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Europaius

4Ob526/84

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.12.1984 Geschäftszahl4Ob526/84; 1Ob559/91 NormABGB §283 Abs2;

RechtssatzDas Gesetz enthält keine Bestimmung, die es der behinderten Person verwehren würde, Anträge auf Beendigung der Sachwalterschaft im Falle von - ihrer Meinung nach - geänderten Verhältnissen zu stellen; insbesondere wird dies durch die in § 283 Abs 3 ABGB angeordnete Überprüfungspflicht nicht ausgeschlossen. Deren Zweck liegt in der regelmäßigen Kontrolle der Lebensumstände der von der Sachwalterschaft betroffenen Person, unabhängig von etwa auf deren Abänderung zielenden Anträgen, wobei die Überprüfung - gleichgültig, ob diese von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt - auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist.Das Gesetz enthält keine Bestimmung, die es der behinderten Person verwehren würde, Anträge auf Beendigung der Sachwalterschaft im Falle von - ihrer Meinung nach - geänderten Verhältnissen zu stellen; insbesondere wird dies durch die in Paragraph 283, Absatz 3, ABGB angeordnete Überprüfungspflicht nicht ausgeschlossen. Deren Zweck liegt in der regelmäßigen Kontrolle der Lebensumstände der von der Sachwalterschaft betroffenen Person, unabhängig von etwa auf deren Abänderung zielenden Anträgen, wobei die Überprüfung - gleichgültig, ob diese von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt - auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1984/12/18 4 Ob 526/84 Veröff: NZ 1985,177 = RZ 1985/71 S 193 = ÖA 1986,20 TE OGH 1991/05/15 1 Ob 559/91 nur: Das Gesetz enthält keine Bestimmung, die es der behinderten Person verwehren würde, Anträge auf Beendigung der Sachwalterschaft im Falle von - ihrer Meinung nach - geänderten Verhältnissen zu stellen. (T1) RechtssatznummerRS0049134

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.