Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

3Ob169/84

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.12.1984 Geschäftszahl3Ob169/84 NormZPO §575 Abs3;

RechtssatzWurde der Antrag der betreibenden Partei, ihr die zwangsweise Räumung zu bewilligen, rechtzeitig im Sinne des § 575 Abs 3 ZPO (hier: idF vor der ZVN 1983), § 35 Abs 1 MRG gestellt, die Exekution auf Grund dieses Antrages rechtskräftig bewilligt und bisher nicht eingestellt, kann der Titel innerhalb von dreißig Jahren vollstreckt werden; es ist keine neuerliche Frist zu beachten, wenn nicht auf Grund des späteren Verhaltens der betreibenden Partei ein Verzicht auf den Räumungsanspruch angenommen werden kann, ob ein solcher Verzicht vorliegt, kann jedoch nicht im Rahmen des Exekutionsverfahren geprüft werden (§ 35 EO).Wurde der Antrag der betreibenden Partei, ihr die zwangsweise Räumung zu bewilligen, rechtzeitig im Sinne des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO (hier: in der Fassung vor der ZVN 1983), Paragraph 35, Absatz eins, MRG gestellt, die Exekution auf Grund dieses Antrages rechtskräftig bewilligt und bisher nicht eingestellt, kann der Titel innerhalb von dreißig Jahren vollstreckt werden; es ist keine neuerliche Frist zu beachten, wenn nicht auf Grund des späteren Verhaltens der betreibenden Partei ein Verzicht auf den Räumungsanspruch angenommen werden kann, ob ein solcher Verzicht vorliegt, kann jedoch nicht im Rahmen des Exekutionsverfahren geprüft werden (Paragraph 35, EO).

EntscheidungstexteTE OGH 1984/12/19 3 Ob 169/84 RechtssatznummerRS0044981

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.