I 2003/111) am

  1. 2005 hat sich die Rechtslage geändert: § 43 Abs 1 AußStrG nF schiebt die Entscheidungswirkungen bis zur Rechtskraft auf. § 125 AußStrG nF verstärkt diesen Grundsatz insofern, als die Sachwalterbestellung jedenfalls erst mit Rechtskraft wirksam wird. In diesem Sinn konnte der bisherige Sachwalter innerhalb der Rekursfrist gegen den erstgerichtlichen Beschluss noch wirksam als Sachwalter des Betroffenen (nicht im eigenen Namen) Rekurs gegen den Enthebungsbeschluss erheben. (T17)Vgl aber; Beisatz: Nach der bislang ständigen Rechtsprechung des OGH stand dem bisherigen Sachwalter gegen den Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wurde, kein Rechtsmittel zu. Mit dem Inkrafttreten des AußStrG nF (BGBl römisch eins 2003/111) am
  2. 2005 hat sich die Rechtslage geändert: Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG nF schiebt die Entscheidungswirkungen bis zur Rechtskraft auf. Paragraph 125, AußStrG nF verstärkt diesen Grundsatz insofern, als die Sachwalterbestellung jedenfalls erst mit Rechtskraft wirksam wird. In diesem Sinn konnte der bisherige Sachwalter innerhalb der Rekursfrist gegen den erstgerichtlichen Beschluss noch wirksam als Sachwalter des Betroffenen (nicht im eigenen Namen) Rekurs gegen den Enthebungsbeschluss erheben. (T17) TE OGH 2005-11-22 1 Ob 182/05d Vgl auch; Beisatz: Da die Enthebung des bisherigen und die Bestellung eines anderen Sachwalters erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam wird, ist ein noch nicht rechtskräftig enthobener Sachwalter weiterhin befugt, namens des Betroffenen Rechtsmittel zu ergreifen. (T18); Veröff: SZ 2005/167 TE OGH 2005-12-15 6 Ob 284/05s Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T19) Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T20)Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des Paragraph 127, AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T20) TE OGH 2006-03-07 5 Ob 44/06s Vgl auch; Beis wie T20 TE OGH 2006-12-21 3 Ob 250/06w Vgl auch; Beis wie T18 TE OGH 2007-10-22 1 Ob 173/07h Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis ist im Außerstreitgesetz 2003 nur für das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren (beziehungsweise gemäß § 128 AußStrG für die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft) gegenüber den allg. Bestimmungen gesondert - im § 127 AußStrG - geregelt. Danach stand Dritten, auch Verwandten, auf Grund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu. Daran hat das mit
  3. 2007 in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insoferne etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (beziehungsweise bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. (T21)Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis ist im Außerstreitgesetz 2003 nur für das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren (beziehungsweise gemäß Paragraph 128, AußStrG für die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft) gegenüber den allg. Bestimmungen gesondert - im Paragraph 127, AußStrG - geregelt. Danach stand Dritten, auch Verwandten, auf Grund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu. Daran hat das mit
  4. 2007 in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insoferne etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (beziehungsweise bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. (T21) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 215/07k Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2008-04-01 10 Ob 18/08g Vgl; Beisatz: Der Beschluss über die Bestellung eines neuen (endgültigen) Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Umbestellungsbeschlusses wirksam. (T22); Veröff: SZ 2008/37 TE OGH 2008-06-26 2 Ob 102/08a Vgl auch; Vgl Beis wie T17 nur: Gegen den Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wurde, kann der bisherige Sachwalter innerhalb der Rekursfrist gegen den erstgerichtlichen Beschluss noch wirksam als Sachwalter des Betroffenen (nicht im eigenen Namen) Rekurs gegen den Enthebungsbeschluss erheben. (T23); Auch Beis wie T18 TE OGH 2008-10-30 2 Ob 208/08i Vgl; Vgl Beis wie T3; Beis wie T4; Vgl Beis wie T8; Beis wie T19 TE OGH 2009-03-18 7 Ob 9/09p Auch; Beis wie T8 TE OGH 2009-07-08 7 Ob 77/09p Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T17; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation des bisherigen Sachwalters erstreckt sich nur auf Rechtsmittel im Namen des Betroffenen, nicht jedoch auf solche im eigenen Namen. (T24) Beisatz: Es besteht kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben. (T25) TE OGH 2009-01-28 1 Ob 3/09m Vgl auch; Beisatz: Ein nicht im Namen und im Interesse der Betroffenen eingebrachter Revisionsrekurs eines Verfahrenssachwalters ist mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen. (T26) TE OGH 2011-02-23 3 Ob 21/11a Vgl auch; Beis Vgl auch T17; Beis wie T23 TE OGH 2011-02-28 9 Ob 10/11b Vgl auch; Vgl auch Beis wie T17; Vgl auch Beis wie T18; Vgl auch Beis wie T22; Vgl auch Beis wie T23 TE OGH 2012-01-18 3 Ob 244/11w Auch TE OGH 2012-03-28 7 Ob 15/12z Vgl; Beisatz: Hier: Zur Verfahrensfähigkeit des Kranken nach UbG. (T27) Veröff: SZ 2012/39 TE OGH 2012-05-24 1 Ob 99/12h Vgl auch; Vgl auch Beis wie T17; Beis wie T24 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 114/12i Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T24; Beis wie T25 TE OGH 2012-06-14 3 Ob 88/12f Vgl auch; Vgl auch Beis wie T19; Vgl auch Beis wie T20; Beisatz: Wegen des Zuschnitts des Sachwalterschaftsverfahrens auf die betroffene Person kann es auch nicht über die Behauptung, dass das Gericht und der Sachwalter ihre Stellung missbrauchen würden, zu einer Parteistellung dritter Personen iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG kommen. (T28)Vgl auch; Vgl auch Beis wie T19; Vgl auch Beis wie T20; Beisatz: Wegen des Zuschnitts des Sachwalterschaftsverfahrens auf die betroffene Person kann es auch nicht über die Behauptung, dass das Gericht und der Sachwalter ihre Stellung missbrauchen würden, zu einer Parteistellung dritter Personen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG kommen. (T28) TE OGH 2012-07-11 3 Ob 125/12x Vgl; Auch Beis wie T23 TE OGH 2012-06-28 7 Ob 98/12f Vgl auch; Auch Beis wie T18 TE OGH 2012-09-06 1 Ob 161/12a Vgl auch; Beis ähnlich wie T18 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 166/12v Vgl; Beisatz: Durch die Verneinung eines Rekursrechts der Erben im Sachwalterschaftsverfahren kommt es zu keinem Rechtsschutzdefizit. (T29) TE OGH 2012-12-19 7 Ob 219/12z Vgl auch; Beisatz: Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit § 127 AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig. (T30) Vgl auch; Beisatz: Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit Paragraph 127, AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig. (T30) TE OGH 2013-01-29 10 Ob 45/12h Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T21 TE OGH 2013-04-25 2 Ob 60/13g Vgl; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T25 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 67/13a Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T23 TE OGH 2013-10-08 3 Ob 195/13t Auch; Beis wie T10; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T25 TE OGH 2013-10-08 3 Ob 174/13d Auch; Beis wie T23 TE OGH 2015-09-25 6 Ob 157/15d Vgl; Beisatz: Bekämpft der Betroffene die Sachwalterbestellung, so können der Verfahrens- und der in Aussicht genommene Sachwalter im Interesse des Betroffenen eine Rekursbeantwortung erstatten und darin dartun, was (allenfalls) für eine Sachwalterbestellung spricht. (T31) TE OGH 2016-05-10 10 Ob 25/16y Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T17; Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T24 TE OGH 2017-12-20 10 Ob 66/17d Vgl auch; Beis wie T28 TE OGH 2019-07-05 4 Ob 115/19v Vgl; Beisatz: Durch die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts wird nicht in subjektive Rechte des Erwachsenenvertreters eingegriffen, sodass ihm keine Rechtsmittellegitimation im eigenen Namen zukommt. (T32) Veröff: SZ 2019/64 TE OGH 2020-06-25 6 Ob 92/20b Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T18; Beis wie T23; Beis ähnlich wie T26; Beisatz: Daran, dass ein nicht im Namen und im Interesse des Betroffenen eingebrachtes Rechtsmittel eines Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen ist, hat das
  5. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert. (T33) TE OGH 2021-02-23 8 Ob 117/20v Vgl; Beis wie T33 TE OGH 2021-05-26 8 Ob 49/21w nur T18 Anm: Veröff: SZ 2021/53Anmerkung, Veröff: SZ 2021/53 TE OGH 2022-03-23 1 Ob 50/22t Vgl; Beis wie T24; Beis wie T33 TE OGH 2024-05-22 8 Ob 54/24k vgl; Beisatz wie T24; Beisatz nur wie T33 TE OGH 2024-09-25 1 Ob 99/24a vgl; Beisatz nur wie T18: Hier: zur Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten (T34) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 79/24d vgl; Beisatz wie T24; Beisatz wie T33 TE OGH 2025-01-22 3 Ob 167/24s Beisatz wie T7; Beisatz wie T24; Beisatz wie T33 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 149/25f Beisatz nur wie T10; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18; Beisatz wie T23; Beisatz wie T24; Beisatz wie T25 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 219/25m Beisatz nur wie T10; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18; Beisatz wie T23; Beisatz wie T24 Beisatz: Wurde einem Beschluss auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 44 AußStrG sofortige Verbindlichkeit zuerkannt, endet die Vertretungsbefugnis des enthobenen gerichtlichen Erwachsenenvertreters bereits mit dem Eintritt der vorläufig verliehenen Beschlusswirkungen. (T35)Beisatz: Wurde einem Beschluss auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 44, AußStrG sofortige Verbindlichkeit zuerkannt, endet die Vertretungsbefugnis des enthobenen gerichtlichen Erwachsenenvertreters bereits mit dem Eintritt der vorläufig verliehenen Beschlusswirkungen. (T35) TE OGH 2026-01-28 4 Ob 186/25v Beisatz wie T24; Beisatz wie T26; Beisatz wie T33 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006229

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